Geldaushilfe

§ 23 GehG§ 25 VBG

Ist der Lehrer unverschuldet in Notlage geraten oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann auf Antrag eine Geldaushilfe gewährt werden.

Bei Geburt eines Kindes: € 200,00 (Ansuchen notwendig: Auswahlmöglichkeit auf dem Formular „Geburt eines Kindes„).

Anspruchsberechtigt ist auch ein männlicher Lehrer, wenn die Mutter des Kindes nicht Lehrerin ist.

Gehalt

Pragmatisierte Lehrpersonen, Verwendungsgruppe L2a2    § 55 GehG

Vertragslehrersonen, Verwendungsgruppe l2a2   § 90 e VBG

Lehrpersonen im Pädagogischen Dienst (PD Schema)    § 18 LVG

Geburt eines Kindes

Die Geburt eines Kindes muss bei der Bildungsdirektion mit diesem Formular gemeldet werden.

Für Detailinformationen wenden Sie sich bitte an einen Personalvertreter/eine Personalvertreterin.

​Katharina Moltinger katharina@moltinger.name  ist für Beratungen zum Thema Kinderbetreuungsgeld/Karenzurlaub zuständig.

ganztägige Schulform

§ 27 Sbg SchO-AG

F

(1)

In ganztägigen Schulformen können der Unterricht und die Tagesbetreuung in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden.

(2)

Bei getrennter Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung können die Schüler für die Tagesbetreuung in klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden. Die Tagesbetreuung in darf im Fall der getrennten Abfolge auch an Nachmittagen in Anspruch genommen werden. Eine Schule kann als schul- oder schulartenübergreifende ganztägige Schule geführt werden, wenn in mehreren benachbarten Schulen in Summe die Mindestzahl von 15 bzw im Ausnahmefall des Abs 4 erster Satz von 12 angemeldeten Schülern erreicht wird und für diese Schüler kein entsprechendes anderweitiges Betreuungsangebot besteht. In diesem Fall haben die jeweiligen Schulerhalter bis zum 10. Mai eines jeden Jahres zu bestimmen, welche der Schulen ganztägig geführt wird.

(3)

Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung ist es erforderlich, dass alle Schüler einer Klasse für die Tagesbetreuung während der ganzen Woche angemeldet sind und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der betroffenen Schüler sowie mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen. Die Zustimmung hat schriftlich und für jedes Schuljahr gesondert zu erfolgen.

(4)

Die Tagesbetreuung ist ab einer Mindestzahl von 15, bei sonstigem Nicht-Zustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung ab 12 angemeldeten Schülern einzurichten. Für Sonderschulen beträgt die Mindestzahl 4. Bei nur tageweiser Anmeldung zur Tagesbetreuung muss die Mindestzahl an mindestens drei Tagen einer Woche erreicht sein. Auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters kann eine Tagesbetreuung auch dann eingerichtet werden, wenn die Mindestzahl an mindestens einem Tag einer Woche erreicht wird. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhaltes eine Tagesbetreuung auch ab einer niedrigeren Eröffnungszahl eingerichtet werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Eine solche Maßnahme bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion, die nur erteilt werden darf, wenn dadurch die Zahl der vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrerstunden nicht überschritten wird.

(5)

(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 64/2018).

(6)

(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 64/2018).

(7)

Bei Festlegung der Schule als ganztägige Schulform (§ 14 Abs. 2 und 3) ist den Erziehungsberechtigten vor Ende der Anmeldemöglichkeit eine Information über die Einrichtung einer Tagesbetreuung zu geben, die die Beitragspflicht dafür mit einzuschließen hat. Die Zahl der Anmeldungen ist der Bildungsdirektion bis spätestens 30. April bekannt zu geben.​

Bildungsdirektion f Salzburg: ganztägige Schulformen

Frühwarnsystem

§§ 21962 SchUG

Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichts der Schüler zu pflegen.

Durchzuführen sind Einzelaussprachen, gemeinsame Beratungen über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, Bildungsweg und Schulgesundheitspflege.

Frühwarnsystem:

Wenn die Leistungen eines Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben.

  • Klassenvorstand bzw. Lehrer sollen mit den Erziehungsberechtigten ein beratendes Gespräch führen.
  • Lehrer sollen gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler ein pädagogisches Förderkonzept (z. B. Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept) erarbeiten, das dem Schüler hilft, das Schuljahr positiv abzuschließen.

§§ 1948 SchUG

Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemein bildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemein bildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.

An der NMS sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.

Am Ende des ersten Semesters ist – ausgenommen der Vorschulstufe – für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen  zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben.

Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen; Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, dass für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.

Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.​

In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen. Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

Nutzungshinweise