{"id":1023,"date":"2025-10-03T09:33:09","date_gmt":"2025-10-03T07:33:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.teamsalve.at\/?p=1023"},"modified":"2025-10-03T09:33:09","modified_gmt":"2025-10-03T07:33:09","slug":"aufsteigen-in-hoehere-schulstufe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.teamsalve.at\/?p=1023","title":{"rendered":"Aufsteigen in h\u00f6here Schulstufe"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><a href=\"https:\/\/ris.bka.gv.at\/eli\/bgbl\/1986\/472\/P25\/NOR40247613\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">\u00a7 25. SchUG<\/a><\/strong><br>(1)<br>Ein Sch\u00fcler ist zum Aufsteigen in die n\u00e4chsth\u00f6here Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenst\u00e4nden eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note \u201eNicht gen\u00fcgend\u201c enth\u00e4lt. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in h\u00f6chstens einem Pflichtgegenstand die Note \u201eNicht gen\u00fcgend\u201c enth\u00e4lt und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit \u201eBefriedigend\u201c beurteilt wurde.<br>(2)<br>Ein Sch\u00fcler ist ferner zum Aufsteigen in die n\u00e4chsth\u00f6here Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note \u201eNicht gen\u00fcgend\u201c enth\u00e4lt, aber<br>a)der Sch\u00fcler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note \u201eNicht gen\u00fcgend\u201c erhalten hat,<br>b)der betreffende Pflichtgegenstand &#8211; ausgenommen an Berufsschulen &#8211; in einer h\u00f6heren Schulstufe lehrplanm\u00e4\u00dfig vorgesehen ist und<br>c)die Klassenkonferenz feststellt, da\u00df der Sch\u00fcler auf Grund seiner Leistungen in den \u00fcbrigen Pflichtgegenst\u00e4nden die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der n\u00e4chsth\u00f6heren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.<br>(3)<br>Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der 1. und 2. Schulstufe sind berechtigt, in die n\u00e4chsth\u00f6here Schulstufe aufzusteigen. Abweichend davon sind Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der 2. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in zwei oder mehreren Pflichtgegenst\u00e4nden die Note \u201eNicht gen\u00fcgend\u201c enth\u00e4lt, berechtigt in die 3. Schulstufe aufzusteigen, wenn die Schulkonferenz feststellt, dass die Sch\u00fclerin oder der Sch\u00fcler auf Grund ihrer oder seiner Leistungen in den \u00fcbrigen Pflichtgegenst\u00e4nden die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der n\u00e4chsth\u00f6heren Schulstufe aufweist und keine \u00dcberforderung in k\u00f6rperlicher oder geistiger Hinsicht zu bef\u00fcrchten ist. Die Bestimmungen des \u00a7 17 Abs. 5 und des \u00a7 20 Abs. 8 bleiben davon unber\u00fchrt.<br>(4)<br>Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler von Sonderschulen (Grundschule) sind ohne R\u00fccksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenst\u00e4nden Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Technisches und textiles Werken, Ern\u00e4hrung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der \u00fcbrigen Pflichtgegenst\u00e4nde an diesen Schulen nicht anzuwenden.<br>(5)<br>Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenst\u00e4nden gem\u00e4\u00df dem h\u00f6heren Leistungsniveau unterrichtet und mit \u201eNicht gen\u00fcgend\u201c beurteilt wurden, sind berechtigt, in die n\u00e4chsth\u00f6here Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch in dem betreffenden Pflichtgegenstand gem\u00e4\u00df dem niedrigeren Leistungsniveau unterrichtet werden.<br>(5a)<br>Sch\u00fcler mit sonderp\u00e4dagogischem F\u00f6rderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die n\u00e4chsth\u00f6here Schulstufe aufzusteigen, wenn dies f\u00fcr den Sch\u00fcler insgesamt eine bessere Entwicklungsm\u00f6glichkeit bietet; hier\u00fcber hat die Klassenkonferenz gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 6 zu entscheiden.<br>(5b)<br>Sch\u00fcler mit sonderp\u00e4dagogischem F\u00f6rderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies f\u00fcr den Sch\u00fcler insgesamt eine bessere Entwicklungsm\u00f6glichkeit bietet; hier\u00fcber hat die Klassenkonferenz gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 6 zu entscheiden.<br>(5c)<br>Sch\u00fcler, die im Sommersemester eine Deutschf\u00f6rderklasse besucht haben, sind im Fall des \u00a7 18 Abs. 14 Z 1 und 2 berechtigt, im n\u00e4chstfolgenden Schuljahr dieselbe Schulstufe zu besuchen, auf der sie die Sprachf\u00f6rderklasse besucht haben. Sie sind im Fall des \u00a7 18 Abs. 14 Z 1 dann berechtigt, im n\u00e4chstfolgenden Schuljahr die n\u00e4chsth\u00f6here Schulstufe zu besuchen, wenn die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz feststellt, dass sie auf Grund ihrer Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der n\u00e4chsth\u00f6heren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweisen. