Meldepflichten

§ 37 LDG, § 10 LVG

​Dem unmittelbar Vorgesetzten ist zu melden:

  • Namensänderung
  • Standesveränderung
  • Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit
  • Änderung des Wohnsitzes
  • Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes
  • Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft (außer die Meldung würde eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf)
  • Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden.

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Bildungsdirektion Erlass 1.19 Dienstpflichten