Aufsteigen in höhere Schulstufe

§ 25. SchUG
(1)
Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2)
Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a)der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b)der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c)die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3)
Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Schulstufe sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Abweichend davon sind Schülerinnen und Schüler der 2. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, berechtigt in die 3. Schulstufe aufzusteigen, wenn die Schulkonferenz feststellt, dass die Schülerin oder der Schüler auf Grund ihrer oder seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweist und keine Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht zu befürchten ist. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 5 und des § 20 Abs. 8 bleiben davon unberührt.
(4)
Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen (Grundschule) sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Technisches und textiles Werken, Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an diesen Schulen nicht anzuwenden.
(5)
Schülerinnen und Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau unterrichtet und mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch in dem betreffenden Pflichtgegenstand gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau unterrichtet werden.
(5a)
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5b)
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5c)
Schüler, die im Sommersemester eine Deutschförderklasse besucht haben, sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 und 2 berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr dieselbe Schulstufe zu besuchen, auf der sie die Sprachförderklasse besucht haben. Sie sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz feststellt, dass sie auf Grund ihrer Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweisen. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(5d)
Schüler, die einen Deutschförderkurs besucht haben, sind dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn ihre Schulbesuchsbestätigung in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß § 22 Abs. 11 Z 1 aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. § 25 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(6)
Schüler von Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7)
Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8)
In berufsbildenden Schulen, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein. An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung müssen im Lehrplan vorgesehene Pflichtpraktika erfolgreich zurückgelegt sein. Der Nachweis über den Erfolg ist durch eine Bestätigung des Kooperationspartners zu erbringen. Wenn der Nachweis nicht erbracht ist, dann ist der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. h beendet.
(9)
Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
(10)
Für Schülerinnen und Schüler einer semestrierten Oberstufe gelten die vorstehenden Abs. 1 bis 7 nicht. In der semestrierten Oberstufe ist eine Schulstufe dann erfolgreich abgeschlossen und eine Schülerin oder ein Schüler dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in allen Pflichtgegenständen Beurteilungen und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ aufweisen. Ferner ist eine Schülerin oder ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt,
1.
wenn ein Semesterzeugnis der betreffenden Schulstufe in einem Pflichtgegenstand eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ oder eine Nichtbeurteilung aufweist und der Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist, außer wenn in einem Semesterzeugnis oder dem Jahreszeugnis der vorangegangenen Schulstufe derselbe Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt wurde, oder
2.
wenn die Semesterzeugnisse der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen aufweisen, jeder dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilt, außer wenn in einem Semesterzeugnis oder dem Jahreszeugnis der vorangegangenen Schulstufe einer dieser Pflichtgegenstände nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Aufsicht durch Nicht-Lehrer/innen

§ 44a SchUG


Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies

  • zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
  • im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.

Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.

Aufsichtspflicht

§ 51 Abs. 3 SchUG

​Die LehrerInnen haben bei der Beaufsichtigung insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

Der zeitliche Geltungsbereich umfasst:

  • die 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes
  • die Zeit des Unterrichtes
  • sämtliche Pausen mit Ausnahme der „Mittagspause“, das ist die Zeit zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht
  • den Zeitraum während des Verlassens der Schule unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes
  • bei Schulen mit Tagesbetreuung (ganztägige Schulformen): zusätzlich die Zeit der Tagesbetreuung (Betreuungsteil), also die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit und die Freizeit (einschließlich die Zeit für die Verabreichung der Verpflegung in der Mittagspause)
  • den Zeitraum einer Schulveranstaltung
  • den Zeitraum einer schulbezogenen Veranstaltung
  • den Zeitraum einer Berufsbildungsorientierung

Beginnt für einzelne Klassen oder Schülergruppen ein Unterricht zu einem anderen Zeitpunkt als für die übrigen Schüler, so ist in der vom Schulleiter gemäß § 56 Abs. 4 SchUG zu erstellenden Diensteinteilung die erforderliche Vorsorge für die Beaufsichtigung auch dieser Schüler zu treffen.

