Fahrtkostenzuschuss

siehe auch § 20b GehG, Pendlerpauschale

Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss haben alle Kolleginnen und Kollegen, die das so genannte „Pendlerpauschale“ (§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b oder c EStG) in Anspruch nehmen. 
Die Ansprüche auf Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss bestehen nebeneinander.

Pendlerrechner
Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt (Pendlerpauschale), gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde ein Fahrtkostenzuschuss.

Kleines und großes Pendlerpauschale:

Das kleine Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz ohne Aufrundung mindestens 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist und denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist:

Entfernung:Betrat pro Monat €
ab 20 km58,00
ab 40 km113,00
ab 60 km 168,00

Das große Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz ohne Aufrundung mindestens zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

Entfernung:Betrag pro Monat €
ab 2 km31,00
ab 20 km123,00
ab 40 km214,00
ab 60 km306,00

Fahrtkostenzuschuss:

​​Ab 1. August 2025 beträgt der Fahrtkostenzuschuss: (bei Anspruch auf das „kleine“ Pendlerpauschale) ​für jeden vollen Kalendermonat bei einer Fahrtstrecke von:

Einfache FahrtstreckeFahrkostenzuschuss (in €)
über 20 bis 40 km26,69
mehr als 40 km bis 60 km52,78
mehr als 60 km78,89

Wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist („großes Pendlerpauschale„) beträgt der Fahrtkostenzuschuss:

Einfache FahrtstreckeFahrkostenzuschuss (in €)
über 2 km bis 20 km14,53
mehr als 20 km bis 40 km57,62
mehr als 40 km bis 60 km100,30
mehr als 60 km 143,24

​Werden die Fahrten

  • an mindestens 8 aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat durchgeführt, beträt der Fahrtkostenzuschuss zwei Drittel.
  • an mindestens 4 aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat durchgeführt, beträt der Fahrtkostenzuschuss ein Drittel des jeweiligen Monatsbetrages (siehe Tabellen oben).

Übergangsbestimmungen (§ 113i GehG) regeln die Höhe des Fahrtkostenzuschusses für KollegInnen, die bereits vor Jänner 2008 einen solchen bezogen haben und die durch die Neuregelung 2008 Nachteile erfahren hätten.

​Pendlereuro

Ab 1.1.2026 beträgt der Pendlereuro 6,00 pro KM für eine einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte. Der Pendlereuro kommt zur Pendlerpauschale hinzu.