Pragmatisierte LandeslehrerInnen und VertragslehrerInnen im Entlohnungsschema IL können ein Zeitkonto einrichten.
Diese Möglichkeit haben jedoch nicht kirchlich bestellte ReligionslehrerInnen und VertragslehrerInnen, im Entlohnungsschema IIL und Lehrpersonen im pd Schema.
Ansparphase
Eine Landeslehrperson kann durch Erklärung bewirken, dass dauernde Mehrdienstleistungen oder über die Supplierverpflichtung (20 Jahresstunden) hinaus geleistete Supplierstunden in einem bestimmten Unterrichtsjahr (zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz) nicht zu vergüten sind, sondern mit der zugrunde liegenden Zahl von Wochenstunden einem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift). Die Erklärung ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich. Die zur Ansparphase zählenden Unterrichtsjahre müssen keine geschlossenen Zeiträume bilden.
Freistellung
Da der Verbrauch immer mit einem Schuljahr beginnt, muss die lebensaltersmäßige Voraussetzung (Vollendung des 50. Lebensjahres) bereits zu Beginn des Verbrauchs-Schuljahres erfüllt sein (zB Schuljahr 2026/2027 beginnt am 14.09.2026; das 50. Lebensjahr muss daher spätestens am 14.09.2026 vollendet sein).
Der Antrag auf Verbrauch des Zeitkontos muss bis zum 1. März des vorangehenden Schuljahres erfolgen. (zB Verbrauch ab dem Schuljahr 2027/2028; Antrag muss bis spätestens 01.03.2027 gestellt werden).
Der Verbrauch hat im Rahmen einer Herabsetzung der Jahresnorm für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100% zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Landeslehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für
einen Teil des Schuljahres zulässig. Für jede jahresdurchgängig geleistete Mehrdienstleistungsstunde werden dem Zeitkonto 36 Stunden gutgeschrieben. Für eine Freistellung im vollen Ausmaß der Jahresnorm werden – je nach der für die Lehrkraft geltenden Unterrichtsverpflichtung – insgesamt 720 bzw. 756 bzw. 792 Jahresstunden benötigt.
Nicht durch Freistellung verbrauchte Stunden sind
- auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,
- im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder
- im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe
unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.
Der Vergütungsanspruch ist nicht an die Voraussetzung der Vollendung des 50. Lebensjahres geknüpft.
