Kopftuchverbot – NEU

§ 43a SchUG, § 80b Abs. 2 Z3 und Z4 SchUG,

Prozess Kopftuchverbot (Unterlage Bildungsdirektion Salzburg)

Beginnend mit dem Schuljahr 26/27 gilt in Österreich das Kopftuchverbot für unter 14 jährige Mädchen.
Das Verbot gilt an öffentlichen und privaten Schulen. Es gilt im Schulgebäude während des Unterrichtes (auch während des Religionsunterrichts), bei schulischen Aktivitäten sowie Pausen, auf dem Schulgelände, nicht jedoch bei Unterricht oder Veranstaltungen außerhalb der Schule wie z.B.: bei Exkursionen, Lanschulwochen, Projekttagen etc. Das Verbot untersagt das Tragen von Kopftüchern nach islamischer Tradition die das Haupt verhüllen.


Wie wird bei einem „Verstoß“ an der Schule reagiert?

  1. erstmaliger Verstoß: Aufforderung an das Mädchen zur Abnahme des Kopftuchs
    Sollte die Schülerin das Kopftuch nicht abnehmen, ist der Verstoß der Schulleitung zu melden, diese hat den Verstoß zu verifizieren. Die Schulleitung hat dann unverzüglich mit der betroffenen Schülerin sowie den Erziehungsberechtigten ein Gespräch zu führen. (Übergabe schriftlicher Information über das Kopftuchverbot an die Erziehungsberechtigten)
  2. erneuter Verstoß: Schulleitung meldet diesen erneuten Verstoß unverzüglich der Bildungsdirektion.
    Die Bildungsdirektion lädt die Schülerin und die Erziehungsberechtigten zu einem Gespräch ein, zu dem auch die Schule eingeladen wird.
  3. erster weiterer Verstoß: die Bildungsdirektion meldet den ersten weiteren Verstoß an die Bezirksverwaltungsbehörde. Alle weiteren Verstöße sind von der Schule zu dokumentieren und an die Bildungsdirektion zu melden.
§ 80b. SchUG
  1. Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz sind durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
  2. Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetz begeht, wer als Erziehungsberechtigter
    1. bekanntgegebene Pflichten gemäß § 44 Abs. 6 zweiter Satz zur Vorlage von Dokumenten, Abgabe von Erklärungen oder Teilnahme an einem bestimmten Termin trotz Setzung einer Nachfrist gemäß § 44 Abs. 8 letzter Satz nicht erfüllt oder
    2. die Pflicht zur Teilnahme an einem Perspektivengespräch mit der Schulbehörde gemäß § 44 Abs. 9 nicht erfüllt oder
    3. die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz nicht erfüllt oder
    4. die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß § 43a Abs. 1 zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz anberaumten Gespräch
      1. a)erneut an einem Schultag oder
      2. b)erneut nach dem Verstoß gemäß lit. a an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
      das Verbot nicht befolgt.

(Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009600)