siehe auch § 23 SchUG
Ein Schüler darf – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
- der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder
- der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder
- der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.
Die Beurteilung der Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erfolgt durch KlassenlehrerIn und eine von der Schulleitung bestimmte Lehrperson (=BeisitzerIn). Es ist eine schriftliche Aufzeichnung über den Verlauf der Prüfung zu führen. Bei Nichteinigung über die Beurteilung entscheidet die Schulleitung.
Durchführungsbestimmungen: siehe § 22 Leistungsbeurteilungsverordnung
