Sozialunterstützung

siehe Gewerkschaft öffentlicher Dienst

Eine Geldaushilfe kann einem GÖD-Mitglied bei einer unvorhergesehenen und außergewöhnlichen finanziellen Belastung
(z. B. ein Krankheitsfall, ein Todesfall in der Familie, ein Elementarereignis, … ) gewährt werden.

Voraussetzung ist

  • eine mindestens einjährige Mitgliedschaft,
  • dass der Gewerkschaftsbeitrag regelmäßig und in der richtigen Höhe (Beitragswahrheit) geleistet wird.

​Formular GÖD Landesvorstand Salzburg

Sonderzahlung

siehe auch § 3 GehG

​Pragmatisierte LehrerInnen bekommen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe eines halben Monatsbezuges.

​Für Vertragslehrpersonen sind die Auszahlungstermine 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November. 
Mit dieser Sonderzahlung gelangen auch 50% der Zulagen zusätzlich zur Auszahlung.

Laut Einkommensteuergesetz fallen Sonderzahlungen unter sonstige Bezüge.

Sonderurlaub

§ 57 LDG§ 29a VBG

Bildungsdirektion Erlass 1.20 Sonderurlaub, Karenzurlaub, Bildungsteilzeit, Bildungskarenz

Sonderurlaub ist ein Urlaub mit Bezügen. Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
Er hat in diesem Fall Anspruch auf die vollen Bezüge.

Fortbildungen: im Regelfall bis 10 Tage/Schuljahr

Wohnungswechsel  –  2 Tage                                                                                                  

​Übersiedlung anlässlich der Versetzung an einen neuen Dienstort  –  3 Tage

​Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Lehrers  –  3 Tage

Eheschließung der Kinder, Geschwister oder Eltern  –  1 Tag

Geburt eines Kindes  –  2 Tage

Tod des Ehegatten, Lebensgefährten, eingetragenen Partners, eines Kindes oder eines (Adoptiv-/Stief-)Elternteils  –  3 Tage

Tod der Bruders/einer Schwester  –  2 Tage

Tod eines Großelternteils oder Schwiegerelternteils  – 1 Tag

Sponsion/Promotion/Zeugnisverteilung nach Bachelor-/Masterstudienabschluss des Lehrers, eines Kindes oder des Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners  –  1 Tag

Goldene, Diamantene oder Eiserne Hochzeit der Eltern  –  1 Tag

Reformationstag (31. Oktober) für Lehrer evang. Glaubensbekenntnisses  –  4 Stunden

Lehramtsprüfung Vorbereitung/schriftliche Prüfung/mündliche Prüfung  –  je 1 Tag

Einsatzleistungen: Für den Fall der Einsatzverrichtung durch Lehrer, die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, der Rettung oder ähnlicher Hilfsorganisationen sind, gebührt in Notsituationen und Katastrophenfällen im Inland Sonderurlaub,

sofern eine Bestätigung der jeweiligen Organisation vorliegt, dass der betroffene Lehrer tatsächlich im Einsatz ist  –  1 Tag

Gesundenuntersuchung  –  1 Tag

Kinderbetreuung  –  bis zu 6 Tage

Kommt ein Lehrer wegen eines notwendigen stationären Aufenthaltes des Ehegatten bzw. Lebensgefährten in einer Krankenanstalt (oder einem Entbindungsheim) ausschließlich oder überwiegend für die Betreuung eines unversorgten Kindes (seines Kindes, Wahl-oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt) in Betracht. Hiezu ist die Vorlage einer schriftlichen Erklärung erforderlich.

Dienstfreistellung für Fortbildung (im Schuljahr)  –  10 Unterrichtstage

Pflegefreistellung (kann auch halbtagesweise in Anspruch genommen werden)  –  5 Tage

Weitere 5 Tage für ein Kind bis zum 12. Lj. möglich (s. Pflegefreistellung).

Ansuchen:

Durch Erlass festgelegte Sonderurlaube, + Fortbildungen an
PH, weitere Sonderurlaube bis zu 3 Tagen      Ansuchen an Direktion

​Sonderurlaube von 4 bis 14 Tagen                                                           Ansuchen an Bildungsdirektion

Sonderurlaube ab 15 Tagen                                                                       Ansuchen an Bildungsdirektion

Zusatzausbildungen und Lehrgänge, EU-Projekte                             Ansuchen an Bildungsdirektion

Sonderurlaube von Leitern bis zu 14 Tagen                                          Ansuchen an Bildungsdirektion

Sonderurlaube von Leitern darüber hinaus                                          Ansuchen an Bildungsdirektion

​​
Formular Bildungsdirektion Sonderurlaub 1 – 3 Tage für LehrerInnen

Formular Bildungsdirektion Sonderurlaub mehr als 3 Tage für LehrerInnen

Formular Bildungsdirektion Sonderurlaub für SchulleiterInnen

Sonderausgaben

siehe auch Arbeitnehmerveranlagung

Sonderausgaben (siehe Steuerbuch, Seiten 77 ff) sind Kosten der privaten Lebensführung, die – soweit dies im Einkommensteuergesetz vorgesehen ist – steuermindernd berücksichtigt werden.

