Hausordnung

Mit BGBl. II Nr. 126/2024 wurde die „Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb – Schulordnung 2024“ kundgemacht. Gemäß § 18 der Schulordnung 2024 tritt diese Verordnung mit 1. September 2024 in Kraft

​​Gesamte Rechtsvorschrift Schulordnung ​​

Bundesgesetzblatt Schulordnung 2024

Die Schulpartner können eine Hausordnung erlassen, die der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen ist. Es können je nach Aufgabe der Schule sowie nach sonstigen Voraussetzungen schuleigene Verhaltensvereinbarungen und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden.

Herabsetzung der Jahresnorm

siehe auch §§ 12e und 12g GehG und §§ 444546474849 LDG

​Die Jahresnorm kann aus folgenden Gründen auf Ansuchen herabgesetzt werden:

Pragmatisierte LandeslehrerInnen

1.1. aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person der LandeslehrerInnen liegen

  • auf Ansuchen der LandeslehrerInnen,
  • bis zur Hälfte des Ausmaßes der Jahresnorm, aber mindestens 360 Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung,
  • nur im Gesamtausmaß von höchstens 2 Jahren,
  • 75 % der Bezüge bei Herabsetzung auf 50 % bis 75 % der Jahresnorm,
  • volle Anrechnung für Ruhegenuss und Vorrückung (siehe Gehaltsgesetz),
  • Ansuchen im Anlassfall;

1.2. im öffentlichen Interesse

  1. zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet der LandeslehrerInnen
  2. nur im Ausmaß von höchstens 5 Jahren

1.3. zur Ausübung anderer Aufgaben der österreichischen Schule gemäßer Tätigkeiten auf hiefür vorgesehenen Gebieten (Ersatzleistung ist jedoch vorgesehen);

  1. nur im Ausmaß von höchstens 10 Jahren, jedoch in Zusammenzählung mit Herabsetzung der Jahresnorm „im öffentlichen Interesse“ insgesamt maximal 10 Jahre

1.4. aus beliebigem Anlass

  • wenn keine wichtige Interessen entgegen stehen,
  • bis zur Hälfte des Ausmaßes der Jahresnorm,
  • die verbleibende Unterrichtstätigkeit hat ganze Unterrichtsstunden zu umfassen,
  • für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen davon,
  • Ansuchen rechtzeitig vor Beginn des nächsten Unterrichtsjahres,
  • anteilsmäßiger Bezug (50 % der Bezüge bei Herabsetzung auf 50 % der Jahresnorm),
  • höchstens 10 Jahre (Jahre der Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes zählen nicht dazu), dann geht der Anspruch auf eine volle Unterrichtsverpflichtung verloren;

Die Herabsetzung der Jahresnorm für LandeslehrerInnen ist auf Antrag zu gewähren

  • zur Betreuung eines Kindes für dessen Unterhalt LandeslehrerInnen oder deren Ehegatten überwiegend aufkommen
  • im Anschluss an die Mutterschaftskarenz gem. § 15 h MSchG oder Väterkarenz gem. § 8 VKG
  • bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. (d.h. keine Beschränkung auf 10 Jahre) gem. § 46 LDG

Antragstellung spätestens 2 Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn

2. IL-VertragslehrerInnen 

2.1. Änderung des Beschäftigungsausmaßes

  • auf Antrag bis auf die Hälfte der Vollbeschäftigung,
  • für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres,
  • höchstens für 5 Jahre, 

2.2. zur Betreuung eines Kindes, für dessen Unterhalt LandesvertragslehrerInnen oder deren Ehegatten überwiegend aufkommen

  • für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres,
  • im Anschluss an die Mutterschaftskarenz gem. § 15 h MSchG oder Väterkarenz gem. § 8 VKG
  • bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes (d.h. keine Beschränkung auf  5 Jahre) gem § 46 LDG in Verbindung mit § 20 VBG,
  • Antragstellung spätestens 2 Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn
  • Anteilsmäßiges Entgelt (50 % des Entgeltes bei Herabsetzung auf 50 % der Jahresnorm),

3. IIL-VertragslehrerInnen

Jedes mit dem Dienstgeber individuell vereinbarte Beschäftigungsausmaß ist möglich.

Bei der Stundenplangestaltung (Schulveranstaltungen, Gangaufsichten, …) ist auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm geführt haben, soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen.

​4. PD – LehrerInnen

Die Bestimmungen über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 VBG gelten auch für Landesvertragslehrpersonen im Schema pd.

