Dienstrechts-ABC
Dienstverhinderung
siehe auch § 13 c GehG, § 35 LDG, § 24 VBG, Details siehe auch Krankenstand
Eine Dienstverhinderung ist der zuständigen Schulleitung so bald wie möglich zu melden. Eine ärztliche Bestätigung ist vorzulegen, wenn LehrerInnen mehr als drei Arbeitstage krank sind oder die Bildungsdirektion dies verlangt.
Sollte nach einer Dienstverhinderung durch Krankheit der tatsächliche Dienstantritt erst am ersten Arbeitstag nach unterrichtsfreien Tagen oder Feiertagen möglich sein, obwohl die Dienstfähigkeit schon zu einem früheren Zeitpunkt gegeben war (unterrichtsfreier Tag oder Feiertag), so können LehrerInnen das Datum der Beendigung der Dienstverhinderung bekannt geben. Die Schulleitung hat dann die Meldung über die Beendigung der Dienstverhinderung mit dem Tag des fiktiven Dienstantrittes zu erstatten.
Die Angabe des Krankheitsgrundes entfällt.
Dienstverhältnis
siehe auch §§ 3 – 18 LDG, §§ 3 – 48 und 90 VBG,
PflichtschullehrerInnen haben ein Dienstverhältnis zum Bundesland oder zu einem privaten Schulerhalter.
Das Dienstverhältnis kann sein:
- öffentlich-rechtlich (=pragmatisiert), das heißt mit Anstellungsdekret (LandeslehrerInnen)
1.1. provisorisch
1.2. definitiv (siehe „Definitivstellung“) - privatrechtlich, das heißt mit Dienstvertrag (VertragslehrerInnen)
2.1. unbefristet: Schema I L (VBG) oder § 19/1 (PrivSchG), es gibt vereinzelt auch befristete Verträge
2.2. befristet: Schema II L (VBG)
2.3. befristet/unbefristet: Schema PD
2.4. mit Sondervertrag (betrifft Personen, die (noch) keine Lehrbefähigung für den Pflichtschulbereich aufweisen)
Dienstunfall
Ein Dienstunfall ist so rechtzeitig im Dienstweg zu melden, dass die Weiterleitung an die betreffende Sozialversicherung noch unter Wahrung der fünftägigen Meldefrist möglich ist.
Wird der Unfall als Dienstunfall von der Sozialversicherung anerkannt, so haben Lehrer/innen dies dem Dienstgeber umgehend zu melden.
Hinweis: Unfälle auf dem Weg zum und vom Dienstort sowie auf sonstigen Dienstwegen gelten als Dienstunfälle.
Dienstunfälle und Krankenstände unterscheiden sich nicht nur potentiell wegen unterschiedlicher dienstrechtlicher Konsequenzen voneinander, sondern handelt es sich dabei vor allem um zwei verschiedene Versicherungsfälle unterschiedlicher Versicherungszweige, nämlich einmal der Unfallversicherung und einmal der Krankenversicherung. Da ein Krankenstand eine Dienstunfähigkeit aufgrund einer Krankheit darstellt, können grundsätzlich auch Dienstunfälle Krankenstände nach sich ziehen. Daraus folgt, dass Dienstunfälle gleich wie Krankenstände zu behandeln und durch die Schulleitung im Sokrates zu administrieren sind.
Unfallmeldung: OEBV-Versicherte:
Die Schulleitung hat bei Dienstunfällen von Lehrpersonen eine Unfallmeldung mit dem entsprechenden Formular (Unfallmeldung BVAEB – abrufbar unter Formulare für Landeslehrpersonen APS bzw. BPS unter dem Reiter sonstige dienstrechtliche Formulare) per E-Mail an die Unfallversicherung (BVAEB: unfallversicherung@bvaeb.at), den zuständigen Dienststellenausschuss und per E-Mail an den AMD Salzburg (ael@amd.at) vorzunehmen.
Vorgehensweise OEGK-Versicherte:
Bei einem Dienstunfall wird vom behandelnden Arzt bzw. Krankenhaus von der OEGK ein „Vorfallerhebungsformular“ angefordert, welches von der betroffenen Lehrperson vollständig ausgefüllt an die im Formular angegebenen Kontaktdaten der OEGK innerhalb von 14 Tagen zu retournieren ist. Weiters sind umgehend die Schulleitung, der zuständige Dienststellenausschuss sowie der AMD Salzburg (ael@amd.at) über den Dienstunfall zu informieren.
Diensttausch
siehe auch § 20 LDG
LandeslehrerInnen (pragmatisiert) kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden.
Bei LandeslehrerInnen verschiedener Bundesländer kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung im übernehmenden Bundesland und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgebenden Bundesland gleich.
Eine bereits erlangte Definitivstellung bleibt – bei Erfüllung aller Voraussetzungen im neuen Bundesland – gewahrt bzw. die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit ist einzurechnen, falls die Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden erfolgt.
Bei Diensttausch von einem Bundesland zum anderen besteht kein Anspruch auf Abfertigung!
Die Zeitschrift „APS – Pflichtschullehrer“ bietet Gewerkschaftsmitgliedern die Möglichkeit eines kostenlosen Inserates betreffend Diensttausch.
Dienststellenausschuss
In jedem Betrieb, der eine gewisse Mitarbeiter/innenanzahl umfasst, sieht der Gesetzgeber vor, dass ein so genannter Betriebsrat eingerichtet wird. Im Bereich der Pflichtschullehrer/innen heißt dieser Betriebsrat Personalvertretung. Es gibt eine Personalvertretung auf Landesebene, den so genannten Zentralausschuss (ZA), und auf Bezirksebene für jeden einzelnen Bezirk einen Dienststellenausschuss.
