ÖGK Salzburg

Gesetzlicher Kranken- und Unfallversicherungsträger für Vertragslehrer/innen, die vor dem 01.01.2001 angestellt worden sind.

Homepage der ÖGK

Organhaftpflichtgesetz

Lehrer/in beschädigt z.B. den Beamer

„Personen, die als Organe des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde handeln, haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organe sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.“

Keine Rückersatzforderung kann bei Handlungen gestellt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruhen oder auf Weisung eines/einer Vorgesetzten erfolgen. Bei leichter Fahrlässigkeit (Versehen) kann das Gericht den Ersatz mäßigen bzw. ganz erlassen.​

Organhaftpflichtgesetz

Nebengebühren

siehe § 15 GehG und § 50 LDG

​Für pragmatisierte LehrerInnen begründen Vergütungen für Mehrdienstleistungen (aus der Lehrfächerverteilung, Supplierstunden, …) den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Die Nebengebührenwerte für diese Mehrdienstleistungen und Supplierstunden sind auf dem Gehaltszettel ausgewiesen.

Bei der Berechnung des Ruhegenusses werden die Nebengebührenwerte wieder in Euro umgerechnet und zum Bruttoruhegenuss addiert!

Nebenbeschäftigung

siehe auch § 40 LDG

​Lehrer/innen haben jede erwerbsmäßige (Über 730 Euro/Jahr) Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Grundsätzlich dürfen keine Nebenbeschäftigungen angenommen werden, die

  • LehrerInnen in der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindern,
  • die Vermutung der Befangenheit hervorrufen und
  • sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden.

​Ohne vorherige Genehmigung der Dienstbehörde ist unzulässig

  • der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- oder Erziehungsanstalt und
  • die Erteilung eines Privatunterrichts an SchülerInnen der eigenen Schule sowie die Aufnahme solcher SchülerInnen in Kost und Quartier.

​Lehrer/innen haben eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts zu melden.​

Bildungsdirektion Formular Nebenbeschäftigung

Bildungsdirektion Erlass 1.19 Dienstpflichten (s. Punkt 2.10)

Mutterschaftskarenz / Väterkarenz / Elternkarenz

Detaillierte Informationen über 

Beginn und Dauer der Elternkarenz, Meldefristen, Verlängerung der Karenz, Teilung der Karenz, Gleichzeitige Karenz beider Elternteile, Papamonat, Aufschieben von Teilen der Karenz,…

findest du auf oesterreich.gv.at oder gesundheit.gv.at

Mutterschutz – Checkliste für Schulleitungen

Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz

Arbeitsmedizinischer ienst AM Salzburg: Informationen zu Schwangerschaft und Stillzeit

Informationsblatt Infektionsgefährdung

Informationsblatt Beschäftigungsverbot

Informationen Beschäftigungsverbote werdende Mütter aufgrun von Infektionskrankheiten

Fragebogen zum beruflichen Einsatz von schwangeren Lehrerinnen

Wende ich gerne direkt an unser Team SALVE – PFG um eine individuelle Beratung zum Thema zu erhalten! Katharina Moltinger  (Mail: katharina@moltinger.name)
ist im Team die Spezialistin für Fragen in dieser Angelegenheit.