Arbeitsmedizinischer Dienst – AMD

​​Seit 2010 steht für alle LandeslehrerInnen eine arbeitsmedizinische und arbeitspsychologische Betreuung und Beratung durch den AMD Salzburg zur Verfügung.

Der AMD Salzburg steht für Gesundheit und Sicherheit in Salzburgs Betrieben, stärkt Ressourcen und baut Belastungen ab.

Die LehrerInnen-Gesundheit in Salzburg wird von einem multidiszipliniertem Team seitens des AMD Salzburg unterstützt.

Ihre Anliegen werden vertraulich behandelt! 

Es wird selbstverständlich unter Einhaltung der Schweigepflicht gearbeitet. Der AMD ist nicht weisungsgebunden.

Vorstellung AMD​

Vorstellung Arbeitspsychologie AMD

Kontaktdaten:​

AMD
Gesellschaft für Arbeitsmedizin, Sicherheitstechnik und Arbeitspsychologie GmbH

Elisabethstraße 2
5020 Salzburg

Telefon: 0662/887588-0
Telefax: 0662/887588-16
E-Mail: amd@amd-sbg.at

Kontakt AMD Salzburg

Arbeitslosengeld

​​Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, muss die Vertragslehrperson für einen bestimmten Mindestzeitraum einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein.

Hier wird folgendermaßen unterschieden:

  • Erstmalige Beantragung von Arbeitslosengeld und Alter über 25 Jahre:
    52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre erforderlich
  • Wiederholte Beantragung von Arbeitslosengeld:
    28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres erforderlich
  • Sonderfall Beantragung von Arbeitslosengeld unter 25 Jahren:
    26 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres erforderlich (auch bei erstmaliger Beantragung)

​​​Informationen auf der Homepage des AMS

​​Informationen auf www.oesterreich.gv.at

Arbeitnehmerveranlagung

siehe auch Außergewöhnliche Belastung und Steuerbuch.

​Im Wege der Arbeitnehmerveranlagung können nachträglich „Absetzposten“ geltend gemacht und so Steuer gespart werden.

Es gibt verschiedene Ausgaben, die das steuerpflichtige Einkommen vermindern (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen), manche von ihnen werden automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt (Gewerkschaftsbeitrag, Lehrervereinsbeitrag), andere müssen beim Finanzamt über die Arbeitnehmerveranlagung (zB Kinderunterhalts-, Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsatzbeträge) geltend gemacht und können für 5 Jahre rückwirkend beantragt werden.​

Werbungskosten: siehe Werbungskosten

Die elektronische Arbeitnehmerveranlagung steht auf der BMF-Homepage https://finanzonline.bmf.gv.at/  zur Verfügung.

Anonyme Berechnungen können unter https://finanzonline.bmf.gv.at/ (Menüpunkt: Steuerberechnung) durchgeführt werden.

Formulare (L1, L 1k, L 1i) in Papierform – Bestellservice

Infos zur Arbeitnehmerveranlagung auf www.oesterreich.gv.at

Anstellung

Willst du dich um eine Anstellung als Lehrerin bzw. Lehrer bewerben, so erledige das bitte online über die Bewerbungsplattform: https://bewerbung.bildung.gv.at
Bewerbungen auf dem Postweg oder per E-Mail sind nicht mehr möglich. Bewerbungen können nur mehr ausschließlich während der Bewerbungsfristen eingebracht werden.

HIER findest du die Daten und Informationen zu den Ausschreibungen. ​

Die Dienstantrittsmeldung ist am ersten Diensttag von der Schulleitung auszufüllen (wichtig für Gehaltsanweisung!).

Ein Lehrtätigkeitsausweis, worin alle für die Bezahlung relevanten Daten erfasst sind, ist auszufüllen.

Formular Dienstantrittsmeldung

Amtsverschwiegenheit

siehe auch § 33 LDG

​Unter Amtsverschwiegenheit fallen:

Alle aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Staates, der Schule oder der beteiligten Personen Geheimhaltung erfordern.

Der Landeslehrer ist über alle, ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung … oder im überwiegenden Interesse der Parteien (Schüler, Eltern, Kollegen, Vorgesetzte u. ä.) geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über diese Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Pflicht der Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

​Hat die Landeslehrperson vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden.

Landeslehrpersonen an Privatschulen haben auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren.​

Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses.​

Entbindung von der Amtsverschwiegenheit nur durch Kontaktnahme mit der Bildungsdirektion möglich
(zB Gerichtsverhandlung).