Wir vertreten die wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Interessen aller ArbeitnehmerInnen gegenüber Arbeitgebern, Staat und Parteien.
Die Interessen aller ArbeitnehmerInnen werden durch Initiativen für Generalkollektivverträge und rechtliche Regelungen umgesetzt. Weiters werden auch Stellungnahmen zur Sozialpolitik und zu arbeitnehmerrelevanten Gesetzesentwürfen gemacht.
Wir setzen uns ein für soziale Gerechtigkeit und Sicherheit, verbunden mit einem Höchstmaß an persönlicher und politischer Freiheit aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wir vertreten die Meinung, dass Parteipolitik außerhalb von Betrieben zu erfolgen hat.
Die Parteifreien Gewerkschafter Österreichs bekennen sich zum gemeinsamen überparteilichen Österreichischen Gewerkschaftsbund. Die Parteifreien Gewerkschafter Österreichs bilden innerhalb des ÖGB und dessen Organisationen selbstständige Fraktionen.
Die Tätigkeit der Parteifreien Gewerkschafter Österreichs ist nur auf die Bereiche der Interessensvertretungen der Arbeitnehmer ausgerichtet. Parteibildende Zielsetzungen werden nicht angestrebt. Ihre Tätigkeit beschränkt sich daher auf die sozialpolitische Ebene. Die Parteifreien Gewerkschafter Österreichs treten für die Gleichberechtigung aller Gewerkschaftsmitglieder ein. Es wird abgelehnt, daß nur Angehörige der Parteifraktionen in die verschiedenen Gewerkschaftsorgane berufen werden. Gewerkschaftsmitglieder, die sich zu den Parteifreien Gewerkschafter Österreichs bekennen, müssen entsprechend ihrer Stärke bei der Bestellung der Organe Berücksichtigung finden.
Die Parteifreien Gewerkschafter Österreichs treten dafür ein, dass die in den Statuten des ÖGB und dessen Organisationen festgelegte Urwahlen durchgeführt werden. Die Parteifreien Gewerkschafter Österreichs nehmen zu allen sozialpolitischen Fragen Stellung. Sie machen eigene Vorschläge und treten für deren Realisierung entsprechend ein.
Hauptgrund für die Tätigkeit der Parteifreien Gewerkschafter ist: Ein Höchstmaß an sozialer Gerechtigkeit und Sicherheit, verbunden mit einem Höchstmaß an persönlicher Freiheit.
Die Parteifreien Gewerkschafter Österreichs sind sich der Notwendigkeit der politischen Parteien bewußt; sie lehnen es jedoch ab, dass Interessensvertretungen wie Gewerkschaften, Arbeiterkammern, Sozialversicherungsinstitute weiterhin Domäne der politischen Parteien bleiben. Leitende bzw. führende Parteifunktionäre sollen in den Interessensvertretungen keine leitenden bzw. führenden Funktionen ausüben.
Gewerkschaftsfunktionäre, die als Abgeordnete im Nationalrat tätig sind, sollen bei Abstimmungen, die sie in Gewissenskonflikte mit vorher gefassten Gewerkschaftsbeschlüssen bringen, vom Klubzwang befreit werden.
LehrerInnen haben Anspruch auf Pflegefreistellung, wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (gemeinsamer Wohnsitz nicht erforderlich!) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person. Diese nachweisliche Dienstverhinderung darf im Schuljahr die individuelle Unterrichtsverpflichtung einer Woche in Stunden nicht übersteigen.
Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine weitere individuelle Unterrichtsverpflichtung einer Woche in Stunden für die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
Nahe Angehörige sind Ehegatte/in, Lebensgefährte/in, Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Kinder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten/innen und Personen, die mit den LehrerInnen in gerader Linie verwandt sind.
Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Vertragsbedienstete oder jener Vertragsbediensteter Anspruch auf Pflegefreistellung, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt (siehe §29f VBG Abs.9)
Eine unvorhergesehene Inanspruchnahme wird telefonisch der Schulleitung mitgeteilt. Im Anschluss an den Pflegeurlaub ist eine schriftliche Erklärung im Dienstweg abzugeben.
Schulleiter/in: pro Tag werden 4 Stunden (von den 20 fiktiven pro Woche) „abgezogen“
Unsere Bundesverfassung sichert das Recht auf eine Interessensvertretung zu. Für Lehrer/innen ist dies die Personalvertretung (PV). Geltungsbereich ist die jeweilige Dienststelle, für Pflichtschulen so genannte „zusammengefasste Dienststellen“, dh. der Dienststellenausschuss ist für alle Schulen eines politischen Bezirkes zuständig.
Personalvertretung – Zentralausschuss
Die Personalvertretung wird alle 5 Jahre von uns Pflichtschullehrern gewählt: Sie ist eine gesetzlich verankerte Einrichtung, die unabhängig von einer Mitgliedschaft die Interessen der Bediensteten vertritt. Bei allen Unklarheiten und Fragen wenden Sie sich daher an die Personalvertretung, die sich vertraulich um Ihre Anliegen kümmert.
Die Personalvertreter/innen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die PersonalvertreterInnen einer Dienststelle (alle Pflichtschulen im politischen Bezirk) bilden den Dienststellenausschuss (DA).
Aufgabe der Personalvertretung ist es, sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die LehrerInnen einzusetzen.
