Schülerberater

siehe auch § 59b Abs. 4 – 6 GehG und Dienstzulagen altes DR

​Voraussetzung für die Betrauung einer LehrerIn mit der Funktion des Schülerberaters an Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen ist eine entsprechende Aus- und Weiterbildung.
Werden LehrerInnen mit der Tätigkeit der Schülerberatung zusätzlich zur Lehrverpflichtung betraut, so gebührt 14 mal jährlich eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Diese richtet sich nach der Schulart und der Anzahl der zu betreuenden Klassen.

Schularzt

siehe auch § 66 SchUG und schulärztlicher Dienst BMF und schulärztlicher Dienst Salzburg

​Schulärzte haben die Aufgabe, die LehrerInnen in gesundheitlichen Fragen der SchülerInnen, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen (Impfungen) der SchülerInnen durchzuführen. Ferner sind sie auch zur Beratung der Eltern und der SchülerInnen da. Es ist nicht erlaubt, Rezepte zu verschreiben oder irgendeine Behandlung durchzuführen, sofern es sich nicht um Erste-Hilfe-Maßnahmen handelt. 

Angebote der Schulärzte

Für SchülerInnen:

  • Regelmäßige Untersuchung
  • Untersuchung vor Teilnahme an Schulveranstaltungen
  • Gutachten über die gesundheitliche und körperliche Eignung für eine bestimmte Schulart
  • Gutachten, ob ein Leistungsrückstand aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist
  • Gutachten, ob SchülerInnen aus gesundheitlichen Gründen an einzelnen Pflichtgegenständen nicht teilnehmen können
  • Untersuchung, ob durch Überspringen einer Schulstufe eine körperliche Überforderung zu befürchten ist
  • Allgemeine Impfungen laut Impfempfehlung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
  • Information/Projekte über Aids, Alkohol, Drogen und Sucht, Rauchen, Ernährung, Essstörungen, Bewegung und Haltung, Gewalt, Stress, Sexualität, Umwelt, Krebs, Vorsorge, Zahnhygiene nach Absprache
  • Erste-Hilfe-Leistung
  • Überprüfung des hygienischen Zustandes der Schule

Für LehrerInnen

  • Beratung bei der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung von SchülerInnen mit körperlicher bzw. gesundheitlicher Gefährdung
  • Beratung bei allen Fragen der Schulgesundheitspflege gemeinsam mit den Eltern

Für Erziehungsberechtigte

  • Benachrichtigung der Erziehungsberechtigen, wenn SchülerInnen gesundheitlich gefährdet sind
  • Teilnahme an den Elternsprechtagen
  • Abhaltung einer wöchentlichen Sprechstunde im Rahmen der vorgesehenen Dienststunden

Für DirektorInnen

  • Beratungen des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums
  • Teilnahme an Konferenzen
  • Mitwirkung bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten
  • im Rahmen der zunehmenden Schulautonomie bieten die Schulärzte auch Anregungen für die Gestaltung des Schulprofils im Zusammenhang mit gesundheitsbezogenen Themen an

Schularbeiten

siehe auch § 7 Leistungsbeurteilungverordnung

1. Schularbeitstermine: 
    Im ersten Semester sind spätestens vier Wochen nach Schulbeginn, im zweiten Semester spätestens zwei Wochen nach  
    Semesterbeginn die Schularbeitstermine bekannt zu geben (Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten).
    Die Termine sind im Klassenbuch zu vermerken.

2. Richtlinien: 
    Es ist verboten:

  • eine Schularbeit am Tag nach mindestens drei aufeinander folgenden schulfreien Tagen oder nach mehrtägigen Schulveranstaltungen bez. mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltungen zwei Schularbeiten an einem Tag
  • mehr als zwei Schularbeiten innerhalb von einer Woche
  • eine Schularbeit ab der 5. Einheit durchzuführen

3. Rückgabe von Schularbeiten
    Die Schularbeitshefte sind innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt den Schülern zurückzugeben.
    In begründeten Fällen kann der Schulleiter eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. 

