siehe auch § 43 LDG, § 50 LDG und 51 LDG, Lehrereserve und Mehrdienstleistungsvergütung
Es ist Aufgabe der Schulleitung, eine möglichst gerechte Verteilung der Supplierstunden vorzunehmen. Bei Stundenentfall kann der Lehrer (für den Zeitraum einer Kalenderwoche) bis zum Ausmaß seiner ursprünglichen Lehrverpflichtung unentgeltlich zur Vertretung herangezogen werden (Anstattstunden).
siehe Bildungsdirektion Erlass 1.10 Arbeitszeit/Jahresnorm – Punkt 5
Es ist Aufgabe der Schulleitung, eine möglichst gerechte Verteilung der Supplierstunden vorzunehmen. Bei Stundenentfall kann der Lehrer (für den Zeitraum einer Kalenderwoche) bis zum Ausmaß seiner ursprünglichen Lehrverpflichtung unentgeltlich zur Vertretung herangezogen werden (Anstattstunden).
siehe Bildungsdirektion Erlass 1.10 Arbeitszeit/Jahresnorm – Punkt 5
Bei Problemen mit der Suppliereinteilung sollte die Personalvertretung befasst werden.
