Leitervertretung

§ 4 Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 LDHG

§ 27 LDG

Kurzfristige Vertretung
Die Bildungsdirektion  hat für die kurzfristige Vertretung des an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Schulleitung eine Vertretung zu bestimmen.
Der Schulleitung kommt dabei ein Vorschlagsrecht zu.

Diese Regelung gilt nur für Verhinderungen, die die Dauer von zwei Monaten nicht übersteigen.

Betrauung
Die Bildungsdirektion betraut eine Landeslehrperson, die die besonderen Ernennungserfordernisse für eine allgemein bildende Pflichtschule erfüllt, wenn

  • das Ende der eingetretenen Verhinderung der Schulleitung nicht innerhalb eines weiteren Monats mit Sicherheit zu erwarten ist;
  • die Verhinderung der Schulleitung länger als drei Monate dauern wird;
  • die Leiterstelle frei geworden ist.

Sofern es erforderlich ist, kann auch eine schulfremde Lehrperson mit den Leitergeschäften betraut werden.

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Bildungsdirektion: Erlass 1.80 – Vertretung der Schulleitung und Betrauung mit der Schulleitung