Familienhospizfreistellung

siehe auch § 59d LDG und § 29k VBG

LandeslehrerInnen sowie VertragslehrerInnen ist auf Ansuchen zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger (auch Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder) ein maximal sechsmonatiger Zeitraum in Form einer

  • Dienstplanerleichterung
  • Herabsetzung der Jahresnorm (Reduktion der Bezüge)
  • gänzliche Dienstfreistellung (Wegfall der Bezüge)

zu gewähren.

LehrerInnen haben sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

Die Dienstbehörde hat über die von der Lehrerin / vom Lehrer beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

Unfall- und Krankenversicherung, Vorrückung sowie Pensionsanrechnung bleiben dabei bestehen.

Diese Maßnahmen sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern anzuwenden.

Informationen des Bundesministeriums

Informationen des Sozialministeriums​

Familienbonus- Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Durch ihn wird die Steuerlast direkt reduziert, nämlich um bis zu 2.000 Euro pro Kind und Jahr. Den Familienbonus Plus bekommst du, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 700 Euro jährlich zu, wenn für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.
Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten einen so genannten Kindermehrbetrag pro Kind und Jahr.
 

Um den Familienbonus Plus monatlich geltend zu machen, bitte das Formular E 30 ausfüllen und an die Bildungsdirektion Salzburg, Abteilung Präs/4 , Mozartplatz 8 – 10,5010 Salzburg oder per Mail an office.aps@bildung-sbg.gv.at senden.

Information BMF 

Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung, ist der Familienbonus Plus – auch wenn er bereits beim Arbeitgeber beantragt wurde – nochmals zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Nachzahlung kommen kann.

Jährliche Entlastung: Beantragung bei der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung mittels Formular L1 und Beilage L1K.

Du erhältst dann den Gesamtbetrag einmalig im Zuge der Veranlagung.

​Da es sich um eine steuerlichen Vorteil handelt, ist es bei Doppelverdienern sinnvoll, wenn die Person mit dem höheren Einkommen um den Familienbonus ansucht.

Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe gebührt monatlich für jedes Kind bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, für jedes behinderte Kind erhöht sich der Betrag.

​Bei der Geburt eines Kindes muss die Familienbeihilfe nicht mehr beantragt werden (antraglose Familienbeihilfe). Die Finanzverwaltung prüft alle Voraussetzungen automatisch und überweist die Familienbeihilfe auf ein Konto der Eltern. Sollten noch Informationen, wie z.B. die Bankverbindung, fehlen, werden die Eltern ersucht, die Daten bekannt zu geben.

​Höhe der Familienbeihilfe:

Alter des Kindes                           Betrag pro Monat

ab Geburt                                       € 138,40

ab 3 Jahren                                    € 148,00

ab 10 Jahren                                  € 171,80

ab 19 Jahren                                  € 200,40

​Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt.

Sie kann jedoch zugunsten des Vaters verzichten. Leben die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt.

Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Er muss nicht gesondert beantragt werden. Der Kinderabsetzbetrag ist keine Familienbeihilfe, sondern ein Absetzbetrag, der in Form einer Negativsteuer ausgezahlt wird. Er beträgt 70,90 Euro pro Kind und Monat (2025).

Informationen auf www.oesterreich.gv.at

Fahrtkostenzuschuss

siehe auch § 20b GehGPendlerpauschale

Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss haben alle Kolleginnen und Kollegen, die das so genannte „Pendlerpauschale“ (§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b oder c EStG) in Anspruch nehmen. 

Die Ansprüche auf Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss bestehen nebeneinander.

Pendlerrechner
Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt (Pendlerpauschale), gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde ein Fahrtkostenzuschuss.

Voraussetzung:
Die Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Dienststelle muss mehr als 20 km, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, mehr als 2 km, betragen.

​​Ab 1. August 2025 beträgt der Fahrtkostenzuschuss:

​für jeden vollen Kalendermonat bei einer Fahrtstrecke von 

über 20 bis 40 km                                    26,69 Euro,

über 40 bis 60 km                                    52,78 Euro und

über 60 km                                                78,89 Euro

Wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist („großes Pendlerpauschale“) beträgt der Fahrtkostenzuschuss von

über 2 bis 20 km                                       14,53 Euro

über 20 bis 40 km                                     57,62 Euro

über 40 bis 60 km                                   100,30 Euro und

über 60 km                                                143,24 Euro.

​Werden die Fahrten

  • an mindestens 8 aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat durchgeführt, beträt der Fahrtkostenzuschuss zwei Drittel
  • an mindestens 4 aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat durchgeführt, beträt der Fahrtkostenzuschuss ein Drittel des jeweiligen Monatsbetrages (siehe Tabellen oben).

Übergangsbestimmungen (§ 113i GehG) regeln die Höhe des Fahrtkostenzuschusses für KollegInnen, die bereits vor Jänner 2008 einen solchen bezogen haben und die durch die Neuregelung 2008 Nachteile erfahren hätten.

Fächervergütung  (PD)

§22 LVG§15 GehG

​Vertragslehrern/innen im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

1.

in der Sekundarstufe 1 oder in der Polytechnischen Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) oder

2.

in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) verwendet werden (Fächervergütung B).

(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde

1.

als Fächervergütung C: 34,80 €,

2.

als Fächervergütung B: 18,20 €.

(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.