Religionsunterricht

Das Religionsunterrichtsgesetz regelt die Teilnahme und Abmeldung von Schülern am Religionsunterricht und enthält Bestimmungen über Leitung, Aufsicht, Lehrpläne und Aufwand. 

In der Regel wird der Religionsunterricht im Rahmen des ungeteilten Vormittagsunterrichts abgehalten.
Auf Grund der vielen Religionsgesellschaften muss allerdings Unterricht auch am Nachmittag eingerichtet werden.

Kinder ohne religiöses Bekenntnis beziehungsweise einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft können von den Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an einem Religionsunterricht angemeldet werden. Die Anmeldung ist schriftlich bei der betreffenden Schulleitung einzubringen. Die Zustimmung der ReligionslehrerInnen ist erforderlich. 

Die Abmeldung vom Religionsunterricht kann nur während der ersten fünf Tage des Schuljahres schriftlich bei der Schulleitung erfolgen. Die Ausgabe von Vordrucken ist unstatthaft.

Reiserechnung

siehe Reisegebührenvorschrift

Seit 01.01.2025 können Reiserechnungen ausschließlich über das Serviceportal Bund  eingereicht werden. Zum Einstieg ist die ID Austria notwendig.

Reiserechnung kann nur dann gestellt werden, wenn vorher um Dienstauftrag angesucht wurde! Die Reisekostenvergütung umfasst die Kosten für die Beförderung der Person.

Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Stammschule anzusehen. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.

Für Lehrerreserven gilt als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung der Wohnort, sofern keine Versetzung an eine bestimmte Schule erfolgt ist.

Es besteht Anspruch auf den Fahrtauslagenersatz für das billigste öffentliche Beförderungsmittel.

Kilometergeld ist nur erhältlich, wenn der Schulleiter das dienstliche Interesse an der Benützung des PKW bestätigt (PKW-Genehmigung).

Dienstinteresse liegt vor, wenn

  • durch die Benützung eine beträchtliche Zeitersparnis erzielt wird
  • eine Ersparnis an Reisegebühren eintritt,
  • auf eine andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht wird.

Das Kilometergeld beträgt:

je Fahrkilometer

zu Fuß oder mit dem Fahrrad             € 0,50

Motorfahrräder und Motorräder       € 0,50

PKW                                                           € 0,50

Zuschlag für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist

(es wurde ebenfalls ein Dienstauftrag erteilt)                   € 0,15

​Wenn lediglich das öffentliche Verkehrsmittel genehmigt wurde, tatsächlich aber der PKW verwendet wurde (kein Fahrschein liegt vor), kann auf Antrag verrechnet werden:​

Der BEFÖRDERUNGSZUSCHUSS beträgt je Kilometer

für die ersten 50 Kilometer                           € 0,26

für die weiteren 250 Kilometer                    € 0,13

und für jeden weiteren Kilometer               € 0,07

Insgesamt darf der Beförderungszuschuss für eine Wegstrecke € 69,30 nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss € 2,00.

​Der Ersatz der tatsächlichen Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels sowie den Weg vom und zum Bahnhof gebührt nur gegen Nachweis der entsprechenden Belege.

Reisezulage

Die Reisezulage dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft und umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.

Tagesgebühr

Zur Ermittlung der zustehenden Tagesgebühr ist bei tatsächlicher Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels der effektiven Dienstreisedauer (Angabe der fahrplanmäßigen Abfahrt und Ankunft) ein Zeitzuschlag von ¾ Stunden bei Beginn und einer ½ Stunde bei Beendigung zuzurechnen.

Beachte:

  • Bei Reisen im Dienstort (betrifft hauptsächlich die Stadt Salzburg) gibt es diesen Zeitzuschlag nicht!
    Bei tatsächlicher Benützung des PKWs (auch wenn keine PKW-Genehmigung erteilt wurde) sind die (tatsächliche Abfahrt und Ankunft, ohne Zeitzuschlag) zu verrechnen.

Ausbleibezeit                                                Zustehende Tagesgebühr

mehr als   5 Stunden                                   1/3

mehr als   8 Stunden                                   2/3

mehr als 12 Stunden bis 24 Stunden     3/3

Tagesgebühr, Tarif I:       für Reisen im Bezirk mit Nächtigung,
                                              für Reisen außerhalb des Bezirkes für die ersten 30 Tage (gleiche Gemeinde).
Tagesgebühr, Tarif II:      für Reisen innerhalb des Bezirkes (ohne Anspruch auf Nächtigung),
                                              für Reise von Salzburg-Stadt nach Salzburg-Umgebung und umgekehrt,
                                              wenn kein  Anspruch auf Nächtigung besteht, ab dem 31. Tag des Aufenthaltes in derselben Gemeinde


Nächtigungsgebühr

Für jede auf einer Dienstreise verbrachte Nacht gebührt eine Nächtigungsgebühr, die nur neben einer (ev. auch anteiligen) Tagesgebühr gewährt wird.

