Schutzfrist – Beschäftigungsverbot

Das Beschäftigungsverbot (Schutzfrist) beginnt 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet frühestens
8 Wochen nach der Entbindung. Ist eine Verkürzung der 8 Wochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich
das Beschäftigungsverbot um diese Zeit nach der Entbindung (auf maximal 16 Wochen).
Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten sowie Entbindungen mit Kaiserschnitt endet das Beschäftigungsverbot frühestens
12 Wochen nach der Entbindung.

• Vertragslehrerin
Vertragslehrerinnen, die ab dem 1.1.2001 angestellt wurden, sind bei der BVAEB versichert.

Vertragslehrerinnen, die vor dem 1.1.2001 angestellt wurden, sind bei der ÖGK versichert.

Anspruch auf Wochengeld besteht, wenn die Dienstnehmerin aus einem Beschäftigungsverhältnis (auch aus Leistungsbezug
vom Arbeitsmarktservice oder von der BVAEB / ÖGK zB Kinderbetreuungsgeld) in den Mutterschutz geht.


Beantragung des Wochengeldes:

Nachdem die ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin an den Dienstgeber gesandt wurde, erhalten
Sie eine Bestätigung über Ihr Gehalt der letzten 3 vollen Monate. Mit dieser Bestätigung beantragen
Sie das Wochengeld bei der BVAEB bzw. ÖGK.
Die Höhe des Wochengeldes errechnet die BVAEB bzw. die ÖGK aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 Monate.
Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein.
Die Bestätigung der BVAEB bzw. ÖGK über die Höhe des Wochengeldes an die Bildungsdirektion senden!

Weitere Schwangerschaft:

Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld, haben nur dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind,
wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das Sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und der Übergang vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in den Mutterschutz direkt erfolgt. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. Besteht kein
Anspruch auf Wochengeld, so wird das Kinderbetreuungsgeld ab der Geburt gewährt.​

​Landeslehrerinnen haben in manchen Fällen Anspruch auf eine Ersatzzahlung für das Wochengeld.

​Bei Fragen wende dich gerne an Katharina Moltinger, sie ist im Team die Spezialistin für das Thema Kinderbetreuungsgeld/Karenzurlaub.

Schulveranstaltungen

siehe auch Abgeltung von Schulveranstaltungen§ 13 SchUGSchulveranstaltungsverordnung,


BMB Informationsblätter zu Schulveranstaltungen, Bemerkungen Schulveranstaltungenverordnung,

Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen,

Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit,

Schülerunterstützungen für die Teilnahme an Sport- und Projektwochen

Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes.

Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:

  • Lehrausgänge
  • Exkursionen
  • Wandertage, Sporttage
  • Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen
  • Sportwochen (z.B.: Wintersportwochen, Sommersportwochen)
  • Projektwochen (z.B.: Musikwochen, Ökologiewochen, Intensivsprachwochen, Kreativwochen, Schüleraustausch, Fremdsprachenwochen, Abschlusslehrfahrten)

Leitung: eine von der Schulleitung beauftragte Lehrperson

Begleitpersonen: anstaltseigene LehrerInnen oder andere geeignete Personen (Auswahl durch LeiterIn der Veranstaltung in Absprache mit der Schulleitung)

Anzahl der Begleitpersonen (Empfehlungen der BAG): In der Volksschule ist unabhängig von der Schülerzahl in jedem Fall neben der Leitung der Veranstaltung eine Begleitperson einzusetzen.

In Sonderschulen ist unabhängig von der Schulstufe und der Teilnehmerzahl ist neben der Leitung der Veranstaltung eine geeignete Begleitperson einzusetzen, zusätzlich dazu das unter Bedachtnahme auf die Zahl der teilnehmenden SchülerInnen und deren Behinderungsgrad erforderliche Hilfspersonal. 

Richtlinien für mehrtägige Schulveranstaltungen bis zur 4. Schulstufe und

für ein- und mehrtägige Veranstaltungen ab der 5. Schulstufe:

Veranstaltungen                 Teilnehmerzahl          Leiter           Begleitpersonen         

mit überwiegend                           bis 11                    1                            –

leibeserziehlichen Inhalten       ab 12                     1                            1

                                                            ab 24                     1                            2

                                                            ab 36                     1                            3

                                                            ab 48                     1                            4                    

mit überwiegend                            bis 16                   1                            –

projektbezogenen Inhalten         ab 17                    1                            1

                                                             ab 34                    1                            2

                                                              ab 51                    1                            3

                                                             ab 68                    1                            4                    

mit überwiegend                            bis 22                   1                            –

sprachlichen Schwerpunkten     ab 23                    1                            1

                                                             ab 46                    1                            2

                                                             ab 69                    1                            3

                                                             ab 92                    1                            4                    

Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann die Schulleitung abweichende Festlegungen treffen.

Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann das Klassen- bzw. Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss abweichende Festlegungen treffen.

Die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind zu beachten.

Eine Abweichung von den vorgegebenen Bandbreiten kann aber nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen: z.B. Integrationsklasse, Mosaikklasse, Förderklasse und Kleinklassen an SES, Auslandsaufenthalte, Einzelintegrationskinder mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, verhaltensauffällige Kinder, die sonderpädagogisch betreut werden, …

Jedenfalls ist zu verhindern, dass mehrtägige Veranstaltungen ohne Begleitperson durchgeführt werden.

1. Richtlinien für die Durchführung eintägiger Veranstaltungen:

Treffpunkt bzw. Entlassung von SchülerInnen bei Schulveranstaltungen:

  • VS, ASO (1. bis 5. Schulstufe): Treffpunkt – Schule, Entlassung – Schule (ausgenommen Einzelansuchen von Erziehungsberechtigten)
  • NMS, PTS, ASO-Oberstufe: Treffpunkt – Schule, Entlassung – Schule oder schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten über anderen Entlassungsort
  • PTS: Im Bedarfsfall Treffpunkt außerhalb der Schule

2. Kosten:

Die den Erziehungsberechtigten voraussichtlich erwachsenden Kosten sind diesen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Abhaltung mehrtägige Veranstaltungen entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss. Vereinbarungen mit Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmen sollen die Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.

3. Dauer und Ausmaß:

Veranstaltungen bis zu einem Tag dürfen in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
 

Schulstufe/Schulart            Ausmaß (bis zu 5 Stunden)                                                     Ausmaß (mehr als 5 Stunden)

Vorschulstufe,                       in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen
1. und 2. Schulstufe            des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß                               ———                                         

3. und 4. Schulstufe             je Schulstufe 13                                                                          ———                                         

5. bis 8. Schulstufe               je Schulstufe 9                                                                            je Schulstufe 2                           

Polytechnische Schule                     10                                                                                                   4                                         

  1. Abweichend davon darf in der 3. und 4. Schulstufe höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen – wegen der Aufgabenstellung der Veranstaltung oder in Bezug auf den Lehrplan – mit fünf Stunden nicht das Auslangen gefunden werden kann. 
  2. Zusätzlich können solche Veranstaltungen durchgeführt werden, wenn aus dem Kontingent für mehrtägige Veranstaltungen noch Tage zur Verfügung stehen.
  3. Ziel, Inhalt und Dauer sind von der Schulleitung oder den von ihr bestimmten LehrerInnen festzulegen und im Klassen- bzw. Schulforum zu beraten. 
  4. Die SchülerInnen und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (Dauer, Treffpunkt, Ausrüstung, Bekleidung, finanzielles Erfordernis, relevante Rechtsvorschriften, …). 
     

Mehrtägige Veranstaltungen – Ausmaß:

Schulstufe/Schulart :                  Ausmaß in Kalendertagen:                                                         

Vorschulstufe, 
1. und 2. Schulstufe                    ———                                                                                             

3. und 4. Schulstufe                    insgesamt 7                                                                                    

5. bis 8. Schulstufe                      insgesamt 28

                                                          (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der

                                                           musischen oder sportlichen Ausbildung insgesamt 35,

                                                           davon mindestens 7 Tage mit Schwerpunktbezug)           

Polytechnische Schule               12                                                                                                      

  1. Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen ist im Zeitraum der 5. bis 8. Schulstufe mindestens eine Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen.
  2. Über Ziel, Dauer, Inhalt und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss. Die Einbeziehung einer Klasse (SchülerInnengruppe) in eine mehrtägige Veranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70% der SchülerInnen der Klasse (der SchülerInnengruppe) voraus.
  3. Mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von SchülerInnen die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.
  4. Die SchülerInnen und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (z.B.: konkrete Dauer, Adresse der Unterkunft, Ausrüstung, Bekleidung, Gebräuche und Gefahren, relevante Rechtsvorschriften, …). 
  5. Stören SchülerInnen den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder gefährden sie ihre oder die Sicherheit von MitschülerInnen, so kann die Leitung der Schulveranstaltung sie von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen. Davon ist die Schulleitung sowie die Erziehungsberechtigten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind, oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden.

Schulreife

siehe auch §§ 9 – 14 SchOG§ 6 SchPflG§ 7 SchPflG und Vorschulklasse und Schuleingangsbereich

​Ein Kind ist dann schulreif, wenn angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Die Schulleitung entscheidet, ob das Kind schulreif ist.

Ein schulärztliches Gutachten über körperliche Reife muss, ein schulpsychologisches Gutachten über geistige Reife kann eingeholt werden. Die Entscheidung muss unverzüglich durch Bescheid den Erziehungsberechtigten bekannt gegeben werden.

