Lösung des Dienstverhältnisses von Vertragslehrpersonen
Kündigung durch:
1.1. Dienstnehmer (IL unbefristet) jederzeit möglich (nicht pd-Schema!)
1.2. Dienstgeber auch jederzeit möglich, jedoch nur schriftlich mit Angabe des Grundes, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 1 Jahr gedauert hat. Gründe: siehe § 32 VBG
Fristen (gelten für beide Teile): § 33 VBG
Dauer des Dienstverhältnisses Kündigungsfrist
0 – 6 Monate 1 Woche (Angabe von Gründen nicht notwendig)
6 – 12 Monate 2 Wochen
1 Jahr 1 Monat
2 Jahre 2 Monate
5 Jahre 3 Monate
10 Jahre 4 Monate
15 Jahre 5 Monate
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
Lehrpersonen im neuen Dienstrecht (pd-Schema)
§ 25 LVG
Nichtabsolvierung des vorgeschriebenen Masterstudiums (bzw. der ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung) innerhalb der vorgegebenen Frist.
Die Kündigungsfrist beträgt bei einem befristeten Dienstverhältnis für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
Wir raten in allen Fällen eine Kontaktaufnahme mit der Personalvertretung!
