AUVA

siehe auch Schülerunfall und Schülerunfallversicherung

​Schülerunfälle sind binnen fünf Tagen an die AUVA (Formular) zu melden!

​Dienstunfallanzeigen sind an den Arbeitsmedizinischen Dienst Salzburg (AMD) amd@amd-sbg.at und den zuständigen Dienststellenausschuss zu senden.

​Unbedingt erforderlich ist auch eine Meldung an den Krankenversicherungsträger (BVAEB, ÖGK). 

Sie können für all diese Meldungen selbstverständlich ein und dasselbe (BVAEB-, ÖGK-)Formular verwenden. Eine zusätzliche Dienstunfallmeldung an den Dienstgeber ist nicht erforderlich.

VertragslehrerInnen verwenden Vordrucke der AUVA, pragmatisierte LehrerInnen Vordrucke der BVAEB.

außerordentliche Schüler/innen

§ 4 SchUG

​§ 4. (1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
(2) Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn
a)
nach Maßgabe der Testung gemäß Abs. 2a ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b) oder
b)
der Schüler zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zugelassen wird (§ 3 Abs. 6).
(2a) Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme
1.
als ordentlicher Schüler oder
2.
als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder
3.
als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes geben.
(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Abs. 2 lit. a kann die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler ohne Rücksicht auf § 3 Abs. 1 lit. b als ordentlicher Schüler aufzunehmen.
(4) Gemäß Abs. 2 lit. a aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben – außer während des Besuchs einer Deutschförderklasse gemäß Abs. 2a Z 3 in Verbindung mit § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes oder eines Deutschförderkurses gemäß Abs. 2a Z 2 in Verbindung mit § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes – alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen. Das gleiche gilt für schulpflichtige außerordentliche Schüler, die nach Abs. 2 lit. b aufgenommen worden sind; auf ihr Ansuchen können sie jedoch vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände befreit werden, wenn sie dem Unterricht in diesen Pflichtgegenständen mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht zu folgen vermögen. Alle anderen außerordentlichen Schüler können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen aufgenommen werden.
(5) Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Privatschulen.
(6) Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
(7) Dieses Bundesgesetz ist auf schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß, auf die übrigen außerordentlichen Schüler nur insoweit anzuwenden, als dies darin ausdrücklich bestimmt ist.

außergewöhnliche Belastungen

siehe auch Steuerbuch 2025, Seiten 108ff

​Alle unbeschränkt Steuerpflichtigen können beantragen, dass bei Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. 
Voraussetzungen:

1. sie müssen außergewöhnlich sein, 
2. sie müssen zwangsläufig erwachsen und
3. sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen;

Außergewöhnliche Belastungen sind z.B.: Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, Kosten ei ner auswärtigen Berufsausbildung, bestimmte Unterhaltsleistungen, Begräbniskosten.

Die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung erfolgt nur dann, wenn ein Selbstbehalt überschritten wird. Bei der Ermittlung sind auch steuerfreie Bezüge einzubeziehen.

Der Selbstbehalt beträgt einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens, der nach Einkommenshöhe und Anzahl der Kinder abgestuft ist.​

Informationen auf Bundesministerium für Finanzen Außergewöhnliche Belastungen (bmf.gv.at)

Ausschluss eines Schülers – Schulveranstaltung

§ 13 SchUG§ 10 (5) SchVV

Der Schüler ist zur Teilnahme an Schulveranstaltungen verpflichtet, sofern nicht

  • die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule anzuwenden sind.
  • der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz den Schüler von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat.
  • mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes des Schüler verbunden ist.

​Ein Ausschluss eines Schülers von einer Schulveranstaltung darf nur dann erfolgen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung eines anderen Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer gefährdet, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen.
In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden. Bei einem Ausschluss handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme (keine Strafe).
Wir empfehlen eine diesbezügliche Beschlussfassung im Schulforum bzw. im Schulgemeinschaftsausschuss.

Ausschluss eines Schülers

§ 49 SchUG

​An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
Antrag (mit Begründung) über den Ausschluss des Schülers hat die Schulkonferenz an die Schulbehörde erster Instanz zu stellen. Die Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen – Erziehungsberechtigte haben die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Bei Gefahr im Verzug hat die Schulbehörde erster Instanz eine Suspendierung auszusprechen (höchstens 4 Wochen). Der Ausschluss kann sich auf die betreffende Schule oder alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken.
Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Schulbehörde zweiter Instanz zulässig.

§ 49.
(1)
Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
(2)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(3)
Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4)
Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(5)
Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.
(6)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(7)
Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.
(8)
Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(9)
Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985.

Auskunftserteilung – Amtsverschwiegenheit

§ 33 LDG

​Der Landeslehrer ist über alle, ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung … oder im überwiegenden Interesse der Parteien (Schüler, Eltern, Kollegen, Vorgesetzte u. ä.) geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über diese Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Pflicht der Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Hat der Landeslehrer vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden.

Landeslehrer an Privatschulen haben auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren.