{"id":1128,"date":"2025-10-03T11:03:27","date_gmt":"2025-10-03T09:03:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.teamsalve.at\/?p=1128"},"modified":"2025-10-03T11:03:27","modified_gmt":"2025-10-03T09:03:27","slug":"dienstpflichten-pd-schema","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.teamsalve.at\/?p=1128","title":{"rendered":"Dienstpflichten (PD-Schema)"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">siehe auch&nbsp;<a href=\"https:\/\/teamsalve.wixsite.com\/dienstrechtsabc\/weisungen\">Weisungen<\/a><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10008115&amp;Artikel=&amp;Paragraf=40a&amp;Anlage=&amp;Uebergangsrecht=\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">\u00a7 40a VBG<\/a>,&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.bildung-sbg.gv.at\/schule-und-recht\/erlaesse-aps\/erlaesse-personal-landeslehrpersonen.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><strong>Bildungsabteilung Erlass 1.19 Dienstpflichten<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u200bDienstpflichten<br>\u00a7 40a. (1) Die Vertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der p\u00e4dagogischen Kernaufgaben und zur sorgf\u00e4ltigen Erf\u00fcllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.<br>(2) Die p\u00e4dagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchf\u00fchrung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:<br>1.<br>unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus<br>a)<br>der Unterrichtserteilung und<br>b)<br>der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung und<br>2.<br>Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.<br>(3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbesch\u00e4ftigten Vertragslehrperson betr\u00e4gt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen; dabei sind auf der Sekundarstufe 2 Wochenstunden in Unterrichtsgegenst\u00e4nden, die gem\u00e4\u00df BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erf\u00fcllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbesch\u00e4ftigten Vertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden T\u00e4tigkeitsbereichen zu erbringen:<br>1. <br>Aufgaben eines Klassen- oder Jahrgangsvorstandes (\u00a7 54 Schulunterrichtsgesetz \u2013 SchUG,\u00a0<a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/BgblPdf\/1986_472_0\/1986_472_0.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">BGBl. Nr. 472\/1986<\/a>),<br>2. <br>Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (\u00a7 39a),<br>3.<br>Aufgaben des Praxisschulunterrichts (\u00a7 23 HG),<br>4.<br>Aufgaben im Sinne der Anlage 3,<br>5.<br>qualifizierte Beratungst\u00e4tigkeit im Sinne des Abs. 4.<br>Eine Aufgabe im Sinne der Anlage 3 darf nicht \u00fcbertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gem\u00e4\u00df Anlage 3 Z 2.<br>(4) Wenn keine Beauftragung aus den T\u00e4tigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 4 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungst\u00e4tigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den T\u00e4tigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 4 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungst\u00e4tigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrf\u00e4cherverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung (etwa im Sinne der \u00a7 55c und \u00a7 78c SchUG), der vertiefenden Beratung der Eltern (au\u00dferhalb der regelm\u00e4\u00dfigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkr\u00e4ften und Erziehungsberechtigten gem\u00e4\u00df \u00a7 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelm\u00e4\u00dfiger oder geblockter Form zu erbringen.<br>(5) Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsm\u00f6glichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenma\u00df gem\u00e4\u00df Abs. 3 zweiter Satz in einzelnen Wochen unabh\u00e4ngig vom Besch\u00e4ftigungsausma\u00df um bis zu vier Wochenstunden \u00fcber- oder unterschritten werden.<br>(6) Auf Vertragslehrpersonen<br>1.<br>an nicht ganzj\u00e4hrig gef\u00fchrten Schulen und Klassen,<br>2.<br>an lehrgangs-, kurs- oder seminarm\u00e4\u00dfig gef\u00fchrten Schulen und Klassen und<br>3.<br>mit aufgrund der Lehrf\u00e4cherverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten unregelm\u00e4\u00dfiger oder nicht ganzj\u00e4hriger Unterrichtserteilung<br>mit w\u00f6chentlich unterschiedlichem Besch\u00e4ftigungsausma\u00df ist Abs. 3 zweiter Satz mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Vertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten F\u00e4llen entspricht. Als nicht ganzj\u00e4hrig gef\u00fchrte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verk\u00fcrzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschlie\u00dfenden Pr\u00fcfung f\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler das Unterrichtsjahr gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurpr\u00fcfung endet. Bei einer nicht im vollen Besch\u00e4ftigungsausma\u00df verwendeten Vertragslehrperson ist in den F\u00e4llen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der H\u00f6he des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.