Als Sonderausgaben gelten:

  • bestimmte Renten und dauernde Lasten
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe
  • Kirchenbeiträge – bis zu 400 Euro
  • Steuerberatungskosten – in unbeschränkter Höhe
  • Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports
  • Spenden an humanitäre Einrichtungen
  • Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutz
  • Spenden für behördlich genehmigte Tierheime
  • Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände

Spenden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie insgesamt 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Veranlagungsjahres nicht übersteigen.

Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung

Sehbehelfe

Gilt für BVAEB Versicherte

Alle Lehrer/innen und Leiter/innen aller Schularten können unter gewissen Voraussetzungen (wird von
der BVAEB geprüft) Leistungen aus dem Titel der „Beruflichen Rehabilitation“ erhalten.
Dies ist eine freiwillige Leistung der BVAEB.


Kontaktlinsen: Kosten für Kontaktlinsen im Ausmaß von maximal 308,36 € werden übernommen, ferner
fällt für diese Personengruppe kein Selbstbehalt an. Die Gebrauchsdauer für harte Kontaktlinsen beträgt
aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich 2 Jahre (für weiche Kontaktlinsen 1 Jahr).


Brillen: Nur bei Vorliegen einer Kontaktlinsenunverträglichkeit (ärztliche Bestätigung) übernimmt die
BVAEB Tarife für Kunststoff-Ein- bzw. Zweistärkengläser mit Sportfassung, ferner fällt für diese
Personengruppe kein Selbstbehalt an. Die Gebrauchsdauer für Brillen beträgt aus
sozialversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich 3 Jahre.

Vorgehensweise:
·  Lehrer/innen bzw. Leiter/innen benötigen die Verschreibung vom Augenarzt.
·  Diese Verschreibung mit der Bitte um Bewilligung an die BVAEB senden.
·  Sobald die BVAEB die Bewilligung erteilt hat, kann der Sehbehelf gekauft werden.
·  Der Optiker rechnet dann direkt mit der BVAEB ab – der höhere Tarif kann auf diese Weise berücksichtigt werden.

Schwangerschaft

Meldung der Schwangerschaft an die Dienstbehörde Formular
 

Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, jedoch spätestens 12 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin (ärztliche Bestätigung beilegen), muss die Meldung im Dienstweg an die Dienstbehörde ergehen.

Einschränkungen im schulischen Einsatz

  1. Ausnahmslos nicht mehr eingesetzt werden dürfen Schwangere im Fach BSP sowie in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen mit ausgeprägten Sportbezug, bei Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen sowie in Klassen mit erziehungsschwierigen Kindern, wenn aggressive Übergriffe seitens SchülerInnen möglich sind.
     
  2. Eine eingeschränkte Einsetzbarkeit besteht in der Pausenaufsicht (Einsatz von mindestens einer weiteren Lehrperson) sowie bei Versuchen in Chemie und Physik.
     
  3. Bei Einsatz bei SchülerInnen mit einem erhöhten Förderbedarf muss der Schularzt die Unbedenklichkeit bzgl. möglicher Kontakte mit biologischen Stoffen und eines allfällig aggressiven Potentials des/der SchülerIn bestätigen.
     

Werdende und stillende Mütter dürfen keine Überstunden machen (20 h bzw. 24 h (pd-Schema) Supplierverpflichtung zählen nicht als Überstunden).

Mutterschutz – Checkliste für Schulleitungen

Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz

Arbeitsmedizinischer ienst AM Salzburg: Informationen zu Schwangerschaft und Stillzeit

Informationsblatt Infektionsgefährdung

Informationsblatt Beschäftigungsverbot

Informationen Beschäftigungsverbote werdende Mütter aufgrun von Infektionskrankheiten

Fragebogen zum beruflichen Einsatz von schwangeren Lehrerinnen

​Wende ich gerne direkt an unser Team SALVE – PFG um eine individuelle Beratung zum Thema zu erhalten!

Katharina Moltinger (Mail: katharina@moltinger.name)
ist im Team die Spezialistin für Fragen in dieser Angelegenheit.