{"id":2739,"date":"2026-04-10T12:17:38","date_gmt":"2026-04-10T10:17:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.teamsalve.at\/?p=2739"},"modified":"2026-04-10T12:17:38","modified_gmt":"2026-04-10T10:17:38","slug":"schulforum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.teamsalve.at\/?p=2739","title":{"rendered":"Schulforum"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Schulforum<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/eli\/bgbl\/1986\/472\/P63a\/NOR40212112?Abfrage=Bundesnormen&amp;Kundmachungsorgan=&amp;Index=&amp;Titel=SchUG&amp;Gesetzesnummer=&amp;VonArtikel=&amp;BisArtikel=&amp;VonParagraf=63a&amp;BisParagraf=&amp;VonAnlage=&amp;BisAnlage=&amp;Typ=&amp;Kundmachungsnummer=&amp;Unterzeichnungsdatum=&amp;FassungVom=16.09.2025&amp;VonInkrafttretedatum=&amp;BisInkrafttretedatum=&amp;VonAusserkrafttretedatum=&amp;BisAusserkrafttretedatum=&amp;NormabschnittnummerKombination=Und&amp;ImRisSeitVonDatum=&amp;ImRisSeitBisDatum=&amp;ImRisSeit=Undefined&amp;ResultPageSize=100&amp;Suchworte=&amp;Position=1&amp;SkipToDocumentPage=true&amp;ResultFunctionToken=7ca46f49-6076-4be7-acd9-a4ca33d010f5\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">\u00a7 63a SchUG<\/a>\u200b<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) In den Volksschulen, Hauptschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule gef\u00fchrt werden, sind zur F\u00f6rderung und Festigung der Schulgemeinschaft (\u00a7 2) f\u00fcr jede Klasse ein Klassenforum und f\u00fcr jede Schule ein Schulforum einzurichten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen \u00fcbertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, d, g, h, i, l, m, n, o, p, q, r, s und v, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse ber\u00fchren:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">die Entscheidung \u00fcber<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">die Durchf\u00fchrung von mehrt\u00e4gigen Schulveranstaltungen (\u00a7\u00a7 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 Schulveranstaltungenverordnung,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/BgblPdf\/1995_498_0\/1995_498_0.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">BGBl. Nr. 498\/1995<\/a>&nbsp;in der geltenden Fassung),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">die Erkl\u00e4rung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (\u00a7 13a Abs. 1),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">die Festlegung der Ausstattung der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler mit Unterrichtsmitteln (\u00a7 14 Abs. 6),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">d)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">die Erstellung von Richtlinien \u00fcber die Wiederverwendung von Schulb\u00fcchern (\u00a7 14 Abs. 7),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">e)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">die Festlegung einer schriftlichen Erl\u00e4uterung zus\u00e4tzlich zur Beurteilung der Leistungen (\u00a7 18 Abs. 2),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">f)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">die Festlegung, dass in der 1. Schulstufe und im 1. Semester der 2. Schulstufe an die Stelle der Beurteilung der Leistungen eine Information \u00fcber die Lern- und Entwicklungssituation tritt (<a href=\"https:\/\/www.jusline.at\/gesetz\/schug\/paragraf\/18a\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">\u00a7 18a Abs. 1<\/a>),,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">g)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">die Durchf\u00fchrung (einschlie\u00dflich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (\u00a7 19 Abs. 1 iVm \u00a7 18a Abs. 3 und 19 Abs. 1a),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">h)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">die Durchf\u00fchrung von Wiederholungspr\u00fcfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (\u00a7 23 Abs. 1c),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">i)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">die Hausordnung (\u00a7 44 Abs. 1),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">j)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">die Bewilligung zur Durchf\u00fchrung von Sammlungen (\u00a7 46 Abs. 1),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">k)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">die Bewilligung der Teilnahme von Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (\u00a7 46 Abs. 2),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">l)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (\u00a7 6 Abs. 1b und 3 des Schulorganisationsgesetzes),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">m)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">eine Stellungnahme im Rahmen der Anh\u00f6rung bei der Bewilligung von Schulversuchen (\u00a7 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">n)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00fcber Beschl\u00fcsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Sch\u00fclerzahlen in Gruppen oder Klassen (\u00a7 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">o)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">eine Stellungnahme im Rahmen der Anh\u00f6rung \u00fcber die Organisationsform der Volksschule sowie nach Ma\u00dfgabe landesausf\u00fchrungsgesetzlicher Regelungen \u00fcber die Organisationsform (\u00a7 12 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">p)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aufgehoben<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">q)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">eine Stellungnahme im Rahmen der Anh\u00f6rung bei der Festlegung eines Schwerpunktbereichs im Lehrplan der Mittelschule (\u00a7 21b Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">r)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">eine Stellungnahme im Rahmen der Anh\u00f6rung \u00fcber die Organisationsform der Mittelschule (\u00a7 21e des Schulorganisationsgesetzes),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">s)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (\u00a7\u00a7 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">t)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">die Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">u)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">die Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">v)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kooperationen mit Schulen oder au\u00dferschulischen Einrichtungen;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">die Beratung in allen die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule \u00fcbertragenen Budgetmitteln und von Bauma\u00dfnahmen im Bereich der Schule.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Schulforum von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschlie\u00dfen, dass alle oder einzelne in seine Zust\u00e4ndigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (\u00a7 64a) zur Entscheidung \u00fcbertragen werden.