freiwilliger Weiterbesuch einer Schule

§ 32 SchUG
 

Höchstdauer des Schulbesuches

§ 32

(1)

Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(2)

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.

(2a)

Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr gemäß § 18 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 die 4. Klasse der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.

(2b)

Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind unter den in Abs. 2a erster Satz genannten Bedingungen berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen.

(3)

Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis endet.

(3a)

Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde die Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses weiter zu besuchen oder zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Mal zu besuchen. Ein Wiederholen von Schulstufen gemäß § 27 ist nicht zulässig.

(4)

An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.

(5)

Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

(6)

Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

(7)

Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Mittelschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.

(8)

Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.

freiwillige Wiederholung

§ 27 SchUG

Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, zu bewilligen (freiwilliges Wiederholen), wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist.

Eine freiwillige Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart – ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule – ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur einmal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen.

Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.

freiwillige Weiterversicherung

Bei der BVAEB besteht die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung beim Ehepartner oder Lebenspartner.

Lebenspartner: Die sogenannte Haushaltsgemeinschaft muss 10 Monate bestanden haben und ist durch die Vorlage von Meldebestätigungen nachzuweisen.

Eine freiwillige Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung ist möglich.

​Mitversicherung BVAEB

​ÖGK:

Bei der ÖGK besteht die Möglichkeit der beitragsfreien (beitragsfrei, wenn Kinder da sind) Mitversicherung beim Ehepartner oder Lebenspartner.

Bei der ÖGK besteht die Möglichkeit einer Mitversicherung beim Ehepartner oder Lebenspartner, wenn keine Kinder da sind: Errechnet werden 3,4% der Beitragsgrundlage des Hauptversicherten des vorletzten Jahres.

Lebenspartner: Die sogenannte Haushaltsgemeinschaft muss 10 Monate bestanden haben und ist durch die Vorlage von Meldebestätigungen nachzuweisen.

Bei der ÖGK besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung

Voraussetzung: In den letzten 12 Monaten vor Antragstellung müssen 6 Monate Beschäftigung nachgewiesen werden.

Die Kosten für die Weiterversicherung betragen 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025).

Ein Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage ist möglich.​

Information und Formulare auf der Seite der Österreichischen Gesundheitskasse

Freijahr (Sabbatical)

§§ 58d LDG20a VBG

​Dem Landeslehrer kann auf Antrag (es besteht kein Rechtsanspruch) eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung in der Dauer eines Schuljahres in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten.

Die Freistellung darf frühestens nach einjähriger, im Fall einer fünfjährigen Rahmenzeit erst nach einer zweijährigen Dienstleistungszeit erfolgen.

Voraussetzungen:
Sabbaticals werden von der Bildungsdirektion Salzburg genehmigt, wenn

  • die Lehrperson anschließend oder zeitnah (bis Dezember des jeweiligen Jahres) in den Ruhestand/Pension wechselt;
  • gesundheitliche Gründe angegeben werden. Es muss ein fachärztliches Attest (nicht im Dienstweg) vorgelegt werden.

Die Freistellung muss bei Gewährung aus gesundheitlichen Gründen im 2. Schuljahr (bei einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit) erfolgen.
Bei Gewährung eines Sabbaticals vor dem Ruhestand/Pension muss das Freijahr im letzten Jahr der Rahmenzeit gewählt werden. Anschließend wechselt die Lehrperson zeitnah (bis Ende Dezember des Freijahres) in
den Ruhestand/in die Pension.
 

Abgabetermin: Das Ansuchen ist mittels Formular im Dienstweg zwischen 01.02. und 30.04. des jeweiligen Kalenderjahres einzubringen.

​Hier der ganze Erlass 2.00 Sabbatical.

Formular

Freigegenstände

§ 12 SchUG

​Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

§ 12.

(1)
Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das nächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.
(2)
Ist eine Schülerin oder ein Schüler zur Teilnahme an einem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes gemäß § 8 lit. h des Schulorganisationsgesetzes oder § 7 Z 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes angemeldet, sind auf den Freigegenstand die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtgegenstände anzuwenden.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(4)
Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis nicht oder mit Nichtgenügend beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(5)
Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen ist Abs. 4 nicht anzuwenden.
(6)
Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird.

(Anm.: Abs. 6a aufgehoben durch Art. 4 Z 2, BGBl. I Nr. 101/2018)
(7)
Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Abs. 6 besteht, können sich Schüler zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder – sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist – für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.
(8)
Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
(8a)
Die Abs. 1 bis 8 finden auch auf nicht schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, Anwendung.
(9)
Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers oder einer Schülerin am Förderunterricht beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes im Verhältnis zur Belastbarkeit des Schülers oder der Schülerin und auf dessen oder deren Förderungsbedürftigkeit Bedacht zu nehmen.
(10)
Die Anmeldung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann an jener Schule, an welcher das Kind oder die oder der Jugendliche Schülerin bzw. Schüler ist, oder an jener, die im folgenden Schuljahr besucht werden soll, erfolgen. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die allfällige Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.
(11)
Der Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) hat Unterricht in den Pflichtgegenständen zu umfassen und kann durch Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten ergänzt werden. Unterricht, Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten können von Lehrpersonen oder Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson durchgeführt werden.
(12)
Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Teilnahme gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) angemeldet sind, sind auf Einladung der Schulleitung oder der mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson zur Teilnahme berechtigt, wenn sie teilnehmende Schülerinnen und Schüler beim Lernprozess unterstützen (Buddy-Schülerinnen und -Schüler). Sie sind auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler für die Eröffnung und Bildung von Gruppen nicht anzurechnen. Diesen Schülerinnen und Schülern ist durch die Schulleitung eine „Buddy-Bestätigung“ auszustellen.