Die aktuellen FORMULARE für eine Herabsetzung (= für prag. Lehrpersonen) / Verminderung (= Vertragslehrpersonen)

Grundstufe

§ 2 und 3 S-SchOAG

(1)Die Volksschule umfasst die Grundschule, bestehend aus der Grundstufe I und der Grundstufe II.

(2)Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.

(3)Die Grundstufe II umfasst die 3. und 4. Schulstufe.

(4)Den Schulstufen hat jeweils eine Klasse zu entsprechen, ausgenommen bei gemeinsamer Führung von Schulstufen in der Grundschule. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinander folgende – Schulstufen zu umfassen hat.

(5)Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen). Dabei können auch in einzelnen Unterrichtsgegenständen nur einzelne Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die andere Klasse wechseln.

(6)Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.​

(1)Volksschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:

1.als selbstständige Volksschulen,

2.als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.als Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule.

(2)Die Grundschule kann geführt werden:

a)mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. bis 4. Schulstufe oder

b)mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen.

(3)Die Einrichtung einer Vorschulklasse kann nur zu Schulbeginn erfolgen und hat zur Voraussetzung, dass die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung gegeben ist.

(4)Über die Organisationsform der Volksschulen (Abs 1) entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.

(4a)Über die Organisationsform der Grundschule (Abs 2 und 3) entscheidet die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und nach Zustimmung der Bildungsdirektion.

(5)Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Volksschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Volksschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Volksschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst – GÖD

Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) ist mit etwa 266.340 (2025) Mitgliedern die zweitstärkste Gewerkschaft der sieben Teilgewerkschaften des ÖGB. Sie ist überparteilich. Alle, die sich zu den Grundsätzen der Demokratie und der Solidarität, somit zu den Statuten des ÖGB bekennen, haben in der GÖD ihre Heimat.

Die GÖD ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung von Arbeitnehmern.

Sie bringt Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen ein, führt Gehaltsverhandlungen, gewährt ihren Mitgliedern in begründeten Fällen Rechtsschutz, und vertritt Berufsgruppen im überbetrieblichen Bereich.

Homepage der GÖD

Geschenkannahme

Erlass 1.19 der Bildungsdirektion

Text aus dem aktuellen Erlass der Bildungsdirektion Salzburg (vom 1.12.2015):

Geschenkannahme:
2.11.1. Eine Lehrperson, die für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist gerichtlich strafbar (§ 305 StGB).
Des Weiteren machen sich auch Personen (insbesondere Eltern) strafbar, die einer Lehrperson für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes einen ungebührlichen Vorteil für sie oder einen Dritten anbieten, versprechen oder gewähren (§ 307a StGB).
Hinweis:
Die Geschenkannahme bzw. Bestechung für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften ist ausnahmslos gerichtlich strafbar (§§ 304307 StGB).
2.11.2. Strafbar macht sich auch, wer mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Lehrperson beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt (sog. Anfüttern).
Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil (Bagatellgrenze von etwa 100 €) annimmt oder sich versprechen lässt, ist außer bei gewerbsmäßiger Begehung nicht strafbar (§ 306 StGB).
Ebenso macht sich strafbar, wer einem Amtsträger einen ungebührlichen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen (Achtung: keine Straflosigkeit bei geringfügigem Vorteil; § 307b StGB).
2.11.3. Keine ungebührlichen Vorteile im Sinne von Pkt. 2.11.1. und 2.11.2 sind gemäß § 305 Abs. 4 StGB

  • Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist (siehe Punkt 2.11.4; Strafbarkeit jedoch bei gewerbsmäßiger Annahme von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten),
  • Vorteile, die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht
  • Vorteile für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung die Lehrperson keinen bestimmenden Einfluss ausübt.

2.11.4. Dienstrechtlich ist es der Lehrperson untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögenswert oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen

(§ 41 LDG).
Ausgenommen sind orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert. Dies sind bloße Aufmerksamkeiten ohne wirtschaftlichen Wert für den Empfänger, wie zum Beispiel Reklameartikel einfacher Art mit Firmenaufdruck (Kalender, Kugelschreiber, Schreibblöcke und Ähnliches), ein kleiner Blumenstrauß oder eine kleine Bonbonnaire. Eine Wertgrenze ist nicht festgelegt, jedoch scheiden Geldleistungen/Gutscheine per se aus. Mehrere (kleine) Geschenke sind in ihrer Gesamtheit zu betrachten.
2.11.5. Ehrengeschenke dürfen entgegengenommen werden. Die Dienstbehörde/Personalstelle (Abteilung 2) ist hievon zu verständigen. Untersagt diese innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
Ehrengeschenke zeichnen sich durch ihren ehrenden Zweck in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit aus.