{"id":2741,"date":"2026-04-10T12:18:27","date_gmt":"2026-04-10T10:18:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.teamsalve.at\/?p=2741"},"modified":"2026-04-10T12:18:28","modified_gmt":"2026-04-10T10:18:28","slug":"schulgemeinschaftsausschuss-sga","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.teamsalve.at\/?p=2741","title":{"rendered":"Schulgemeinschaftsausschuss SGA"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">siehe<a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10009600&amp;Artikel=&amp;Paragraf=64&amp;Anlage=&amp;Uebergangsrecht=\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">&nbsp;\u00a7 64 SchUG<\/a>&nbsp;und&nbsp;<a href=\"https:\/\/teamsalve.wixsite.com\/dienstrechtsabc\/schulpartnerschaft\">Schulpartnerschaft<\/a><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">\u200bSchulgemeinschaftsausschuss<\/span><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 64. (1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule gef\u00fchrt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und h\u00f6heren Schulen ist zur F\u00f6rderung und Festigung der Schulgemeinschaft (\u00a7 2) ein Schulgemeinschaftsausschu\u00df zu bilden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen \u00fcbertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;&nbsp; 1. die Entscheidung \u00fcber<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; a) die Durchf\u00fchrung von mehrt\u00e4gigen Schulveranstaltungen (\u00a7\u00a7 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498\/1995 in der geltenden Fassung),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; b) die Erkl\u00e4rung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (\u00a7 13a Abs. 1),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; c) die Erstellung von Richtlinien \u00fcber die Wiederverwendung von Schulb\u00fcchern (\u00a7 14 Abs. 7),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; d) die Durchf\u00fchrung (einschlie\u00dflich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (\u00a7 19 Abs. 1),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; e) die Durchf\u00fchrung von Wiederholungspr\u00fcfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (\u00a7 23 Abs. 1c),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; f) eine Stellungnahme im Rahmen der Anh\u00f6rung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilpr\u00fcfungen der abschlie\u00dfenden Pr\u00fcfung (\u00a7 36 Abs. 3),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; g) die Hausordnung (\u00a7 44 Abs. 1),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; h) die Bewilligung zur Durchf\u00fchrung von Sammlungen (\u00a7 46 Abs. 1),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; i) die Bewilligung der Teilnahme von Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (\u00a7 46 Abs. 2),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (\u00a7 6 Abs. 1b und 3 des Schulorganisationsgesetzes),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; k) eine Stellungnahme im Rahmen der Anh\u00f6rung bei der Bewilligung von Schulversuchen (\u00a7 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; l) eine Stellungnahme im Rahmen der Anh\u00f6rung bei der Einf\u00fchrung von Modellversuchen an allgemein bildenden h\u00f6heren Schulen (\u00a7 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; m) \u00fcber Beschl\u00fcsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Sch\u00fclerzahlen in Gruppen oder Klassen (\u00a7 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; n) eine Stellungnahme im Rahmen der Anh\u00f6rung \u00fcber die Organisationsform der Polytechnischen Schule (\u00a7 31 des Schulorganisationsgesetzes),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; o) schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (\u00a7\u00a7 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; p) eine Stellungnahme im Rahmen der Anh\u00f6rung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen f\u00fcr Tourismus (\u00a7 8 Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176\/1991 in der geltenden Fassung),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; q) die Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; r) die Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; s) Kooperationen mit Schulen oder au\u00dferschulischen Einrichtungen;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u200b<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;&nbsp; 2. die Beratung in allen die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Festlegung einer alternativen Pr\u00fcfungsform f\u00fcr Pr\u00fcfungsgebiete der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung der Reifepr\u00fcfung sowie der Reife- und Diplompr\u00fcfung, der Verwendung von der Schule \u00fcbertragenen Budgetmitteln und von Bauma\u00dfnahmen im Bereich der Schule.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschlie\u00dfen, dass alle oder einzelne in seine Zust\u00e4ndigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (\u00a7 64a) zur Entscheidung \u00fcbertragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(Anm.: Abs. 2a bis 2d aufgehoben durch Art. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 35\/2018)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u200b<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(3) Dem Schulgemeinschaftsausschu\u00df geh\u00f6ren der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Sch\u00fcler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen geh\u00f6ren dem Schulgemeinschaftsausschu\u00df Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Sch\u00fcler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat f\u00fcr ein Schuljahr G\u00fcltigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Sch\u00fcler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gew\u00e4hlt werden konnten, geh\u00f6ren dem Schulgemeinschaftsausschu\u00df nur die tats\u00e4chlich gew\u00e4hlten Vertreter der Lehrer, der Sch\u00fcler und der Erziehungsberechtigten an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u200b<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(4) Die Vertreter der Lehrer im Schulgemeinschaftsausschuss sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule t\u00e4tigen Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres f\u00fcr die Zeit bis zur n\u00e4chsten Wahl zu w\u00e4hlen. An lehrgangsm\u00e4\u00dfigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu w\u00e4hlen. Die Schulkonferenz kann beschlie\u00dfen, da\u00df die Wahl der Vertreter der Lehrer f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei Lehrbeauftragte und der Schulleiter nicht mitzuz\u00e4hlen sind) an einer Schule ist keine Wahl durchzuf\u00fchren; in diesem Fall geh\u00f6ren alle Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) dem Schulgemeinschaftsausschu\u00df an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu w\u00e4hlen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u200b<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(5) Die Vertreter der Sch\u00fcler im Schulgemeinschaftsausschu\u00df sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (\u00a7 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gem\u00e4\u00df \u00a7 59a Abs. 4 gew\u00e4hlt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gew\u00e4hlt, die die dritt- bis f\u00fcnfth\u00f6chste Zahl an Wahlpunkten (unter Au\u00dferachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u200b<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss sind von den Erziehungsberechtigten