Pensionierung

siehe auch: §§ 11, 12, 13c Landeslehrerdienstrechtsgesetz (LDG) ​

Pragmatisierte Lehrer/innen:

  • „Regelpension“ – Übertritt in den Ruhestand
    mit Ablauf des Monats in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist.
    Antragstellung: frühestens 1 Jahr und spätestens 1 Monat vor dem Pensionierungstermin (Formular: Versetzung in den Ruhestand)
    Auf Antrag kann der Ruhestand von der Bildungsdirektion aufgeschoben werden.
    (Formular: Ansuchen um Aufschub des Übertritts in den Ruhestand)
  • Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres:​
    1. „Hacklerregelung“ mit 62 Jahren, für alle ab 01.01.1954 geborenen Kollegen/innen bei Vorliegen von 42 beitragsgedeckten Jahren.
    Abschlag: 0,28% pro Monat bzw. 3,36% pro Jahr
    Antragstellung: frühestens 1 Jahr und spätestens 1 Monat vor dem Pensionierungstermin (Formular: Versetzung in den Ruhestand)
    2. Korridorpension für alle vor dem 1.1.1964 geboren: 62 Jahren bei vorliegen von 40 ruhegenussfähigen Jahren
    Korridorpension für alle nach dem 30.09.1966 geboren: 63 Jahren bei Vorliegen von 42 ruhegenussfähigen Jahren (504 Monaten)
    Korridorpension für alle zwischen 1.1.1964 und 30.09.1966:
    Für alle pragmatisierten Lehrer:innen die in diesem Zeitraum geboren sind, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
GeburstdatumAlterVersicherungsmonate
vor dem 1.1.196462 Jahre480
1.1.1964 – 31.3.196462 Jahre + 2 Monate482
1.4.1964 – 30.6.196462 Jahre + 4 Monate484
1.7.1964 – 30.9.196462 Jahre + 6 Monate486
1.10.1964 – 31.12.196462 Jahre + 8 Monate488
1.1.1965 – 31.3.196562 Jahre + 10 Monate490
1.4.1965 – 30.6.196563 Jahre492
1.7.1965 – 30.9-196563 Jahre494
1.10.1965 – 31.12.196563 Jahre496
1.1.1966 – 31.3.196663 Jahre498
1.4.1966 – 30.6.196663 Jahre500
1.7.1966 – 30.09.196663 Jahre502
ab 1.10.196663 JahreAA504 (42 Jahre)

Abschlag Korridorpension: Die Bemessungsgrundlage für den Ruhegenuss von 80% reduziert sich um 0,28% pro Monat (3,36% pro Jahr) + 0,175% pro Monat (2,10% pro Jahr).
Antragstellung: frühestens 1 Jahr und spätestens 1 Monat vor dem Pensionierungstermin (Formular: Versetzung in den Ruhestand)

Hinzurechnung bei Dienstunfähigkeit – 12 LDG

Sind LehrerInnen ohne vorsätzliches Verschulden dauernd dienstunfähig geworden, so hat ihnen ihre oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch 10 Jahre, zu ihrer ruhegenussfähigen Dienstzeit zuzurechnen. 
Die Zurechnung kann jedoch nicht die Differenz zwischen seinem frühesten und dem tatsächlichen Ruhestandstermin betragen.

Keine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Dienstunfähigkeit erfolgt, wenn die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall  zurückzuführen ist.

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  • „Regelpension„: Die Voraussetzung für die geesetzliche Regelpension liegt bei Männern bei 65 Jahren, bei Frauen gelten folgenden Bestimmungen (bis 1.12.1963 Regelpension mit Vollendung des. 60 Lebensjahres), danach:
Geboren im ZeitraumRegelpensionsalter
1.1.1964 – 30.6.196460,5 Jahre
1.7.1964 – 30.6.196561,5 Jahre
1.7.1965 – 31.12.196562 Jahre
1.1.1966 – 30.6.196662,5 Jahre
1.7.1966 – 31.12.196663 Jahre
1.1.1967 – 30.6.196763,5 Jahre
1.1.1967 – 31.12.196764 Jahre
1.1.1968 – 30.6.196864,5 Jahre
nach dem 30.6.196865 Jahre

​Alle Frauen, die nach dem 30. Juni 1968 geboren sind, haben mit 65 Jahren dasselbe Regelpensionsalter wie Männer. 

  • Pensionierung vor Vollendung des 65. Lebensjahres
    Korridorpension: ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich, bei Vorliegen von mindestens 480 Versicherungsmonaten,
    Abschlag Korridorpension: 0,425% pro Monat (5,1% pro Jahr)
    Antragstellung: Vertragslehrer:innen müssen anlässlich ihrer Pensionierung (Regel- oder Korridorpension) kündigen. Dabei sind folgende gesetzliche Kündigungsfristen zu beachten (§33 VBG)
Dauer des DienstverhältnissesKündigungsfrist
0 – 6 Monate 1 Woche (Angabe von Gründe nicht notwenig)
6 – 12 Monate2 Wochen
1 Jahr1 Monat
2 Jahre 2 Monate
5 Jahre3 Monate
10 Jahre 4 Monate
15 Jahre 5 Monate

Auf Antrag stellt die Pensionsversicherungsanstalt die vorhandenen Versicherungsmonate fest und rechnet die Pension aus.​ Jede Vertragslehrperson erhält jährlich eine Kontoinformation (Pensionskonto) der PVA (Pensionsversicherungsanstalt) mit der Gesamtgutschrift zum 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres und dem aktuellen monatlichen Pensionswert (Bruttopension).

Homepage der PVA (Vertragslehrer/innen)