4. Aufbewahrungsfrist
  Die Schularbeitshefte sind nach Ablauf des Schuljahres ein Jahr aufzubewahren.

Schadenersatz

siehe auch Amtshaftung und Diebstahl

​An Lehrer/innen kann von Dritten kein Schadensersatzanspruch gerichtet werden (natürlich nur dann, wenn sie in ihrer Funktion als Lehrer/innen tätig sind).

Geschieht dies doch, so ist hierüber von der Schulleitung die Meldung an die Schulabteilung beziehungsweise den Privatschulerhalter zu erstatten.

Keinesfalls sollten Lehrer/innen Ansprüche aus eigenen Mitteln abgelten.

Eine Niederschrift mit dem Geschädigten über den Vorfall und den Anspruch ist zweckmäßig.

Berechtigte Ansprüche werden durch den Schulerhalter abgegolten.

SALVE

DER Salzburger Verein zur Förderung des Schul- und Bildungswesens und der Förderung und Unterstützung im Bildungsbereich tätiger Personen. Zweck des Vereines ist es auch, in der Öffentlichkeit eine Sensibilisierung für die Themenbereiche Schule und Bildung zu erreichen. Ganz besonders sollen Schulen und Kindergärten sowie sonstige Bildungseinrichtungen, vor allem im Land Salzburg, unterstützt werden.

​Obfrau:

Christine Haslauer

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Homepage www.teamsalve.at

Ruhegenuss („Pension“) für Pragmatisierte Lehrpersonen

siehe auch §§ 1112,  13c LDG  s. auch Pensionierung

Pragmatisierte LehrerInnen (= Versetzung in den Ruhestand)

Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres:

  • bei Dienstunfähigkeit, festgestellt durch den Amtsarzt 
  • „Hacklerregelung“ mit 62 (Abschläge!) für alle ab 01.01.1954 geborenen Kollegen/innen bei Vorliegen von 42 beitragsgedeckten Jahren
  • Korridorpension für alle vor dem 1.1.1964 geboren: 62 Jahren bei vorliegen von 40 ruhegenussfähigen Jahren
  • Korridorpension für alle nach dem 30.Sep. 1966 geboren: 63 Jahren bei Vorliegen von 42 ruhegenussfähigen Jahren;
  • Korridorpension für alle zwischen 1.1.1964 und 30.09.1966 geborenen gelten Übergangsbestimmungen
  • durch Einrechnung von Kindererziehungszeiten auch bei weniger als den vorgeschiebenen ruhegenussfähigen Jahren möglich. 
  • Regelpension mit 65. Lebensjahren

Die Höhe des Pensionsbezuges ist abhängig

  • vom Durchschnitt der besten 411 Monatsbezüge (im Jahr 2025) bis 480 Monatsbezüge (im Jahr 2028). Die Durchrechnung steigt jährlich an. (siehe § 91 Pensionsgesetz)
  • von der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit, mindestens 15 Jahre. Beträgt diese mindestens 40 Jahre, so erreicht der Ruhegenuss 80% der Bemessungsgrundlage. Bei geringerer Dienstzeit wird folgender Berechnungsmodus angewendet: Ruhegenussfähige Dienstzeit von 15 Jahren = 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage Erhöhung für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage, für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167%.
  • von der Summe der Nebengebührenwerte 


LehrerInnen, die vor dem 1. Mai 1995 angestellt wurden, benötigen mindestens 10 höchstens 35 Jahre für die Bemessung des Ruhegenusses. 

Die im Ruhestand befindliche Lehrer/innen (vor dem 65. Lebensjahr) haben ihrer Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Tätigkeit vor ihrer Aufnahme zu melden. 

Hinzurechnung bei Dienstunfähigkeit

Sind LehrerInnen ohne vorsätzliches Verschulden dauernd dienstunfähig geworden, so hat ihnen ihre oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch 10 Jahre, zu ihrer ruhegenussfähigen Dienstzeit zuzurechnen. 
Die Zurechnung kann jedoch nicht die Differenz zwischen seinem frühesten und dem tatsächlichen Ruhestandstermin betragen.

Keine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Dienstunfähigkeit erfolgt, wenn die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall  zurückzuführen ist.

Bildungsabteilung Formular Versetzung in den Ruhestand (Pragmatisierte)