Leitervertretung

§ 4 Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 LDHG

§ 27 LDG

Kurzfristige Vertretung

Die Bildungsdirektion  hat für die kurzfristige Vertretung des an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Schulleiters eine Vertretung zu bestimmen. Dem Schulleiter kommt dabei ein Vorschlagsrecht zu.

Diese Regelung gilt nur für Verhinderungen, die die Dauer von zwei Monaten nicht übersteigen.

Betrauung

Die Bildungsdirektion betraut eine Landeslehrperson, die die besonderen Ernennungserfordernisse für eine allgemein bildende Pflichtschule erfüllt, wenn

  • das Ende der eingetretenen Verhinderung des Leiters nicht innerhalb eines weiteren Monats mit Sicherheit zu erwarten ist;
  • die Verhinderung des Leiters länger als drei Monate dauern wird;
  • die Leiterstelle frei geworden ist.

Sofern es erforderlich ist, kann auch ein schulfremder Lehrer mit den Leitergeschäften betraut werden.

Bildungsdirektion: Erlass 1.80 – Vertretung der Schulleitung und Betrauung mit der Schulleitung

Leistungsfeststellung für Pragmatisierte

siehe auch §§ 61- 68 LDG

​1. Grundlage: Leiterbericht ​

2. Beurteilungsmerkmale für die Erstellung der Berichte

2.1 Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffs gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der
      dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze 

2.2 erzieherisches Wirken 

2.3 die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen LehrerInnen sowie mit den
      Erziehungsberechtigten 

2.4 Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/86,
      sowie der administrativen Aufgaben. 

2.5 Bei ReligionslehrerInnen ist bezüglich Punkt 1 der unmittelbare Vorgesetzte (d.h. für die Erstellung des Berichtes) der von
      den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragte (= FachinspektorIn), bezüglich der Punkte 2,
      3, 4 die Schulleitung zuständig. 

2.6 Bei der Beurteilung der Leistung der SchulleiterInnen ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen
      gemäß § 56 Abs. 2 – 4  SchUG obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. 

​3. Wann erfolgt eine Leistungsfeststellung

3.1 Vor der Definitivstellung:

       Eine Leistungsfeststellung kann erfolgen; es genügt aber die Feststellung der Schulleitung, dass der im Hinblick auf         die    dienstliche Stellung der LehrerInnen zu erwartende Arbeitserfolg aufgewiesen wird (gilt nicht als Leistungsfeststellung!). 
3.2 Ein Ansuchen um Leistungsfeststellung durch Lehrer/innen sollte im Hinblick auf eine allfällige Bewerbung (z.B.
      Leiterbewerbung) überlegt werden. 

  • Aus besonderem Anlass: Nur möglich, wenn die Lehrerperson im Berichtsschuljahr mindestens 13 Wochen Dienst versehen hat und wenn die Schulleitung feststellt, dass der im vergangenen Schuljahr zu erwartende Arbeitserfolg 
      – durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder 
      – trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen wird. 
    Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn die Lehrperson den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne ihr Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
  • Auf Verlangen der Dienst- und Schulbehörde, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist. 
  • Auf eigenen Antrag: Wenn die Lehrerperson der Meinung sind, dass sie im laufenden Schuljahr den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat. 

3.3 Termin: Antragstellung ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens 31. Oktober des folgenden
      Schuljahres. Eine frühe Antragstellung ist empfehlenswert. Gemäß § 66 LDG ist auf jeden Fall ein Bescheid zu erlassen.