Wenn der Lehrer nachweist, dass die tatsächlich unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 800 % der Nächtigungsgebühr (max. € 153,- ) gewährt werden.  Ein Originalbeleg ist dafür der Reiserechnung beizulegen.

Beleg: „Nächtigung ohne Frühstück“: voller Ersatz der Übernachtungskosten bis zur Höchstgrenze.

Beleg: „Nächtigung“ oder „Nächtigung mit Frühstück“ oder „Arrangement / Logis“:  15 % der Tagesgebühr werden für das   Frühstück von der Hotelrechnung abgezogen.

ACHTUNG: 6-Monats-Frist (d.h. Reiserechnungen vom September können nur bis max. Februar des Folgejahres eingereicht werden).

Bildungsdirektion Erlass 2.10 Dienstaufträge, Reisegebühren

Kostenrückerstattung für Lehrperson und Schulleitung anlässlich Fortbildung im Wohn- bzw. Dienstort

Rechtsschutz der GÖD

siehe auch Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Gewerkschaftsmitglieder können Rechtsschutz in allen mit dem Dienst in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen

beantragen. Er kann nach Prüfung durch das Rechtsbüro vom Vorstand der GÖD bewilligt werden.
Voraussetzung ist eine 6-monatige Beitragswahrheit.

Eine Rechtsberatung ist für alle Gewerkschaftsmitglieder möglich.
Im „Fall des Falles“ wende dich am besten an das Team SALVE – PFG

Informationen der GÖD

RS-Regulativ

QMS ist das Qualitätsmanagementsystem für Schulen

QMS ist das Qualitätsmanagementsystem für Schulen und wird seit dem Schuljahr 2021/22 bundesweit in allen Schularten umgesetzt.

QMS versteht sich als pädagogisches Qualitätsmanagementsystem – das Lernen und die Schüler/innen stehen im Mittelpunkt der Qualitätsarbeit. QMS bietet Schulleitungen, Lehrenden-Teams und Lehrenden Instrumente und Methoden, die eine systematische Schul- und Unterrichtsentwicklung unterstützen.

Inhaltliche Orientierung für die Umsetzung und Ausgestaltung des QMS gibt der Qualitätsrahmen für Schulen. Er beschreibt Merkmale von Schulqualität in den fünf Qualitätsdimensionen „Qualitätsmanagement“, „Führen und Leiten“, „Lernen und Lehren“, „Schulpartnerschaft und Außenbeziehungen“ sowie „Ergebnisse und Wirkungen“ und trägt damit zu einem gemeinsamen Verständnis von guter Schule bei.

QMS unterstützt die Planung, Umsetzung und Evaluation sämtlicher Entwicklungsvorhaben einer Schule, sowohl zentral vorgegebener Reformen als auch schulspezifischer Projekte.

Die Schulaufsicht begleitet die Schulen bei der Umsetzung des QMS.

​siehe Homepage QMS 

Informationen aus dem BMBWF

Pflegeteilzeit

siehe auch §§ 46a und 58c LDG und § 29e VBG

​Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung herabgesetzt werden, wenn sich die Lehrperson der Pflege

– eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich bean-
sprucht wird, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder

– des Ehegatten, von Personen, die mit der Lehrperson in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwistern, Stief-, Wahl- und Pflegekindern sowie der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft lebt, Schwiegereltern, Schwiegerkindern und
Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft lebt mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.

Die Pflegeteilzeit ist bei der Bildungsdirektion zu beantragen bzw. mit dieser zu vereinbaren.

Die Herabsetzung kann für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die verbleibende Unterrichtstätigkeit hat ganze Unterrichtsstunden zu umfassen. Die verbleibende Jahr-
esnorm bzw. Lehrverpflichtung darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung und muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung liegen.

Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung zulässig.

Die Dienstbehörde/Personalstelle kann auf Antrag der Lehrperson die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung verfügen bei – Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrich-
tungen, – nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere
Betreuungsperson sowie – Tod der oder des nahen Angehörigen.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Ein entsprechender Antrag ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu stellen.

Bildungsdirektion Erlass 1.15  Krankenstände, Pflegefreistellungen, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit, Familienhospiz und Kuraufenthalte

Informationen auf www.oesterreich.gv.at

Informationen des Sozialministeriums

Pflegekarenz

siehe auch §§ 46a und 58c LDG und § 29e VBG

Ein (Karenz-) Urlaub unter Entfall der Bezüge ist zur Pflege

  1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes
  2. einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes
  3. einer oder eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (im Sinne des § 78d Abs. 1) mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten (kann bei Erhöhung der Pflegegeldstufe einmalig im Ausmaß von maximal drei Monaten verlängert werden), zu gewähren.

​Er ist zur Hälfte für die Vorrückung und zur Gänze für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anrechenbar.

Während des Karenzurlaubes wird ein einkommensbezogenes Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt.​

Bildungsabteilung Erlass 1.15  Krankenstände, Pflegefreistellungen, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit, Familienhospiz und Kuraufenthalte

Informationen auf www.oesterreich.gv.at

Informationen des Sozialministeriums