(3) Dem Klassenforum geh\u00f6ren der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Sch\u00fcler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum f\u00fchrt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz \u00fcbernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen w\u00e4hrend des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckm\u00e4\u00dfig erscheint. Dar\u00fcber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Sch\u00fcler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangen; die Frist f\u00fcr die Einberufung betr\u00e4gt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; \u00fcber die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu \u00fcbermitteln. Die Einberufung hat sp\u00e4testens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen und bei schulstufen\u00fcbergreifender F\u00fchrung von Klassen in den ersten Klassen der in Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und pers\u00f6nlicher Wahl f\u00fcr die Zeit bis zur n\u00e4chsten Wahl zu w\u00e4hlen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) d\u00fcrfen nur Erziehungsberechtigte von Sch\u00fclern der betreffenden Klasse gew\u00e4hlt werden. Gew\u00e4hlt ist, wer die einfache Mehrheit der g\u00fcltigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Sch\u00fcler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und pers\u00f6nlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu w\u00e4hlen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des \u00a7 63, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag f\u00fcr die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat f\u00fcr die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz f\u00fchrt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zul\u00e4ssigen R\u00fccktritt. Werden anl\u00e4\u00dflich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen f\u00fcr zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der zust\u00e4ndige Bundesminister hat durch Verordnung die n\u00e4heren Bestimmungen \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Sch\u00fclers der betreffenden Klasse jeweils eine beschlie\u00dfende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzul\u00e4ssig. Eine \u00dcbertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzul\u00e4ssig und unwirksam.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(7) Das Klassenforum ist beschlu\u00dff\u00e4hig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Sch\u00fcler anwesend sind. Die Beschlu\u00dff\u00e4higkeit ist auch bei Nichterf\u00fcllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgem\u00e4\u00df ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. F\u00fcr einen Beschlu\u00df ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet in F\u00e4llen, die einer Entscheidung bed\u00fcrfen, die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und gilt in Beratungsangelegenheiten der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschlu\u00df auszusetzen und geht die Zust\u00e4ndigkeit zur Beschlu\u00dffassung auf das Schulforum \u00fcber.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(8) Dem Schulforum geh\u00f6ren der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorst\u00e4nde und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum f\u00fchrt der Schulleiter.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(9) Das Schulforum kann beschlie\u00dfen, da\u00df zur Behandlung und Beschlu\u00dffassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschu\u00df eingesetzt wird. Diesem Ausschu\u00df geh\u00f6ren je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter f\u00fcr jede an der betreffenden Schule gef\u00fchrte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorst\u00e4nde haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschu\u00df zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschu\u00df f\u00fchrt der Schulleiter.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist f\u00fcr die Einberufung betr\u00e4gt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckm\u00e4\u00dfig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu \u00fcbermitteln. Die Einberufung hat sp\u00e4testens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht s\u00e4mtliche Mitglieder einem fr\u00fcheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(11) Im Schulforum und im Ausschu\u00df kommt den ihnen angeh\u00f6renden Klassenlehrern oder Klassenvorst\u00e4nden und Klassenelternvertretern jeweils eine beschlie\u00dfende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzul\u00e4ssig. Eine \u00dcbertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzul\u00e4ssig und unwirksam, sofern eine Gesch\u00e4ftsordnung (Abs. 16) nicht anderes festlegt. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschu\u00df nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angeh\u00f6rt, hat er keine beschlie\u00dfende Stimme.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(12) Das Schulforum und der Ausschu\u00df sind beschlu\u00dff\u00e4hig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschlie\u00dfender Stimme anwesend ist. F\u00fcr einen Beschlu\u00df ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in F\u00e4llen, die einer Entscheidung bed\u00fcrfen, entscheidet der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(13) Kann das Schulforum in F\u00e4llen, die einer Entscheidung bed\u00fcrfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussf\u00e4higkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverz\u00fcglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlu\u00dff\u00e4hig, sofern die Einladung ordnungsgem\u00e4\u00df ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr den Ausschu\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(14) Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des \u00a7 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/BgblPdf\/1984_302_0\/1984_302_0.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">BGBl. Nr. 302\/1984<\/a>, sind der Vertreter der Klassensprecher (\u00a7 59 Abs. 2 Z 2) und, falls an der Schule ein Elternverein besteht, der Obmann des Elternvereins einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Sch\u00fclerheimes, Schulerhalter) zweckm\u00e4\u00dfig erscheinen l\u00e4sst, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) auch diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zul\u00e4ssig, wenn dies auf Grund der besonderen Verh\u00e4ltnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, m\u00f6glich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. l, n und s jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(15) \u00dcber den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu f\u00fchren, die den jeweiligen Mitgliedern zug\u00e4nglich zu machen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(16) Das Schulforum kann f\u00fcr sich, den Ausschu\u00df und die Klassenforen bei Bedarf eine Gesch\u00e4ftsordnung beschlie\u00dfen. Diese ist der zust\u00e4ndigen Schulbeh\u00f6rde zur Kenntnis zu bringen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(17) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; h\u00e4lt er oder sie einen derartigen Beschluss f\u00fcr rechtswidrig oder aus organisatorischen Gr\u00fcnden f\u00fcr nicht durchf\u00fchrbar, hat er oder sie diesen auszusetzen und die Weisung der zust\u00e4ndigen Schulbeh\u00f6rde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Schulleiter oder die Schulleiterin gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zust\u00e4ndige Stelle weiterzuleiten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem f\u00fcr ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des \u00a7 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die f\u00fcr mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, d\u00fcrfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bez\u00fcglich einer Klasse aus\u00fcben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schulforum \u00a7 63a SchUG\u200b (1) In den Volksschulen, Hauptschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule gef\u00fchrt werden, sind zur F\u00f6rderung und Festigung der Schulgemeinschaft (\u00a7 &hellip; <\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[13],"tags":[],"class_list":["post-2739","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-dienstrechts-abc"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2739","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2739"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2739\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2740,"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2739\/revisions\/2740"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2739"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2739"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2739"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}