4. Vorgang 

4.1 Bei Bericht aus besonderem Anlass: 

  • Mitteilung der Schulleitung an die Lehrerin bzw. den Lehrer, dass sie beabsichtigt, über sie bzw. ihn Bericht zu erstatten 
  • Besprechung der Gründe mit der Lehrerin bzw. dem Lehrer (Mitarbeitergespräch) schriftlicher Bericht der Schulleitung
  • Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme die Lehrerin bzw. den Lehrer zum Bericht binnen zwei Wochen 
  • Bericht der Schulleitung und (eventuelle) Stellungnahme der Lehrerin bzw. des Lehrers ergehen im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission
  • im Falle einer abweichenden Meinung der Schulaufsicht zum Leiterbericht besteht wieder die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme der Lehrerin bzw. des Lehrers binnen zwei Wochen 
  • Leistungsfeststellung durch die Leistungsfeststellungskommission, Ausfolgung eines Bescheids bis spätestens 31. Dezember des Jahres, wenn eine negative Beurteilung oder eine Veränderung der bisherigen Beurteilung festgestellt wird 
  • schriftliche Berufung gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen möglich 

4.2. Auf Antrag der LehrerInnen
       Schriftlicher Antrag der LehrerInnen notwendig; weitere Vorgangsweise wie Punkt 4.1.

5. Beurteilungsstufen:

Der zu erwartende Arbeitserfolg wurde

5.1 aufgewiesen

5.2. durch besondere Leistungen erheblich überschritten 

5.3. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen (wobei die 2. Ermahnung frühestens 3 Monate und spätestens 5 Monate nach der Ersten zu erfolgen hat)

In den Fällen 5.1. und 5.2. bleibt die Leistungsfeststellung bis zur neuerlichen Feststellung wirksam. 

Im Falle 5.3. ist innerhalb von 6 Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. 
Weist die Lehrerperson dann den zu erwartenden Arbeitserfolg auf, ist eine diesbezügliche Feststellung zu treffen, sonst ist sie automatisch mit der Rechtskraft der zweiten negativen Feststellung zu entlassen.

Bildungsdirektion Leitfaden Leistungsfeststellung Lehrer/in

Bildungsdirektion Formular Leistungsfeststellung

Lehrverpflichtung

§ 43 LDG

Die Unterrichtsverpflichtung beträgt für die einzelnen Lehrergruppen:

                                                                       im Normalfall      Bandbreite

Leiter                                                                   20                            keine

Lehrer an VS                                                      22                            20 – 22

Lehrer an MS                                                     21                            20 – 21

Lehrer an PTS                                                    21                            20 – 21

Lehrer an SO                                                      22                            20 – 22

Lehrer an SO, die nach dem

Lehrplan der MS geführt werden                 21                           20 – 21

Lehrerin für Werkerziehung                          22                           keine

Fremdsprachenlehrer                                      22                           keine

Lehrer für Leibeserziehung                            22                           keine

L. für Muttersprachenunterricht                 22                           keine

Religionslehrer                                                  22                           keine

Beratungslehrer                                                 21                           20 – 22

Sprachheillehrer                                                22                           20 – 22

Integrationslehrer   an MS:                          21                           20 – 22

                                      an VS:                              22                           20 – 22

Stützlehrer (Integration)

        überwiegender* Einsatz an MS:           21                           20 – 22

        überwiegender* Einsatz an VS:            22                           20 – 22

*überwiegender Einsatz meint mehr als die Hälfte der Unterrichtsverpflichtung an der  betreffenden Schulart

NEUES DIENSTRECHT

22 Wochenstunden (plus 2 aus Bereichen klassenführende Lehrkraft bzw. eines Klassenvorstandes oder Funktion einer Mentorin oder eines Mentors oder Kustodiat oder qualifizierte Beratungstätigkeit )

Kuraufenthalt

siehe auch § 60 LDG und § 24a VBG

​1. Auf Antrag ist LandeslehrerInnen für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

  • ein Sozialversicherungsträger die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und 
  • die Kur in der Benützung einer Mineralquelle, eines Moorbades, im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (Kneipp-Kur) besteht und ärztlich überwacht wird. 

2. Auf Antrag ist LandeslehrerInnen für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

  • sie zur völligen Herstellung der Gesundheit nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen werden und 
  • die Kosten des Aufenthaltes von einem Sozialversicherungsträger ganz oder teilweise getragen werden.


Antragsformular im Dienstweg einsenden. Eine derartige Dienstbefreiung gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Erlass  1.15  Bildungsdirektion

Formular Ansuchen