Wichtig: Für SchülerInnen ab der 7. Schulstufe kann die Beaufsichtigung bei Vorliegen der notwendigen körperlichen und geistigen Reife entfallen. Es gilt der Grundsatz, dass stets im konkreten Einzelfall abzuwägen und zu entscheiden ist.

Sonstige Veranstaltungen:

Bei Veranstaltungen, die LehrerInnen als Privatpersonen durchführen, richtet sich das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis und die Haftung der LehrerInnen nach den Bestimmungen des Zivilrechts.


Finden Unterrichtsstunden, Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen anschließend an einen der Schule stattfindenden Unterricht an einem anderen Ort als in der Schule statt, so sind die Schüler unter Aufsicht an diesen Ort und zurück zur Schule zu führen. Falls es zweckmäßig ist, können Schüler ab der 7. Schulstufe, sofern es ihre körperliche und geistige Reife zulässt, auch ohne Aufsicht an den betreffenden Ort und allenfalls zur Schule zurück geschickt werden.
Findet ein solcher Unterricht, Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der letzten Unterrichtsstunde statt, so können alle oder einzelne Schüler ab der 7. Schulstufe unmittelbar vom Ort dieses Unterrichts entlassen werden, sofern es zweckmäßig und unbedenklich erscheint.
Findet ein Unterricht in der ersten Unterrichtsstunde (Vormittags- oder Nachmittagsunterricht) an einem anderen Ort als in der schule statt, so kann, wenn dies zweckmäßig und für die Erziehungsberechtigten zumutbar scheint, ein anderer Treffpunkt als der Schulstandort bestimmt werden. Hievon sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen.

Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies als erforderlich und zweckmäßig erscheint. Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.

Bei Unfällen oder schweren Erkrankungen von Schülern während des Unterrichts, einer Schulveranstaltung, einer schulbezogenen Veranstaltung oder einer Berufs(bildungs)orientierung sind alle erforderlichen Maßnahmen, wie zB Zuziehung eines Arztes, Transport in ein Krankenhaus, unverzüglich zu treffen. Ebenso sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten der verunglückten bzw. erkrankten Schüler umgehen zu verständigen.

Aufsicht bei religiösen Übungen
§ 2a Religionsunterrichtsgesetz
Religiöse Übungen sind keine Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen und unterliegen auch nicht der Schulveranstaltungsverordnung. Die Aufsichtsführung liegt daher nicht im schulischen Bereich. Für die Aufsichtsführung, die zur ordnungsgemäßen Durchführung einer religiösen Übung notwendig ist, gilt die Bestimmung des Aufsichtserlasses („Übernimmt ein Lehrer aber die Beaufsichtigung von Schülern auf dem Weg zu oder von der religiösen Übung, handelt er im örtlichen, zeitlichen und ursprünglichen Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Ein Unfall, den der Lehrer dabei erleidet, ist daher ein Dienstunfall.“)
Für die Aufsicht der nicht an den religiösen Übungen teilnehmenden Schüler ist Vorsorge zu treffen (§ 56 Abs. 4 und § 51 Abs. 3 SchUG). Den Lehrern, insbesondere den Religionslehrern, auch wenn sie an mehreren Schulen unterrichten, ist die entsprechend notwendige Freistellung zu gewähren.

Auflösung Dienstverhältnis

siehe auch §§ 916, 17 und 18 LDG (prag. Lehrpersonen)
                     §§ 3032, 33 und 34 VBG (Vertragsbedienstete, altes Dienstrecht)

Öffentlich rechtliches Dienstverhältnis

Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid durch den Dienstgeber gekündigt werden.

