Dienstrechts-ABC
Vorschulklasse
siehe auch § 6 Schulpflichtgesetz, § 7 Schulpflichtgesetz und Schuleingangsbereich
§ 3 S-SchOAG (Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz), 30 S-SchOAG
Die Einrichtung einer Vorschulklasse kann nur zu Schulbeginn erfolgen und hat zur Voraussetzung, dass die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung gegeben ist.
Über die Organisationsform der Grundschule entscheidet die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und nach Zustimmung der Bildungsdirektion.
Verminderung der Lehrverpflichtung
Siehe auch Herabsetzung der Jahresnorm
Wie pragmatisierte Lehrer/innen können auch Vertragslehrer/innen eine verminderte Lehrverpflichtung in Anspruch nehmen.
Ansuchen um Verminderung der Lehrverpflichtung
Ansuchen um Verminderung der Lehrverpflichtung während Bezug Kinderbetreuungsgeld
Vertragsverlängerung
Die Vorgangsweise bei befristeten Dienstverträgen stellt sich so dar, dass davon
ausgegangen wird, dass sowohl die Lehrperson als auch die Schulleitung der
Stammschule im Regelfall eine Verlängerung des Dienstvertrages wünscht.
Sollte dies nicht der Fall sein, so muss dies rechtzeitig formlos oder mittels diesem Formular der
Personalstelle gemeldet werden.
Langt bei der Personalstelle also kein Schriftstück mit dem Inhalt ein, dass eine Vertragsverlängerung nicht erwünscht ist, so muss im Normalfall davon ausgegangen werden, dass der Dienstvertrag der Vertragslehrperson an
der Stammschule verlängert wird und ist diese Person somit auch im Schulkontingent
einzuplanen.
Wird im Zuge einer Vertragsverlängerung seitens der Lehrperson eine Änderung der Stammschule gewünscht, so muss dies bereits vorab rechtzeitig der Bildungsdirektion im Dienstweg mit diesem Formular der Versetzungswunsch gemeldet werden (Abgabetermin bis Mitte Jänner).
Ist eine Vertragsverlängerung und Weiterverwendung an der gleichen Schule erwünscht, muss kein Formular abgegeben werden.
Für das Ansuchen ist das entsprechende Formular auszufüllen und über die Schulleitung per E-Mail an die zuständige
Außenstelle der Bildungsdirektion zu übermitteln.
Versetzung – Zuweisung
- LehrerInnen sind entweder einer Schule oder der LehrerInnenreserve zuzuweisen. LehrerInnen können von Amts wegen oder auf Ansuchen an eine andere Schule bzw. in die LehrerInnenreserve versetzt werden. InhaberInnen einer schulfesten Stelle können nur unter bestimmten Bedingungen (siehe § 25 LDG) an eine andere Schule oder in die LehrerInnenreserve versetzt werden.
- Die Verwendung in der LehrerInnenreserve darf ohne Zustimmung der LehrerInnen zwei Jahre nicht überschreiten (gilt nicht für VertragslehrerInnen!).
- LehrerInnen für Volks-, MS, Sonderschulen und Polytechnische Schulen können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemein bildenden Pflichtschule, als es ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte LehrerInnen nicht zur Verfügung stehen.
- Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter der LehrerInnen soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden.
- Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für LehrerInnen einen wesentlichen, wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und andere geeignete LehrerInnen, bei denen dies nicht der Fall ist und die keine schulfeste Stelle innehaben, zur Verfügung stehen.
- Ist die Versetzung von LandeslehrerInnen durch die Dienstbehörde in Aussicht genommen, so sind die LandeslehrerInnen hiervon schriftlich zu verständigen. Einwendungen können binnen 2 Wochen nach Zustellung gemacht werden.
- Werden keine Einwendungen vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
- Der LehrerInnenreserve zugewiesene LehrerInnen sind einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zuzuweisen. LehrerInnen – Ausnahme KlassenlehrerInnen an VS und ASO – die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung erfüllen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden.
- Eine Versetzung ist bei pragnatisierten Lehrern/innen mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen den Bescheid hat aufschiebende Wirkung, die Aufrechterhaltung des Unterrichts muss aber gewährleistet sein.
- Versetzungsansuchen für das kommende Schuljahr müssen bis zum -von der BiDion bekannt gegebenen- Termin im Dienstweg abgegeben werden.
- Bei Unklarheiten stehen die Mitglieder der Personalvertretung zur Verfügung.
Formular Ansuchen um Versetzung
Unfälle
siehe Dienstunfall und Schülerunfall