Tätigkeitsbereiche, mit denen die Personalvertretung befasst wird:
Überwachung, ob Vorschriften über den Dienstnehmerschutz eingehalten werden
die Einführung neuer Arbeitsmethoden
Anstellung oder Versetzung von LehrerInnen
Personalauswahl (der LehrerInnen) für Weiter- oder Fortbildung (Dienstfreistellung)
Betrauung von SchulleiterInnen
Disziplinarverfahren
Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit liegen
Unfallsanzeige
Personelle Veränderungen
Gewährung von Sonderurlauben von mehr als drei Tagen
Finanzielle Belohnungen
Auszeichnungen
Anordnung von Überstunden für mehrere Bedienstete
Vertretung eines Lehrers vor der Dienstbehörde
Erstellung und Änderung des Stundenplanes
Entlassung oder Kündigung
Anregungen im Interesse der LehrerInnen
Pensionierung
Arbeitsmittel, Beleuchtung und Ausstattung eines Arbeitsraumes
Untersagung einer Nebenbeschäftigung
Feststellung über etwaige Schadensersatzforderungen
Hilfestellung bei Schulbesuchen und Konferenzen
Umbau von Schulen (bereits während der Planungsphase)
Mitwirkung bei Anträgen auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Pragmatisierung)
Mitwirkung bei der Gewährung von Geldvorschüssen und Geldaushilfen
Anhörung bei der Versetzung in den Ruhestand
Mitwirkung bei Anstellung ins unbefristete Dienstverhältnis
„Hacklerregelung“ mit 62 (Abschläge!) für alle ab 01.01.1954 geborenen Kollegen/innen bei Vorliegen von 42 beitragsgedeckten Jahren
Korridorpension für alle vor dem 1.1.1964 geboren: 62 Jahren bei vorliegen von 40 ruhegenussfähigen Jahren
Korridorpension für alle nach dem 30.Sep. 1966 geboren: 63 Jahren bei Vorliegen von 42 ruhegenussfähigen Jahren;
Korridorpension für alle zwischen 1.1.1964 und 30.09.1966 geborenen gelten Übergangsbestimmungen
durch Einrechnung von Kindererziehungszeiten auch bei weniger als den vorgeschriebenen ruhegenussfähigen Jahren möglich.
Regelpension mit 65. Lebensjahren
bei Dienstunfähigkeit jederzeit möglich, festgestellt durch den Amtsarzt
Die Höhe des Pensionsbezuges ist abhängig
– vom Durchschnitt der besten 411 Monatsbezüge (im Jahr 2025) bis 480 Monatsbezüge (im Jahr 2028). Die Durchrechnung steigt jährlich an. (siehe § 91 Pensionsgesetz)
– von der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit, mindestens 15 Jahre. Beträgt diese mindestens 40 Jahre, so erreicht der Ruhegenuss 80% der Bemessungsgrundlage. Bei geringerer Dienstzeit wird folgender Berechnungsmodus angewendet: Ruhegenussfähige Dienstzeit von 15 Jahren = 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage Erhöhung für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage, für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167%.
– von der Summe der Nebengebührenwerte
LehrerInnen, die vor dem 1. Mai 1995 angestellt wurden, benötigen mindestens 10 höchstens 35 Jahre für die Bemessung des Ruhegenusses.
Die im Ruhestand befindliche Lehrer/innen (vor dem 65. Lebensjahr) haben ihrer Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu melden.
Hinzurechnung bei Dienstunfähigkeit
Sind LehrerInnen ohne vorsätzliches Verschulden dauernd dienstunfähig geworden, so hat ihnen ihre oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch 10 Jahre, zu ihrer ruhegenussfähigen Dienstzeit zuzurechnen. Die Zurechnung kann jedoch nicht die Differenz zwischen seinem frühesten und dem tatsächlichen Ruhestandstermin betragen.
Keine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Dienstunfähigkeit erfolgt, wenn die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist.
VertragslehrerInnen
Die Höhe der Pension ist von der Anzahl der Versicherungsmonate abhängig. Bis 31.12.1963 geborene Frauen ereichen das gesetzliche Pensionsalter mit 60 Jahren. Danach gibt es folgende Übergangsbestimmungen:
Alle Frauen, die nach dem 30. Juni 1968 geboren sind, haben mit 65 Jahren dasselbe Regelpensionsalter wie Männer.
Auf Antrag stellt die Pensionsversicherungsanstalt die vorhandenen Versicherungsmonate fest und rechnet die Pension aus.
Kleines Pendler-Pauschale gebührt, wenn die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist.
Großes Pendler-Pauschale gebührt bereits ab einer Wegstrecke von 2 km, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Erfolgt die Zurücklegung der Entfernung durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer
an mindestens elf Tagen im Kalendermonat, ist das Pendlerpauschale zur Gänze,
an mindestens acht Tagen, aber nicht an mehr als zehn Tagen im Kalendermonat, im Ausmaß von zwei Drittel,
an mindestens vier Tagen, aber nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat, im Ausmaß von einem Drittel,
zu berücksichtigen.
Das Pendler-Pauschale ist mit dem Ausdruck des Pendlerrechners (Formular L34EDV) im Dienstweg zu beantragen. Wird es während des Jahres beantragt, so hat der Dienstgeber das Pauschale rückwirkend für das ganze Kalenderjahr zu berücksichtigen.
Änderungen sind innerhalb eines Monats dem Dienstgeber zu melden.
Teilzeitbeschäftigte:
Es besteht ein Anspruch auf Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte durch abgestufte Aliquotierung.
Wird die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte
an mindestens 4 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu;
an mindestens 8 Tage im Kalendermonat zurückgelegt, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu;
an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale (wie bisher) zur Gänze zu.
Fahrtkostenzuschuss und Pendlereuro (2 Euro pro km einfache Wegstrecke) werden gleichzeitig mit dem Pendlerpauschale beantragt, es ist kein zusätzliches Ansuchen mehr nötig.