ÖGK Salzburg
Gesetzlicher Kranken- und Unfallversicherungsträger für Vertragslehrer/innen, die vor dem 01.01.2001 angestellt worden sind.

Gesetzlicher Kranken- und Unfallversicherungsträger für Vertragslehrer/innen, die vor dem 01.01.2001 angestellt worden sind.
Lehrer/in beschädigt z.B. den Beamer
„Personen, die als Organe des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde handeln, haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organe sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.“
Keine Rückersatzforderung kann bei Handlungen gestellt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruhen oder auf Weisung eines/einer Vorgesetzten erfolgen. Bei leichter Fahrlässigkeit (Versehen) kann das Gericht den Ersatz mäßigen bzw. ganz erlassen.
Für pragmatisierte LehrerInnen begründen Vergütungen für Mehrdienstleistungen (aus der Lehrfächerverteilung, Supplierstunden, …) den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Die Nebengebührenwerte für diese Mehrdienstleistungen und Supplierstunden sind auf dem Gehaltszettel ausgewiesen.
Bei der Berechnung des Ruhegenusses werden die Nebengebührenwerte wieder in Euro umgerechnet und zum Bruttoruhegenuss addiert!
siehe § 40 LDG, § 15e MSchG und § 7b VKG
Eine Nebenbeschäftigung während der Karenz ist vom Dienstgeber zu genehmigen.
Geht der karenzierte Elternteil einer Nebenbeschäftigung nach, darf der Bezug die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Sozialversicherungsgesetz nicht überschreiten.
Geringfügigkeitsgrenze (2025 € 551,10 pro Monat).
siehe auch § 40 LDG
Lehrer/innen haben jede erwerbsmäßige (Über 730 Euro/Jahr) Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Grundsätzlich dürfen keine Nebenbeschäftigungen angenommen werden, die
Ohne vorherige Genehmigung der Dienstbehörde ist unzulässig
Lehrer/innen haben eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts zu melden.
Bildungsdirektion Formular Nebenbeschäftigung
Bildungsdirektion Erlass 1.19 Dienstpflichten (s. Punkt 2.10)
Detaillierte Informationen über
Beginn und Dauer der Elternkarenz, Meldefristen, Verlängerung der Karenz, Teilung der Karenz, Gleichzeitige Karenz beider Elternteile, Papamonat, Aufschieben von Teilen der Karenz,…
findest du auf oesterreich.gv.at oder gesundheit.gv.at
Mutterschutz – Checkliste für Schulleitungen
Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz
Arbeitsmedizinischer ienst AM Salzburg: Informationen zu Schwangerschaft und Stillzeit
Informationsblatt Infektionsgefährdung
Informationsblatt Beschäftigungsverbot
Informationen Beschäftigungsverbote werdende Mütter aufgrun von Infektionskrankheiten
Fragebogen zum beruflichen Einsatz von schwangeren Lehrerinnen
Wende ich gerne direkt an unser Team SALVE – PFG um eine individuelle Beratung zum Thema zu erhalten! Katharina Moltinger (Mail: katharina@moltinger.name)
ist im Team die Spezialistin für Fragen in dieser Angelegenheit.