Kündigungsfristen des Dienstgebers:
Bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von:

  • 0 bis 6 Monaten – (Probezeit) – 1 Kalendermonat
  • 7 bis 24 Monaten – 2 Kalendermonate
  • darüber – 3 Kalendermonate

Kündigungsgründe:
während der ersten 6 Monate keine Angabe von Gründen notwendig

Kündigungsgründe des Dienstgebers nach 6 Monaten:

  • Mangel an körperlicher oder geistiger Eignung (Amtsarzt!)
  • unbefriedigender Arbeitserfolg
  • pflichtwidriges Verhalten
  • Bedarfsmangel

Ein definitives Dienstverhältnis kann nur bei besonders schwerwiegenden Gründen aufgelöst werden:

  • strafgerichtliche Verurteilung
  • Urteil nach Disziplinarverfahren (siehe Disziplinarrecht)
  • Nach der zweiten Feststellung, dass trotz Ermahnung der zu erwartende Arbeitserfolg nicht aufgewiesen wird, ist das Dienstverhältnis gemäß § 18 LDG mit Rechtskraft des Bescheides automatisch beendet.

Lösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch die LehrerInnen (siehe auch Abfertigung).
schriftliche Austrittserklärung im Dienstwe
schriftliche Annahme durch Bildungsabteilung

Wichtig: Bereits erworbene Ansprüche bleiben als Versicherungszeiten für eine allfällige Pension gemäß APG (Allgemeines Pensionsgesetz) erhalten.

Vertragliches Dienstverhältnis

Lösung des Dienstverhältnisses von Vertragslehrer/in

Kündigung durch:
Dienstnehmer/in jederzeit möglich
Dienstgeber auch jederzeit möglich, jedoch nur schriftlich mit Angabe des Grundes, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 1 Jahr gedauert hat. Gründe: siehe § 32 Abs. 2 VBG

Fristen (gelten für beide Teile): § 33 VBG

Dauer des Dienstverhältnisses     Kündigungsfristen
0 – 6 Monate                                       1 Woche (Angabe von Gründen nicht notwendig)
6 – 12 Monate                                     2 Wochen
1 Jahr                                                    1 Monat
2 Jahre                                                 2 Monate
5 Jahre                                                 3 Monate
10 Jahre                                               4 Monate
15 Jahre                                               5 Monate

Arbeitszeit – Lehrer/in (altes Dienstrecht)

§ 43 LDG

Die Jahresnorm entspricht der regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter. Sie ist eingeteilt in

a) 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen,
    720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem
    Lehrplan der Mittelschulen geführten Sonderschulen für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern – gesetzlich vorgeschriebene Aufsichtspflichten sind berücksichtigt),

b) 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten (5/6 des Bereiches a),

c) Differenzbetrag zwischen der Summe a) und b) und der Jahresnorm.

Die Jahresnorm ist unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung).

Für einen Landeslehrer, dessen 43. Geburtstag nach dem 1. März des Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von 1.776 Jahresstunden (älter: 1736 Stunden).

Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt ausschließlich das in a) und b) genannte Höchstausmaß von 792 bzw. 660 Jahresstunden.

Über-/Unterschreitung: die in a) und folglich b) festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden.

Gründe für Unterschreitung: insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten.

Aufteilung des Bereiches C:

  • Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen – 100 Jahresstunden
  • Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden (auch bei Teilbeschäftigung)
  • unvorhersehbare Vertretung einer an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schüler – 20 Jahresstunden
  • Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen – 15 Jahresstunden und
  • Erfüllung besonderer Tätigkeiten des Landeslehrers im Bereich seines Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Lehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von 10 Jahresstunden.

Erforderlichenfalls ist auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die man nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.

Ganztägige Schulformen:

1 Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit = 1 Stunde der Unterrichtsverpflichtung;

1 Stunde der individuellen Lernzeit = 1/2 Stunde der Unterrichtsverpflichtung. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.

Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich: nur mit Zustimmung des Lehrers zulässig und kann in die Jahresnorm eingerechnet werden. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.

In Klassen an allgemein bildenden Pflichtschulen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (spF) unterrichtet werden, dürfen Lehrer, die keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit Zustimmung zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit spF unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder nur mit einem Teil der ihm obliegenden Unterrichtsverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Lehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit spF unterrichtet werden, besitzt.