Benotung / Leistungsbeurteilung
siehe §§ 18, 20, 21 und 23 des Schulunterrichtsgesetzes und Leistungsbeurteilungsverordnung
Infoblätter BMB zum Schulrecht – Teil 3 Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

siehe §§ 18, 20, 21 und 23 des Schulunterrichtsgesetzes und Leistungsbeurteilungsverordnung
Infoblätter BMB zum Schulrecht – Teil 3 Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
Wenn lediglich das öffentliche Verkehrsmittel genehmigt wurde, tatsächlich aber der PKW verwendet wurde (kein Fahrschein liegt vor), kann ein Beförderungszuschuss verrechnet werden.
Der Beförderungszuschuss beträgt je Kilometer
für die ersten 50 Kilometer € 0,26
für die weiteren 250 Kilometer € 0,13
und für jeden weiteren Kilometer € 0,07
Insgesamt darf der Beförderungszuschuss für eine Wegstrecke € 69,30 nicht übersteigen.
Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss € 2 je Wegstrecke.
Der Ersatz der tatsächlichen Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels sowie den Weg vom und zum Bahnhof gebührt nur gegen Vorlage der entsprechenden Belege.
(6)
Auf Ansuchen des Schülers oder der Schülerin oder von Amts wegen hat der Schulleiter oder die Schulleiterin einen Schüler oder eine Schülerin von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen ohne oder mit Auflage von Prüfungen zu befreien, wenn dieser oder diese aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
(6a)
Auf Antrag des Schülers hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits höherwertig erlangt hat.
Hört ein schulpflichtiger Schüler gem. § 33 SchUG auf, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.
Diese hat für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht zu sorgen.
§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
a)
mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
b)
in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 32 Abs. 3 oder 3a besucht wird;
c)
mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5;
d)
mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
e)
mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 49) oder eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule bzw. der Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe (§ 7 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985);
f)
wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat;
g)
wenn eine Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt wird oder nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wird;
h)
in einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nicht der gemäß § 25 Abs. 8 erforderliche Nachweis erbracht wurde.
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) oder dem Semesterzeugnis (§ 22a Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder -realgymnasium überschreiten, keine Anwendung.
(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d und f beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
(6) Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen (§ 42) bleibt von den Abs. 4 und 5 unberührt.
(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion davon in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.
(7a) Sofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört der Schüler an ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schüler auch des Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles bleibt der Schüler Schüler des Unterrichtsteiles.
(8) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
siehe auch § 115f LDG und Pensionierung
Die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit unterliegt eigenen Berechnungskriterien und ist daher nicht mit der Berechnung des Vorrückungsstichtages, der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten oder mit der Berechnung des Jubiläumsstichtages ident.
Die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit kann von der Dienstbehörde auf Antrag bescheidmäßig festgestellt werden.
Ab dem 01.01.1954 geborene pragmatisierte KollegInnen:
In Verbindung mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren können LandeslehrerInnen, die ab 01.01.1954 geboren wurden, mit 62 Jahren mit Abschlägen in den Ruhestand treten.