Fortbildung


Der Landeslehrer ist um seine berufliche Fortbildung bestrebt (§ 29 Abs. 3 LDG). Er muss den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stande der Wissenschaft entsprechend vermitteln (§ 17 Abs. 1 SchUG).

§ 43 Abs. 3 Z 4 LDG
Für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, sind 15 Jahresstunden vorzusehen (Veranstaltungen der PH, der Erwachsenenbildung, Dienst- und Schulrechtsseminare).

​Pädagogischer Dienst: auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit. § 8 LVG, Absatz 12

Förderunterricht

§ 12 SchUG

(1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das nächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)

(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis nicht oder mit Nichtgenügend beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.

(5) Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

(6) Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird.

(Anm.: Abs. 6a aufgehoben durch Art. 4 Z 2, BGBl. I Nr. 101/2018)

(7) Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Abs. 6 besteht, können sich Schüler nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder – sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist – für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.

(8) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.

(8a) Die Abs. 1 bis 8 finden auch auf nicht schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, Anwendung.

(9) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers oder einer Schülerin am Förderunterricht beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes im Verhältnis zur Belastbarkeit des Schülers oder der Schülerin und auf dessen oder deren Förderungsbedürftigkeit Bedacht zu nehmen.

Fernbleiben vom Unterricht

siehe auch § 9 SchPflG§ 45 SchUG

​Fernbleiben eines Schülers vom Unterricht:

1. Zulässige Gründe:

  • Erkrankung des Schülers,
  • mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers, Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  • außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
  • Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist. 

2. Entschuldigung

     Klassenführende LehrerInnen (Klassenvorstände) bzw. die Schulleitung sind von den
Erziehungsberechtigten bei jeder Verhinderung „ohne Aufschub“ unter Angabe des Grundes zu
benachrichtigen.

     In begründeten Fällen kann bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder
Erholungsbedürftigkeit ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.

3. Genehmigung

     Klassenführende LehrerInnen (Klassenvorstände) können bis zu einem Tag freigeben, die Schulleitung
mehrere Tage bis zu einer Woche.

     Die Schulbehörde 1. Instanz ist für die Genehmigung längeren Fernbleibens zuständig (schriftliches
Ansuchen der Erziehungsberechtigten).

Ferien

siehe § 2 Schulzeitgesetz , § 2 Salzburger-Schulzeit-Ausführungsgesetz

Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

  • Das Schuljahr besteht aus Unterrichtsjahr und Hauptferien.
  • Das Unterrichtsjahr beginnt gleichzeitig mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. 
  • Die Hauptferien beginnen am Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt. 
  • Weitere Ferien: Herbstferien, Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien, Pfingstferien

Familienhospizteilzeit

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben im Rahmen der Familienhospizkarenz die Möglichkeit, sterbende Angehörige sowie ihre – im gleichen Haushalt lebenden – schwerst erkrankten Kinder über einen bestimmten Zeitraum zu begleiten.

Folgende Varianten stehen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern offen:

  • Herabsetzung der Arbeitszeit
  • Änderung der Lage der Arbeitszeit (z.B. Frühdienst auf Spätdienst)
  • Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts (=Karenz)

Sterbebegleitung kann für

  • Ehegattinnen/Ehegatten
  • eingetragene Partnerinnen/Partner und deren Kinder
  • Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und deren Kinder
  • Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
  • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Geschwister sowie
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder

verlangt werden.

Informationen des Sozialministeriums