siehe auch § 115f LDG und Pensionierung
Die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit unterliegt eigenen Berechnungskriterien und ist daher nicht mit der Berechnung des Vorrückungsstichtages, der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten oder mit der Berechnung des Jubiläumsstichtages ident.
Die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit kann von der Dienstbehörde auf Antrag bescheidmäßig festgestellt werden.
Ab dem 01.01.1954 geborene pragmatisierte KollegInnen:
In Verbindung mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren können bis 2004 pragmatisierte Landeslehrpersonen mit 62 Jahren mit Abschlägen in den Ruhestand treten.
