Übergenuss

siehe auch §§ 13a und 13b GehG und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

​Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen. Rückgefordert werden können Übergenüsse der letzten 3 Jahre.

Eine Vereinbarung mit der Personalabrechnung über eine Ratenzahlung ist möglich, wende dich am besten an das Team SALVE – PFG.

Todesfall

siehe auch § 42 PG und § 84 (6) VBG

1. Pragmatisierte LehrerInnen 

Besonderer Sterbekostenbeitrag

Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn

  1. die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
  2. Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.

Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.

Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen. 
 

2. Vertragslehrer/innen


Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
 

Für GÖD-Mitglieder zusätzlich

Finanzielle Unterstützungen GÖD

Suspendierung – Schüler

siehe auch § 49 SchUG und § 73 SchUG

​Die Suspendierung von Schülern ist eine schulbehördliche Sofortmaßnahme.

Bei Gefahr im Verzug hat die Schulbehörde Schüler für die Höchstdauer von vier Wochen vom Schulbesuch zu suspendieren.

Während der Suspendierung sind Schüler berechtigt, sich über den durchgenommenen Lehrstoff zu informieren.​

Gleichzeitig kann die Schulkonferenz einen Antrag auf Ausschluss eines Schülers an die Schulbehörde (SQM) stellen. Ein Ausschluss kann sich auf eine Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken.​

Ein Ausschlussgrund an Pflichtschulen liegt dann vor, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt.​

Neu seit 1.9.2025 ist die Möglichkeit der Suspendierungsbegleitung duch die Vereine Spektrum, ÖZPGS oder Verein Neustart. Hiezu ist eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten notwendig.​

Zustimmungserklärung

Suspendierung – Lehrer/in

siehe auch § 80 LDG

Pragmatisierte LehrerInnen werden durch Suspendierung zeitweilig außer Dienst gestellt. 
Die Bildungsabteilung hat die vorläufige Suspendierung von Landeslehrern/innen zu verfügen, wenn

über sie die Untersuchungshaft verhängt wurde 

oder ihnen eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt wird, die das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet.

Jede vorläufige Suspendierung ist der Disziplinarkommission anzuzeigen.  

Gewerkschaftsmitgliedern steht zusätzlich noch das Rechtsbüro der GÖD für eine kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung.​

In diesem Fall raten wir zu einer unverzüglichen Kontaktaufnahme mit uns.

Vertragslehrpersonen können nicht suspendiert werden allerdings kann die Behörde bei groben Fehlverhalten einen Dienstleistungsverzicht aussprechen.