Leiterzulage

§ 57 GehG und § 106 LDG

Den Leitern/Leiterinnen von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch

  • die Verwendungsgruppe
  • die Dienstzulagengruppe (Anzahl der Klassen)
  • das Besoldungsdienstalter

bestimmt wird.​

PD – neues Dienstrecht:  § 20 LVG