Amtstitel

siehe auch § 55 LDG

​Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:

Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.

Verwendungsgruppe und Schulart – ab Gehaltsstufe 10 (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1

Volksschulen

  • Volksschullehrer/in 
  • Volksschuloberlehrer/in
  • Volksschuldirektor/in

L 2a 2

Mittelschulen

  • Lehrer/in an der Mittelschule 
  • Oberlehrer/in an der Mittelschule
  • Direktor/in an der Mittelschule

L 2a 2

Sonderschulen (einschließlich Blindeninstitute und Institut für Gehörlosenbildung)

  • Sonderschullehrer/in
  • Sonderschuloberlehrer/in
  • Sonderschuldirektor/in

L 2a 2

Polytechnische Schulen

  • Lehrer/in der Polytechnischen Schule 
  • Oberlehrer/in der Polytechnischen Schule
  • Direktor/in der Polytechnischen Schule

L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3

Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen (einschließlich Blindeninstituten und Institut für Gehörlosenbildung), Polytechnischen Schulen
für den betreffenden Unterrichtsgegenstand – Lehrer/in mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz:
zB Religionslehrer/in, Sprachlehrer/in, Lehrer/in für Bewegung und Sport, Lehrer/in für Musikerziehung,
Lehrer/in für Werkerziehung
Oberlehrer/in mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer/in, Sprachoberlehrer/in, Oberlehrer/in für Bewegung und Sport, Oberlehrer/in für Musikerziehung, Oberlehrer/in für Werkerziehung

Vertragslehrer/innen​

Vertragslehrer/innen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. 
VBG § 91b Für Vertragslehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: In den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung

  • Fachlehrer/in
  • Kindergärtner/in
  • Sonderkindergärtner/in
  • Sonderschullehrer/in
  • Praxisschullehrer/in

​​Vertragslehrer/innen im pädagogischen Dienst (PD Schema)  (§43 VBG)

  • Professor/in (ohne Schulbezeichnung)

Abgeltung Schulveranstaltungen

Seit 1.1.2025 können Reisekostenabrechnungen nur mehr über das Employee-Self-Service  (ESS) im
Serviceportal Bund (service.gv.at) erfolgen.

Im ESS wird die Antragstellung, Genehmigung und Abrechnung einer Dienstreise, sowie die
Auszahlung der Reisegebühren angezeigt.

Der Zugriff auf das Employee-Self-Service für das Reisemanagement (ESS) im
Serviceportal Bund (service.gv.at) erfolgt über die persönliche ID Austria.

Tagessätze für die verschiedenen Schulveranstaltungen

Exkursion und berufspraktische Tage in der Dauer von 5 bis 8 Std.                                                                    € 10,00
Exkursionen und berufspraktische Tage innerhalb des Dienstortes in der Dauer von 8 bis 12 Std. € 20,00 
Exkursionen und berufspraktische Tage innerhalb des Dienstortes in der Dauer von 12 bis 24 Std.   € 22,80
Berufspraktische Wochen, Projektwochen pro Tag                                                                                                            € 8,80
Sommersportwoche pro Tag                                                                                                                                                      € 31,50
Wintersportwoche pro Tag                                                                                                                                                          € 36,30

​​Fahrtkosten

Notwendige Auslagen für die Fahrt (Bahnfahrt 2. Klasse, Autobus, billigste Schifffahrtsklasse) werden ersetzt. Es müssen alle

erlangbaren Ermäßigungen in Anspruch genommen werden.

Nächtigungskosten

Die Obergrenze der Vergütung beträgt bei tatsächlicher Auslage maximal 800 % der Nächtigungskosten der Schüler, max. € 153,00.

Sonstige Kosten

Notwendigerweise entstandene und nachgewiesene sonstige Auslagen, wie z.B.: Eintrittsgelder für Museen, Ausstellungen, Tiergärten, Theaterbesuche, Schipass usw. werden gegen Beleg rückerstattet
(§ 20 GehG).

Zusätzliche Abgeltungen für mehrtägige Schulveranstaltungen

Leiter/innen von mindestens viertägigen Schulveranstaltungen erhalten als Abgeltung € 185. Dies gilt auch für mindestens vier berufspraktische Tage für Schüler im 9. Schuljahr.

​Teilnehmende LehrerInnen (L2, l2) erhalten pro Tag weiters eine Vergütung (Erzieherzulage) von
€ 47,70 (= 0,98 % der 8. Gehaltsstufe L1). 


Lehrer/innen im Pädagogischen Dienst (pd Schema) gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von € 53,10 pro Tag.