Schulpflicht

siehe auch Schulpflichtgesetz

Die Schulpflicht gilt in Österreich für alle Kinder, die sich dauernd im Bundesgebiet aufhalten, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. Sie beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. 

Bei Nichterfüllung der Schulpflicht, jedoch erst nach erfolgloser Durchführung von Maßnahmen, hat die Schule eine Anzeige
an die Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. 

Schulpflichtige SchülerInnen dürfen nicht zum Zwecke häuslicher, landwirtschaftlicher, gewerblicher oder sonstiger Arbeit von der Teilnahme am Unterricht befreit werden.

​Weiterbesuch der Mittel- oder Sonderschule im 9. Schuljahr 

SchülerInnen, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der Neuen Mittelschule oder Sonderschule nicht erreicht haben, sind berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch der Mittelschule oder Sonderschule an Stelle des Besuches der Polytechnischen Schule zu erfüllen.

​Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr 

SchülerInnen, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch einer Mittelschule oder Sonderschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind auf Grund eines Ansuchens berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Mittelschule oder Sonderschule weiter zu besuchen. 


SchülerInnen, die nach Erfüllung ihrer allgemeinen Schulpflicht die Polytechnische Schule noch nicht besucht haben, sind auf Grund eines Ansuchens – ohne Rücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der Mittelschule oder Sonderschule erreicht haben – berechtigt, die Polytechnische Schule in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen.

Schulpartnerschaft

siehe auch §§ 63a und § 64 SchUG

Informationen BMBWF
KlassenforumSchulforumSchulgemeinschaftsausschuss

1. Klassenforum an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen (§ 63a SchUG)

1.1. Teilnahme

         Klassenführende LehrerInnen oder Klassenvorstände, ein Erziehungsberechtigter jedes Schülers der Klasse mit
        beschließender Stimme; die anderen LehrerInnen und Erziehungsberechtigten der Klasse können mit beratender Stimme  
        teilnehmen.

1.2. Einberufung

        Erfolgt durch klasssenführende LehrerInnen oder Klassenvorstände unter Beifügung einer Tagesordnung

1.3. Termin: 1. bis 8. Schulwoche 

1.4. Vorsitz: klassenführende LehrerIn oder Klassenvorstand 

1.5. Erste Sitzung

  • Wahl eines Klassenelternvertreters und Stellvertreters,
    vorher: Bestimmung eines Wahlvorsitzenden und der Kanditaten für die Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
  • Wenn die Erziehungsberechtigten der Klasse keine Neuwahl verlangen, entfällt die jährliche Wahl.

1.6. Sitzungsinhalt: nur Angelegenheiten, die die Klasse betreffen, Punkte siehe Tagesordnung 

1.7. Abstimmung:

  • Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit der Erziehungsberichtigten von mindestens einem Drittel der SchülerInnen und der klassenführenden LehrerIn bzw. des Klassenvorstandes; bei geringerer Anzahl der Erziehungsberechtigten ist die Beschlussfähigkeit eine halbe Stunde nach Sitzungsbeginn gegeben.
  • Bei Stimmengleichheit: Entscheidung durch die klassenführende LehrerIn bzw. den Klassenvorstand.
  • Werden klassenführende LehrerInnen bzw. Klassenvorstände überstimmt, ist der Beschluss auszusetzen und dem Schulforum zuzuweisen.

1.8. Gründe für weitere Einberufungen:

  • KlassenelternvertreterIn verlangt die Einberufung, das Einvernehmen mit der klassenführenden LehrerIn oder dem Klassenvorstand muss gegeben sein. 
  • Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten von mindestens einem Drittel der SchülerInnen ist unter schriftlicher Bekanntgabe der zu behandelnden Punkte innerhalb einer Woche ein Klassenforum einzuberufen.
  • Bei Klassenzusammenlegung bzw. Teilung ist innerhalb von 6 Wochen ein Klassenforum einzuberufen.

1.9. Pro Schuljahr ist mindestens eine Sitzung abzuhalten.

1.10. Rechtswidrige Beschlüsse sind durch die Schulleitung auszusetzen und an die Schulaufsicht weiterzuleiten.

1.11. Ein Protokoll ist zu führen.

2. Schulforum an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen

2.1. Teilnahme: Schulleitung, alle klassenführenden LehrerInnen oder Klassenvorstände,
       je ein Klassenelternvertreter pro Klasse

2.2. Einberufung durch die Schulleitung unter Beifügung einer Tagesordnung 2 Wochen vor Sitzungsbeginn

2.3. Termin: 1. bis 9. Schulwoche

2.4. Vorsitz: Schulleitung oder ein(e) von der Schulleitung namhaft gemachte LehrerIn

2.5. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als 50% der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sind;
       ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, muss das Schulforum neuerlich einberufen werden. Sollten beim
       Wiederholungstermin neuerlich zu wenig Teilnehmer anwesend sein, ist das Schulforum eine halbe Stunde nach
       Sitzungsbeginn bei Anwesenheit zumindest einer klassenführenden LehrerIn oder eines Klassenvorstandes und
       mindestens eines Klassenelternvertreters beschlussfähig.