<br>(7) Aus wichtigen Gr\u00fcnden kann die Vertragslehrperson verhalten werden, \u00fcber das Ausma\u00df von 22 Wochenstunden hinaus regelm\u00e4\u00dfigen Unterricht im Ausma\u00df von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen.<br>(8) Die Vertragslehrperson hat vor\u00fcbergehend an der Erf\u00fcllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkr\u00e4fte zu vertreten. Vertragslehrpersonen mit einem geringeren Besch\u00e4ftigungsausma\u00df sollen \u2013 wenn sie nicht selbst eine h\u00e4ufigere Heranziehung w\u00fcnschen \u2013 nach M\u00f6glichkeit in einem geringeren Ausma\u00df zu Dienstleistungen \u00fcber die f\u00fcr sie ma\u00dfgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Vertragslehrpersonen mit einem h\u00f6heren Besch\u00e4ftigungsausma\u00df<br>(9) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene T\u00e4tigkeiten, die in \u00f6rtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte T\u00e4tigkeiten.<br>(10) Standortbezogene T\u00e4tigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualit\u00e4tsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung (Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) hat die standortbezogenen T\u00e4tigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten der Vertragslehrpersonen und deren Besch\u00e4ftigungsausma\u00df ausgewogen festzulegen.<br>(11) Individuell organisierte T\u00e4tigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.<br>(12) Die Vertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausma\u00df von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.<br>(13) Die Vertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszu\u00fcben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche W\u00fcrde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.<br>(14) Die Vertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erf\u00fcllen, wenn sie die daf\u00fcr vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.<br>(15) Inwieweit die Wahrnehmung von Nebenleistungen, die nicht von der Anlage 3 oder den Bestimmungen \u00fcber die Gleichhaltung mit der Unterrichtserteilung oder die Minderung der Unterrichtsverpflichtung erfasst sind, der Unterrichtserteilung gleichzuhalten sind, hat die zust\u00e4ndige Bundesministerin oder der zust\u00e4ndige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister f\u00fcr \u00f6ffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Ma\u00dfgebend hief\u00fcr ist die aus der Nebenleistung erwachsende Belastung der Vertragslehrperson im Vergleich zu den in diesem Bundesgesetz geregelten Pflichten.<br>(15a) Die T\u00e4tigkeit der Vertragslehrperson, die im Schulcluster mit p\u00e4dagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist \u2013 soweit daf\u00fcr nicht eine andere Form der Abgeltung oder Ber\u00fccksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist \u2013 der Unterrichtserteilung in dem Ausma\u00df gleichzuhalten, die sich aus der Zuweisung gem\u00e4\u00df \u00a7 207n Abs. 5 Z 3 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden entsprechen.<br>(16) Bei der teilbesch\u00e4ftigten Vertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% bzw. f\u00fcr die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 5% der Vollbesch\u00e4ftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Besch\u00e4ftigungsausma\u00dfes an der Vollbesch\u00e4ftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gem\u00e4\u00df Abs. 3 Z 1 bis 4 d\u00fcrfen nur bei einem Besch\u00e4ftigungsausma\u00df von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden bzw. f\u00fcr die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 3,6 Stunden an Beratungst\u00e4tigkeit zu erbringen.<br>(17) Bei einer Vertragslehrperson, die gem\u00e4\u00df \u00a7 43a Abs. 2 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Aus\u00fcbung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausma\u00df gleichzuhalten:<br>1.<br>sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkr\u00e4fte bis 4,999 Vollbesch\u00e4ftigungs\u00e4quivalente betr\u00e4gt,<br>2.<br>zw\u00f6lf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkr\u00e4fte 5,000 oder mehr Vollbesch\u00e4ftigungs\u00e4quivalente betr\u00e4gt.<br>Eine volle Lehrverpflichtung (Abs. 3; \u00a7 2 Abs. 1 BLVG) entspricht einem Vollbesch\u00e4ftigungs\u00e4quivalent; allf\u00e4llige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu ber\u00fccksichtigen. Stichtag f\u00fcr die Ermittlung der Vollbesch\u00e4ftigungs\u00e4quivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.<br>(18) Die T\u00e4tigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsm\u00e4\u00dfigen Unterst\u00fctzung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abh\u00e4ngigkeit von der Zahl der Vollbesch\u00e4ftigungs\u00e4quivalente (Abs. 17 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausma\u00df gleichzuhalten:<br>1.