beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit

siehe auch § 115f LDG und Pensionierung

​Die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit unterliegt eigenen Berechnungskriterien und ist daher nicht mit der Berechnung des Vorrückungsstichtages, der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten oder mit der Berechnung des Jubiläumsstichtages ident.

Die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit kann von der Dienstbehörde auf Antrag bescheidmäßig festgestellt werden.

Ab dem 01.01.1954 geborene pragmatisierte KollegInnen:

In Verbindung mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren können LandeslehrerInnen, die ab 01.01.1954 geboren wurden, mit 62 Jahren mit Abschlägen in den Ruhestand treten.

BVAEB

Gesetzlicher Kranken- und Unfallversicherungsträger für öffentlich Bedienstete. Hier finden Sie Leistungsinformationen, Anträge, Broschüren, Formulare, …

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Brandschutz

Es wird unterschieden zwischen der Funktion Brandschutzbeauftragter (BSB) und der Funktion Brandschutzwart (BSW). Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten umfasst mehrere Module. Der Brandschutzbeauftragte ist für den baulichen und technischen Brandschutz zuständig, die Ausbildung wird bei der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung angeboten und absolviert. Die Ausbildung zum Brandschutzwart wird vom Referat Öffentliche Pflichtschulen angeboten und ist in einen theoretischen und praktischen Teil gegliedert (siehe Rubrik: Kursanmeldungen).

​Im APS Bereich ist es notwendig, dass es pro Schule einen ausgebildeten und bestellten Brandschutzwart aus den Reihen des Lehrerkollegiums gibt. Der Brandschutzwart unterstützt den Brandschutzbeauftragten bei seinen Aufgaben und ist insbesondere für den organisatorischen Brandschutz d.h. Verhinderung der Brandentstehung im laufenden Betrieb zuständig.

Grundsätzlich gilt, dass alle Brandereignisse im Brandschutzbuch (keine Formvorschrift) einzutragen sind. Das Brandschutzbuch ist grundsätzlich vom Brandschutzbeauftragten zu führen.

In diesem sind festzuhalten:
1. die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
2. die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
3. die durchgeführten Brandschutzübungen und
4. alle Brände und deren Ursache.

Festgestellte Mängel werden in einem Mängelbericht festgehalten.
Eintragungen zum Objekt: Diese werden durch den Brandschutzbeauftragten festgestellt und festgehalten.
Eintragungen zum Personal: Diese werden durch den Brandschutzwart festgestellt und festgehalten (laufender Betrieb; zB Schultaschen liegen im Fluchtweg, aufgekeilte Brandschutztüre, Geschirrtücher werden zum Trocknen auf die Herdplatte gelegt, etc.). Dies dient dann jedenfalls als Beilage zum Konferenzprotokoll.​

Einmal jährlich sind Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Dies wird in der Regel gemeinsam von Brandschutzbeauftragten, Brandschutzwart und Schulleitung organisiert.

Überprüfung / Kontrolle von

  • Funktion des Evakuierungskonzeptes
  • Eignung des Sammelplatzes
  • Technischen Brandschutzeinrichtungen
  • Brandmeldeanlage – Reaktionen, Akustik hörbar
  • Alarmierung und Alarmierungszeiten („Echtzeitübung“)

​Verhalten im Brandfall:

  1. Alarmieren Feuerwehr Notruf 122
    WER spricht
    WAS ist passiert
    WO wird die Feuerwehr gebraucht
    WIE besondere Umstände angeben (eingeschlossene Personen, Verletzte)
     
  2. Retten
    Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung! Aufzug nicht benutzen, Helfen, Gebäude evakuieren -> Sammelplatz aufsuchen
     
  3. Löschen
    Ausbreitung verhindern durch Schließen von Türen, für Rauch- und Wärmeabzug sorgen (Fenster öffnen oder Rauchabzugstaste betätigen), Brandbekämpfung organisieren (Eigenschutz beachten)


Am Sammelplatz die Vollzähligkeit der Mitarbeiter und SchülerInnen überprüfen, Namensliste führen über Vermisste mit letztem Aufenthaltsort und Information über Vermisste an die Feuerwehr übergeben.

Aufgaben Brandschutzwart

GÖD-Bildungsförderungsbeitrag

Anspruch auf den Bildungsförderungsbetrag besteht für alle abgeschlossenen Kurse und Ausbildungen, deren Inhalte der beruflichen Tätigkeit (im engeren Sinn) des Mitgliedes entsprechen. Der Besuch von Freizeit- und Hobbykursen begründet daher keinen Anspruch. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Dauer der Ausbildung.

Formular Bildungsförderungsbeitrag GÖD

Bezugsvorschuss

§ 23 GehG,   § 25 VBG 

Bezugsvorschüsse können pragmatischen Lehrern und Vertragslehrpersonen mit unbefristetem Vertrag gewährt werden.

Die Gewährung ist abhängig vom Familieneinkommen.
 

Obergrenzen: 1 Person 100% L2a2/16; 2 Personen: 150% L2a2/16, jede weitere Person + 25% von L2a2/16.

Normaler Bezugsvorschuss: Maximale Höhe € 2.900,-

  • Wohnungseinrichtung
  • Zahnsanierung
  • Anschaffung eines Computers
  • Anschaffung eines PKWs (PKW-Ankaufkredit)

Erweiterter Bezugsvorschuss: Maximale Höhe € 5.800,-

  • Errichtung bzw. Kauf eines Eigenheimes
  • Kauf einer Eigentumswohnung
  • Sanierung und Renovierung eines Eigenheimes/einer Eigentumswohnung
  • Sanitäre Einrichtungen, Elektro- und Wasserleitungen
  • Achtung: nicht für Grundkauf

Information normaler Bezugsvorschuss

Information erweiterter Bezugsvorschuss

Bezugsvorschuss Formular

Bezüge

siehe auch § 3 GehG§ 8a VBGGehalt und Sonderzahlung

​Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

Der Monatsbezug besteht aus Gehalt und allfälligen Zulagen.

Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

​Der Vertragslehrperson gebührt das Monatsentgelt und allfällige Zulagen.

Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.