Der Vertragslehrperson im Pädagogischen Dienst (pd Schema) gebührt gemäß § 24 Abs. 2 LVG für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von € 261,5.


Lehrer/nnen, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung vertretungsweise teilnehmen, erhalten eine zusätzliche Abgeltung, die aus der Differenz von 10 anrechenbaren Stunden pro Tag, minus den entfallenden Unterrichtsstunden berechnet wird.
 


HINWEIS: Sonstige Begleitpersonen (zB Erziehungsberechtigte) bekommen bei Exkursionen, Wandertagen, Lehrausgängen auch Fahrtkosten und Pauschvergütungen bezahlt, da es aber anders als in anderen Ländern in Salzburg diesbezüglich große Probleme gibt, ersuchen wir um vorherige Kontaktaufnahme mit uns.

Dienstreiseauftrag

Mit der Erteilung eines Dienstauftrages ist die Möglichkeit der Rechnungslegung der Reisegebühren unter Beachtung des § 2 RGV verbunden. Für den Zeitraum, der von der Dauer des Dienstreiseauftrages umfasst ist, gilt ein entsprechender Versicherungsschutz.

Abfertigung

siehe auch §§ 26 GehG und 27 GehG und § 84 VBG und 91l VBG

haben nach § 26 Abs. 3 GehG Anspruch auf Abfertigung bei freiwilligem Austritt aus dem Dienstverhältnis: 

    innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Eheschließung
    innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt

  • eines eigenen Kindes
  • eines von ihnen allein oder gemeinsam mit ihren EhegattInnen an Kindes statt angenommenen Kindes
  • eines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG),
    das zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt
    vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKGwährend einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG

Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 26 Abs. 3 GehG nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
von

3 Jahren                das Zweifache
5 Jahren                das Dreifache
10 Jahren              das Vierfache
15 Jahren              das Sechsfache
20 Jahren              das Neunfache
25 Jahren              das Zwölffache
des Monatsbezuges.

(„Abfertigung alt“ – wenn das Dienstverhältnis vor 1. Jänner 2003 begonnen hat)

Nach § 84 VBG gebührt den VertragslehrerInnen eine Abfertigung,
wenn sie verheiratet sind und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Eheschließung kündigen oder innerhalb von sechs Monaten nach der

  • Geburt eines Kindes oder
  • Annahme eines von ihnen allein oder gemeinsam mit ihren EhegattInnen an Kindes anstatt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
  • Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,  – das Dienstverhältnis kündigen oder
    – spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder während einer Teilzeitbeschäftigung nach §15h oder §15i MSchG oder nach § 8 und 8a VKG das Dienstverhältnis kündigen
    das Dienstverhältnis einvernehmlich lösen und eine Vereinbarung über eine Abfertigung zu Stande kommt
    – das Dienstverhältnis wegen ihrer Pensionierung beenden
    – in Gleitpension gehen
    – statt eines § 19 (3) Privatschulgesetz-Dauervertrages (Vertragsdauer mindestens 3 Jahre) einen IL-Vertrag zum Land erhalten

Höhe der Abfertigung (§ 84 Abs. 4 VBG) 

Dauer des Dienstverhältnisses         Anzahl der Monatsentgelte

  3 Jahre                                                           2
  5 Jahre                                                           3
10 Jahre                                                           4
15 Jahre                                                           6
20 Jahre                                                           9
25 Jahre                                                         12

Weitere Bestimmungen siehe § 84 VBG.

(„Abfertigung neu“ – wenn das Dienstverhältnis ab 1. Jänner 2003 begonnen hat, Informationen zur Abfertigung neu)

  • Gem. § 46 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) trat dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2002 in Kraft und ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt.
  • Arbeitgeber haben für alle Arbeitnehmer, für die das neue Recht gilt, Abfertigungbeiträge an eine Kasse zu zahlen.
  • Die Höhe der künftigen Abfertigungen errechnet sich aus der Summe der eingezahlten Beiträge und aus den Veranlagungserträgen.
  • Bei Selbstkündigung bleiben die erworbenen Abfertigungsanwartschaften erhalten. Der Verlust der Abfertigung bei Selbstkündigung eines Arbeitsverhältnisses ist im neuen Recht ausgeschlossen.
  • Die Arbeitnehmer entscheiden, ob sie die Abfertigung bar ausgezahlt oder als Zusatzpension haben wollen.

Versteuerung der Abfertigung

Die auf den laufenden Bezug (Entgelt) entfallende tarifmäßige Lohnsteuer wird mit der Anzahl der Monatsbezüge (Monatsentgelte) vervielfacht oder, wenn es günstiger ist, mit dem festem Steuersatz (6%) der Sonderzahlungen versteuert.