Nebenbeschäftigung

siehe auch § 40 LDG

​Lehrer/innen haben jede erwerbsmäßige (Über 730 Euro/Jahr) Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Grundsätzlich dürfen keine Nebenbeschäftigungen angenommen werden, die

  • LehrerInnen in der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindern,
  • die Vermutung der Befangenheit hervorrufen und
  • sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden.

​Ohne vorherige Genehmigung der Dienstbehörde ist unzulässig

  • der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- oder Erziehungsanstalt und
  • die Erteilung eines Privatunterrichts an SchülerInnen der eigenen Schule sowie die Aufnahme solcher SchülerInnen in Kost und Quartier.

​Lehrer/innen haben eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts zu melden.​

Bildungsdirektion Formular Nebenbeschäftigung

Bildungsdirektion Erlass 1.19 Dienstpflichten (s. Punkt 2.10)