Meldepflichten

§ 37 LDG, § 10 LVG

​Dem unmittelbar Vorgesetzten ist zu melden:

  • Namensänderung
  • Standesveränderung
  • Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit
  • Änderung des Wohnsitzes
  • Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes
  • Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft (außer die Meldung würde eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf)
  • Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden.

Bildungsdirektion Erlass 1.19 Dienstpflichten

Mehrdienstleistungsvergütung

siehe auch § 50 LDG   § 23 LVG und Supplierung

Lehrfächerverteilungs-Mehrdienstleistung(en)

Wenn durch dauernde Unterrichtserteilung das festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt den Lehrern/innen und Leitern/innen eine besondere Vergütung. Bei Lehrern/innen an MS, PTS oder Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der MS geführt werden, fällt eine Mehrdienstleistung ab der 22. Wochenstunde, bei allen anderen LehrerInnen ab der 23. Wochenstunde an.

Eine Einstellung der zusätzlichen Vergütung erfolgt nur bei Krankenstand und Pflegeurlaub!

Supplierstunden 

Für jede gehaltene Supplierstunde gebührt der Lehrkraft eine besondere Vergütung:

Für Vertretungen sind 20 Jahresstunden für die Beaufsichtigung von SchülerInnen zu erfüllen (Teilbeschäftigte aliquot). Erst ab der 21. Supplierstunde erfolgt eine Abgeltung.

Sollte in derselben Woche eine „Anstatt-Stunde“ suppliert werden, erfolgt keine Bezahlung.

pd-Schema (§23 LVG)
Sobald eine Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigt, ist die Lehrfächerverteilung (LTA) abzuändern.
Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts-oder Betreuungsstunde der betreffenden Kalenderwoche 1,3% des Monatsgehaltes ohne Dienstzulagen

Eine Einzelmehrdienstleistung beträgt aktuell 49,20 €.
Kürzungstage der DMDL sind beispielsweise: Erkrankung, Sonderurlaub, mehrtägige
Veranstaltungen, Ferien, einzelne Ferientage, Fortbildung bei mehr als 3 Tagen.

Lehrerreserve

§ 19 LDG, § 6 VBG

Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen. Die Zuweisung in die Lehrerreserve ist eine Maßnahme, die im Interesse einer kontinuierlichen Weiterführung des Unterrichtes für den Fall der dienstlichen Verhinderung des Klassen- bzw. Fachlehrers notwendig ist.

Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre nicht überschreiten. Für Vertragslehrer gibt es keine entsprechende zeitliche Begrenzung.

Leiterzulage

§ 57 GehG und § 106 LDG

Den Leitern/Leiterinnen von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch

  • die Verwendungsgruppe
  • die Dienstzulagengruppe (Anzahl der Klassen)
  • das Besoldungsdienstalter

bestimmt wird.​

PD – neues Dienstrecht:  § 20 LVG