Suspendierungsbegleitung – NEU

§ 44 Abs. 5 SchUG, § 44 Abs. 5 Z1 und 2 SchUG,

Eine Suspendierung vom weiteren Schulbesuch ist bei Gefahr in Verzug von der zuständigen Schulbehörde mit Mandatsbescheid auszusprechen. Im Suspendierungsbescheid sind auch Art und Ufang der Mitwirkungspflichten der Erziehungsberechtigten zur Unterstützung bekannt zu geben.

Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn der Schüler/die Schülerin insbesondere gegenüber anderen Schülern, Lehrpersonen oder anderen im Schulwesen tätigen Personen:

  • einen vorsätzlichen Angriff begeht,
  • eine Drohung äußert, die geeignet ist, anderen in Furch und Unruhe zu versetzen,
  • beharrliche Verfolgung, Herabwürdigung oder Verächtlichungmachung begeht
    oder
  • eine vorsätzliche Schädigung in ihrem Eigentum herbeiführt

und weiterhin eine unmittelbare Gefährdung von ihm/ihr ausgeht.

Weiters liegt Gefahr im Verzug vor, wenn Schuleigentum vorsätzlich beschädigt wird.

In den oben genannten Fällen hat die Schulleitung unverzüglich einen Antrag auf Suspendierung zu stellen.

Eine Suspendierung darf höchstens 4 Wochen dauern und ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens herausstellt, dass vom Schüler keine Gefährdung mehr auszugeht.

NEU: Suspendierungsbegleitung
§ 44 Abs. 8 SchUG,

Am dem Schuljahr 2026/2027 sind suspendierte Schüler:innen vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen und müssen an einer Reintegrationsmaßnahme, Suspendierungsbegleitung teilnehmen.
Letzteres gilt nicht, wenn die Suspendierung mit weniger als 4 Tagen bemessen wird ODER
die Behörde anlässlich des der Suspendierung zugrundeliegenden Sachverhaltes einen sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF) beantragt hat.

Die Reintegrationsmaßnahme kann zur Gänze, zeit- oder teilweise sowohl disloziert, ortsgebunden als auch an der Schule oder in schul- und schulartübegreifenden Gruppen durchgeführt werden. Jede Bildungsdirektion kann für die Schulen, an welchen diese Gruppen eingerichtet werden, ein Einzugsgebiet durch Verordnung festlegen.