Disziplinarrecht für pragmatisierte Lehrpersonen

siehe auch §§ 69 – 105 LDGGewerkschaftRechtsschutz, Suspendierung

​Disziplinaranzeige
Wenn nach Ansicht der/des Vorgesetzten bei einem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht, erfolgt eine Meldung an die jeweils übergeordnete Dienststelle.

Die Disziplinaranzeige erfolgt durch die Dienstbehörde.
Zu verständigen ist:
– unverzüglich: der/die Beschuldigte (Ausnahme: bei Selbstanzeige)
– DisziplinaranwältIn
– der Zentralausschuss (§ 9 Abs. 3 lit.c. PVG)

​Disziplinarstrafen

  • Verweis
  • Geldbuße bis zu 50% eines Monatsbezuges unter Ausschluss des Kinderzuschusses
  • Geldstrafe bis zu 5 Monatsbezügen unter Ausschluss des Kinderzuschusses (die Abstattung kann in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden).
  • Bei Schuldspruch kann auch der Verlust der schulfesten Stelle eintreten. 
  • Entlassung
     

Berufungsmöglichkeit gegen eine Entscheidung der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission an das Salzburger Landesverwaltungsgericht möglich.

Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission für pragmatisierte Lehrpersonen

siehe auch §§ 10  und 11 Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015

​Die Kommission verhandelt in Senaten; jeder Senat besteht aus einem rechtskundigen Beamten (Vorsitz), aus einem Schulaufsichtsorgan, einem Vertreter der Bildungsdirektion und aus einer Lehrervertreter/in; die Senatsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Gegen die Entscheidung der Kommission kann Berufung eingebracht werden, darüber verhandelt das Landesverwaltungsgericht Salzburg.

Dienstzulagen PD-Schema

§ 19 LVG

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Lehrpersonen im pd-Schema eine Dienstzulage gemäß § 19
LVG (Schülerberatung, Berufsorientierungskoordination, Lerndesign NMS, Sonder- und Heilpädagogik
und Praxisschulunterricht) nur dann angewiesen werden kann, wenn die Lehrperson die entsprechende Ausbildung auch absolviert hat. Eine Anmeldung zum Lehrgang reicht dabei nicht aus.