2.6. Die Schulleitung hat keine beschließende Stimme, außer sie ist auch KlassenlehrerIn oder Klassenvorstand. 
       Die Beschlussfassung bedarf einer unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit liegt die
       Entscheidung beim Vorsitz, in den Fällen des § 63a Abs. 2 Z. 2 gilt der Antrag allerdings als abgelehnt.

2.7. Eine neuerliche Einberufung erfolgt auf Verlangen eines Drittels der ordentlichen Mitglieder innerhalb einer Woche.   
       Gleichzeitig ist ein Antrag auf Behandlung einer im § 63 a Abs. 2 genannten Angelegenheit einzubringen. 

2.8. Pro Schuljahr ist mindestens eine Sitzung abzuhalten.

2.9. Rechtswidrige Beschlüsse sind durch die Schulleitung auszusetzen und an die Schulaufsicht weiterzuleiten.

2.10. Ein Protokoll ist zu führen.

2.11. Einsetzung von Ausschüssen

           Hinsichtlich Beratung und Beschlussfassung kann ein Ausschuss eingesetzt werden, die Vorsitzführung erfolgt wie beim
          Schulforum. Mitglieder sind je eine KlassenlehrerIn oder ein Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter pro
          Schulstufe.

3. Schulgemeinschaftsausschuss an Polytechnischen Schulen und an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der
    Polytechnischen Schule geführt werden (§ 64 SchUG) 

3.1. Teilnahme

        Schulleitung, 3 LehrerInnenvertreter (Wahl bei der LehrerInnenkonferenz), 
       3 SchülerInnenvertreter (SchulsprecherIn und 2 weitere SchülerInnen), 
       3 Erziehungsberechtigte (Wahl) – alle Wahlen müssen innerhalb der ersten drei Monate eines Schuljahres erfolgen.

3.2. Die Schulleitung beruft die erste Sitzung innerhalb von 2 Wochen nach Bestellung der TeilnehmerInnen ein.
       Weitere Einberufungen können auf Antrag eines Drittels der Mitglieder unter Beifügung einer Tagesordnung erfolgen.

3.3. Vorsitz: Schulleitung oder ein(e) von der Schulleitung namhaft gemachte LehrerIn

3.4. Die Beschlussfähigkeit ist gegben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens
       ein Vertreter jeder Gruppe anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat unverzüglich eine neue Einberufung zu erfolgen.  
       Sollten beim Wiederholungstermin neuerlich zu wenig Teilnehmer anwesend sein, ist die Beschlussfähigkeit nach einer
       halben Stunde nach Sitzungsbeginn gegeben, wenn mindestens ein Mitglied jeder Gruppe anwesend ist.

3.5. Abstimmung – bei Stimmengleichheit hinsichtlich § 64 Abs. 2 Z. 1 entscheidet die Schulleitung.

3.6. Einberufung zu besonderen Tagesordnungspunkten:

        Zu den Punkten Bildungsberatung bzw. Schulgesundheitspflege sind SchülerberaterIn bzw. Schularzt einzuladen.

3.7. Pro Schuljahr sind mindestens zwei Sitzungen abzuhalten.

3.8. Rechtswidrige Beschlüsse sind durch die Schulleitung auszusetzen und an die Schulaufsicht weiterzuleiten.

3.9. Ein Protokoll ist zu führen.

Es empfiehlt sich für alle Veranstaltungen der Schulpartnerschaft im Rahmen der Tagesordnung den Eltern einen Überblick über die Vorhaben des laufenden Schuljahres zu geben. Termine, Gestaltung und voraussichtliche Kosten von Schulveranstaltungen mitzuteilen und bezüglich der Kosten eine Abstimmung herbeizuführen. Abstimmungsergebnisse sind in das Protokoll aufzunehmen; geplante schulbezogene Veranstaltungen vorzustellen und gegebenenfalls ist eine Abstimmung herbeizuführen.

Eine allfällig bestehende Hausordnung ist den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu bringen, über geplante Sammlungen ist zu informieren und allenfalls ein Beschluss herbeizuführen.
Die Erziehungsberechtigten sind über geplante Veranstaltungen der Schulbahnberatung sowie die Schulgesundheitspflege zu informieren; gegebenenfalls ist auch darüber ein Beschluss zu fassen.