<br>zw\u00f6lf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkr\u00e4fte von 10,000 bis 39,999 Vollbesch\u00e4ftigungs\u00e4quivalente betr\u00e4gt,<br>2.<br>achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkr\u00e4fte 40,000 bis 59,999 Vollbesch\u00e4ftigungs\u00e4quivalente betr\u00e4gt,<br>3.<br>zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkr\u00e4fte mindestens 60,000 Vollbesch\u00e4ftigungs\u00e4quivalente betr\u00e4gt.<br>Eine Bestellung zur verwaltungsm\u00e4\u00dfigen Unterst\u00fctzung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer h\u00f6heren oder selbst\u00e4ndig gef\u00fchrten mittleren Schule zul\u00e4ssig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zul\u00e4ssig zur Unterst\u00fctzung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Eine Bestellung ist weiters zul\u00e4ssig an Bildungsanstalten f\u00fcr Elementarp\u00e4dagogik und f\u00fcr Sozialp\u00e4dagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterst\u00fctzung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzul\u00e4ssig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganzt\u00e4giger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu ber\u00fccksichtigen.(18a) Bei Aus\u00fcbung der Funktion Administration im Schulcluster (\u00a7 207n Abs. 7 und 8 BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gem\u00e4\u00df Abs. 3 zweiter Satz in dem Ausma\u00df, das sich aus \u00a7 9 Abs. 1 BLVG und der Zuweisung gem\u00e4\u00df \u00a7 207n Abs. 8 Z 2 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz entsprechen.<br>(18b) Bei Aus\u00fcbung der Funktion Bereichsleitung (\u00a7 207n Abs. 4 BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gem\u00e4\u00df Abs. 3 zweiter Satz in dem Ausma\u00df, das sich aus der Zuweisung gem\u00e4\u00df \u00a7 207n Abs. 4 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz entsprechen.<br>(18c) Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Vertragslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gem\u00e4\u00df \u00a7 43b Abs. 1 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterst\u00fctzt, betr\u00e4gt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausma\u00dfes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht.<br>(19) Soweit dies aus zwingenden organisatorischen Gr\u00fcnden erforderlich ist, d\u00fcrfen Vertragslehrpersonen bis zum halben Ausma\u00df ihrer Unterrichtsverpflichtung (Abs. 3 erster Satz) zu Erziehert\u00e4tigkeiten an Internatsschulen oder Sch\u00fclerheimen des Bundes oder an gleichartigen Einrichtungen herangezogen werden; die Heranziehung zu einem Nachtdienst darf nur ausnahmsweise erfolgen, sofern keine f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit in Betracht kommende Erzieherin oder kein Erzieher zur Verf\u00fcgung steht. Diese Erziehert\u00e4tigkeiten sind wie folgt auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen:<br>1.<br>Die Erziehert\u00e4tigkeit ist, soweit in den folgenden Ziffern nicht anderes bestimmt wird, je Besch\u00e4ftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden (an Sonn- und Feiertagen mit 0,9 Wochenstunden) auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.<br>2.<br>Der neunst\u00fcndige Zeitraum eines dem dienstplanm\u00e4\u00dfigen Wecken der von der Vertragslehrperson zu betreuenden Jugendlichen vorangehenden Nachtdienstes ist mit 2,7 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.<br>3.<br>Abweichend von Z 2 ist ein Nachtdienst, der<br>a)<br>an einem Sonn- oder Feiertag beginnt und an einem Werktag endet, mit 3,15 Wochenstunden,<br>b)<br>an einem Werktag beginnt und an einem Sonn- oder Feiertag endet, mit 3,60 Wochenstunden,<br>c)<br>zur G\u00e4nze auf einen Sonn- beziehungsweise Feiertag f\u00e4llt, mit 4,05 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.<br>4.<br>Die Aufsichtsf\u00fchrung an Tagesschulheimen, offenen Studiers\u00e4len und \u00e4hnlichen Einrichtungen ist f\u00fcr je zwei tats\u00e4chlich gehaltene Stunden als 1,26 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>siehe auch&nbsp;Weisungen \u00a7 40a VBG,&nbsp;Bildungsabteilung Erlass 1.19 Dienstpflichten \u200bDienstpflichten\u00a7 40a. (1) Die Vertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der p\u00e4dagogischen Kernaufgaben und zur sorgf\u00e4ltigen Erf\u00fcllung der sonstigen sich aus &hellip; <\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[13],"tags":[],"class_list":["post-1128","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-dienstrechts-abc"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1128","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1128"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1128\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1129,"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1128\/revisions\/1129"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1128"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1128"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.teamsalve.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1128"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}