Zeitkonto

LDG § 50

Pragmatisierte LandeslehrerInnen und VertragslehrerInnen im Entlohnungsschema IL können ein Zeitkonto einrichten.
Diese Möglichkeit haben jedoch nicht kirchlich bestellte ReligionslehrerInnen und VertragslehrerInnen, die sich im Entlohnungsschema IIL befinden.

Ansparphase
Eine Landeslehrperson kann durch Erklärung bewirken, dass dauernde Mehrdienstleistungen oder über die Supplierverpflichtung (20 Jahresstunden) hinaus geleistete Supplierstunden in einem bestimmten Unterrichtsjahr
(zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz) nicht zu vergüten sind, sondern mit der zugrunde liegenden Zahl
von Wochenstunden einem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift). Die Erklärung ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich. Die zur Ansparphase zählenden Unterrichtsjahre müssen keine geschlossenen Zeiträume bilden.

Freistellung
Da der Verbrauch immer mit einem Schuljahr beginnt, muss die lebensaltersmäßige Voraussetzung (Vollendung des
50. Lebensjahres) bereits zu Beginn des Verbrauchs-Schuljahres erfüllt sein (zB Schuljahr 2025/2026 beginnt am 08.09.2025; das 50. Lebensjahr muss daher spätestens am 08.09.2025 vollendet sein).

Der Antrag auf Verbrauch des Zeitkontos muss bis zum 1. März des vorangehenden Schuljahres erfolgen.

(zB Verbrauch ab dem Schuljahr 2026/2027; Antrag muss bis spätestens 01.03.2026 gestellt werden).
Der Verbrauch hat im Rahmen einer Herabsetzung der Jahresnorm für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100% zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Landeslehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für
einen Teil des Schuljahres zulässig. Für jede jahresdurchgängig geleistete Mehrdienstleistungsstunde werden dem Zeitkonto
36 Stunden gutgeschrieben. Für eine Freistellung im vollen Ausmaß der Jahresnorm werden – je nach der für die Lehrkraft geltenden Unterrichtsverpflichtung – insgesamt 720 bzw. 756 bzw. 792 Jahresstunden benötigt.

​Nicht durch Freistellung verbrauchte Stunden sind

  • auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,
  • im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder
  • im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe

unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.
Der Vergütungsanspruch ist nicht an die Voraussetzung der Vollendung des 50. Lebensjahres geknüpft.

Bildungsdirektion Formular Ansuchen 

Wiederholungsprüfung

siehe auch § 23 SchUG

Ein Schüler darf – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis

1.der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder

2.der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder

3.der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.

Die Beurteilung der Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erfolgt durch KlassenlehrerIn und eine von der Schulleitung bestimmte Lehrperson (=BeisitzerIn). Es ist eine schriftliche Aufzeichnung über den Verlauf der Prüfung zu führen. Bei Nichteinigung über die Beurteilung entscheidet die Schulleitung. 

Durchführungsbestimmungen: siehe § 22 Leistungsbeurteilungsverordnung

Werbungskosten

siehe auch Arbeitnehmerveranlagung und Steuerbuch

​Werbungskosten sind Ausgaben, die mit der beruflichen Tätigkeit der LehrerInnen unmittelbar zusammenhängen und von ihnen auch bezahlt werden. 

Ein Pauschale in Höhe von € 132,- ist im Steuertarif berücksichtigt; erst Beträge darüber hinaus sind absetzbar. 

Werbungskosten sind u.a. Fachbücher und Fachzeitschriften, Gewerkschaftsbeitrag, Berufsfortbildungskosten und Arbeitsmittel (z.B. Computer).​

Informationen des BMF

Weisungen

siehe auch § 30 LDG

LehrerInnen haben Weisungen von weisungsberechtigten Personen (Vorgesetzten) zu befolgen. Die Befolgung einer Weisung kann abgelehnt werden, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. 

Halten LehrerInnen die Weisung von Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so haben sie, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung ihre Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen (Remonstration).

Vorgesetzte haben eine solche Weisung dann schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.