der Sch\u00fcler der betreffenden Schule, bei vollj\u00e4hrigen Sch\u00fclern von deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderj\u00e4hrigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangs- und saisonm\u00e4\u00dfigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres f\u00fcr die Zeit bis zur n\u00e4chsten Wahl zu w\u00e4hlen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu w\u00e4hlen. Besteht f\u00fcr die Schule ein Elternverein im Sinne des \u00a7 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei d\u00fcrfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, bzw. bei vollj\u00e4hrigen Sch\u00fclern der betreffenden Schule deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderj\u00e4hrigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, entsendet werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u200b<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Sch\u00fcler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss ist nach den Grunds\u00e4tzen der Verh\u00e4ltniswahl durchzuf\u00fchren. Die Wahl ist geheim. Gew\u00e4hlt ist, wer die h\u00f6chste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ung\u00fcltigkeit der Wahl ist diese unverz\u00fcglich zu wiederholen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u200b<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist f\u00fcr die Einberufung betr\u00e4gt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckm\u00e4\u00dfig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu \u00fcbermitteln. Die Einberufung hat sp\u00e4testens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht s\u00e4mtliche Mitglieder einem fr\u00fcheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Sch\u00fcler- und Elternvertreter f\u00fcr dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u200b(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschu\u00df f\u00fchrt der Schulleiter.\u200b<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschu\u00df vertretenen Gruppen (Lehrer, Sch\u00fcler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschlie\u00dfende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzul\u00e4ssig. Eine \u00dcbertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzul\u00e4ssig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschlie\u00dfende Stimme.\u200b<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(11) Der Schulgemeinschaftsausschu\u00df ist beschlu\u00dff\u00e4hig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschlie\u00dfender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschu\u00df vertretenen Gruppen (Lehrer, Sch\u00fcler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsm\u00e4\u00dfigen und saisonm\u00e4\u00dfigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschu\u00df bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem urspr\u00fcnglich vorgesehenen Beginn beschlu\u00dff\u00e4hig. F\u00fcr einen Beschlu\u00df ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet in F\u00e4llen, die einer Entscheidung bed\u00fcrfen, der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.\u200b<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(12) F\u00fcr die Vorberatung einzelner Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuss Unteraussch\u00fcsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlu\u00dferfordernissen des Abs. 11.\u200b<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(13) An allgemeinbildenden h\u00f6heren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (\u00a7 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Lernbegleiter, Schularzt, Leiter des Sch\u00fclerheimes, Schulerhalter, administrative Verwaltungskraft ua.) zweckm\u00e4\u00dfig erscheinen l\u00e4\u00dft, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschlie\u00dflich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verh\u00e4ltnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, m\u00f6glich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend bef\u00e4higter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der schul\u00e4rztlichen Betreuung der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den p\u00e4dagogischen Leiter eines Sch\u00fclerheimes einzuladen, sofern das Sch\u00fclerheim \u00fcberwiegend von Sch\u00fclern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses p\u00e4dagogischen Leiters zweckm\u00e4\u00dfig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j, m, o und p jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.\u200b<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(14) \u00dcber den Verlauf der Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses sind schriftliche Aufzeichnungen zu f\u00fchren, die den jeweiligen Mitgliedern zug\u00e4nglich zu machen sind.\u200b<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(15) Der Schulgemeinschaftsausschu\u00df kann bei Bedarf eine Gesch\u00e4ftsordnung beschlie\u00dfen. Diese ist der zust\u00e4ndigen Schulbeh\u00f6rde zur Kenntnis zu bringen.\u200b<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(16) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse, des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; h\u00e4lt er oder sie einen derartigen Beschluss f\u00fcr rechtswidrig oder aus organisatorischen Gr\u00fcnden nicht durchf\u00fchrbar, hat er oder sie diesen auszusetzen und die Weisung der zust\u00e4ndigen Schulbeh\u00f6rde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Schulleiter oder die Schulleiterin gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zust\u00e4ndige Stelle weiterzuleiten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuss in F\u00e4llen, die einer Entscheidung bed\u00fcrfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussf\u00e4higkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuss unverz\u00fcglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschu\u00df ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlu\u00dff\u00e4hig, sofern die Einladung ordnungsgem\u00e4\u00df ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschu\u00df vertretenen Gruppen anwesend ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (\u00a7 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das \u00e4lteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter f\u00fcr das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des \u00a7 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.\u200b<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(19) Der zust\u00e4ndige Bundesminister hat durch Verordnung die n\u00e4heren Bestimmungen \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>siehe&nbsp;\u00a7 64 SchUG&nbsp;und&nbsp;Schulpartnerschaft \u200bSchulgemeinschaftsausschuss \u00a7 64. (1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule gef\u00fchrt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren &hellip; <\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[13],"tags":[],"class_list":["post-2741","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-dienstrechts-abc"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2741","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2741"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2741\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2742,"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2741\/revisions\/2742"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2741"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2741"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2741"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}