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.<br>(5d)<br>Sch\u00fcler, die einen Deutschf\u00f6rderkurs besucht haben, sind dann berechtigt, im n\u00e4chstfolgenden Schuljahr die n\u00e4chsth\u00f6here Schulstufe zu besuchen, wenn ihre Schulbesuchsbest\u00e4tigung in allen Pflichtgegenst\u00e4nden eine Beurteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 11 Z 1 aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note \u201eNicht gen\u00fcgend\u201c enth\u00e4lt. \u00a7 25 Abs. 2 ist sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.<br>(6)<br>Sch\u00fcler von Sonderschulen f\u00fcr Kinder mit erh\u00f6htem F\u00f6rderbedarf und von Sonderschulen f\u00fcr mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die n\u00e4chsth\u00f6here Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 8 hief\u00fcr geeignet sind.<br>(7)<br>Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Abs\u00e4tze ist die erfolgreiche Ablegung einer Pr\u00fcfung \u00fcber den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.<br>(8)<br>In berufsbildenden Schulen, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika au\u00dferhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Sch\u00fcler zum Aufsteigen in die n\u00e4chsth\u00f6here Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanm\u00e4\u00dfig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschlie\u00dfen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum nicht zur\u00fcckgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des \u00a7 11 Abs. 10 nicht ein. An H\u00f6heren Lehranstalten f\u00fcr Pflege und Sozialbetreuung m\u00fcssen im Lehrplan vorgesehene Pflichtpraktika erfolgreich zur\u00fcckgelegt sein. Der Nachweis \u00fcber den Erfolg ist durch eine Best\u00e4tigung des Kooperationspartners zu erbringen. Wenn der Nachweis nicht erbracht ist, dann ist der Schulbesuch gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 2 lit. h beendet.<br>(9)<br>Bei der Entscheidung \u00fcber das Aufsteigen in die n\u00e4chsth\u00f6here Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens f\u00fcnfmonatiger und l\u00e4ngstens einj\u00e4hriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in \u00d6sterreich.<br>(10)<br>F\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler einer semestrierten Oberstufe gelten die vorstehenden Abs. 1 bis 7 nicht. In der semestrierten Oberstufe ist eine Schulstufe dann erfolgreich abgeschlossen und eine Sch\u00fclerin oder ein Sch\u00fcler dann zum Aufsteigen in die n\u00e4chsth\u00f6here Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse \u00fcber das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in allen Pflichtgegenst\u00e4nden Beurteilungen und in keinem Pflichtgegenstand die Note \u201eNicht gen\u00fcgend\u201c aufweisen. Ferner ist eine Sch\u00fclerin oder ein Sch\u00fcler zum Aufsteigen in die n\u00e4chsth\u00f6here Schulstufe berechtigt,<br>1.<br>wenn ein Semesterzeugnis der betreffenden Schulstufe in einem Pflichtgegenstand eine Beurteilung mit \u201eNicht gen\u00fcgend\u201c oder eine Nichtbeurteilung aufweist und der Pflichtgegenstand in einer h\u00f6heren Schulstufe lehrplanm\u00e4\u00dfig vorgesehen ist, au\u00dfer wenn in einem Semesterzeugnis oder dem Jahreszeugnis der vorangegangenen Schulstufe derselbe Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note \u201eNicht gen\u00fcgend\u201c beurteilt wurde, oder<br>2.<br>wenn die Semesterzeugnisse der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenst\u00e4nden insgesamt h\u00f6chstens zwei Beurteilungen mit \u201eNicht gen\u00fcgend\u201c oder Nichtbeurteilungen aufweisen, jeder dieser Pflichtgegenst\u00e4nde in einer h\u00f6heren Schulstufe lehrplanm\u00e4\u00dfig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz unter sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die n\u00e4chsth\u00f6here Schulstufe erteilt, au\u00dfer wenn in einem Semesterzeugnis oder dem Jahreszeugnis der vorangegangenen Schulstufe einer dieser Pflichtgegenst\u00e4nde nicht oder mit der Note \u201eNicht gen\u00fcgend\u201c beurteilt wurde. Entscheidungen der Klassenkonferenz \u00fcber die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdr\u00fccklichem Hinweis auf die einmalige M\u00f6glichkeit des Aufsteigens mit insgesamt zwei Beurteilungen mit \u201eNicht gen\u00fcgend\u201c oder Nichtbeurteilungen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 25. SchUG(1)Ein Sch\u00fcler ist zum Aufsteigen in die n\u00e4chsth\u00f6here Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. 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