Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben im Rahmen der Familienhospizkarenz die Möglichkeit, sterbende Angehörige sowie ihre – im gleichen Haushalt lebenden – schwerst erkrankten Kinder über einen bestimmten Zeitraum zu begleiten.
Folgende Varianten stehen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern offen:
- Herabsetzung der Arbeitszeit
- Änderung der Lage der Arbeitszeit (z.B. Frühdienst auf Spätdienst)
- Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts (=Karenz)
Sterbebegleitung kann für
- Ehegattinnen/Ehegatten
- eingetragene Partnerinnen/Partner und deren Kinder
- Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und deren Kinder
- Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
- Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- Geschwister sowie
- Schwiegereltern und Schwiegerkinder
verlangt werden.
